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Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Vollzugs- und Aufsichtsbehörden
1 Zuständig für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes ist das kantonale Arbeitsin-
spektorat.
2 Die Aufsicht über den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes übt das Volkswirt-
schaftsdepartement, die Oberaufsicht der Regierungsrat aus.
Vollzugsmassnahmen
Die Vollzugsbehörde trifft die für den Vollzug erforderlichen Massnahmen, na-
mentlich
a) den Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendung des Gesetzes (Art. 2
des Heimarbeitsgesetzes);
b) Kontrollen bei den Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern (Art. 11 Abs. 2 der
Heimarbeitsverordnung);
c) Führung des Arbeitgeberregisters sowie das Ausstellen der Bescheinigung
über die Eintragung im Arbeitgeberregister (Art. 10 des Heimarbeitsgeset-
zes);
d) Bewilligungen um Ausnahme von der zeitlichen Begrenzung der Aufgabe von
Heimarbeit (Art. 7 des Heimarbeitsgesetzes);
e) Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer (Art. 11 Abs. 2 der Heim-
arbeitsverordnung);
f) Erstattung der jährlichen Berichte an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit (Art. 11 Abs. 3 der Heimarbeitsverordnung)
g) Koordination der Vollzugsmassnahmen mit den Vollzugsbehörden anderer
Kantone bei Ausgabe von Heimarbeit über die Kantonsgrenze hinaus.
Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Vollzugsbehörde kann nach den Vorschriften des Verwal-
tungsrechtspflegegesetzes beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Gebühren
Für Bewilligungen nach Art. 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes wird vom Arbeit-
geber eine Gebühr von Fr. 20.- bis Fr. 200.- erhoben.
Strafverfolgung
Widerhandlungen im Sinne der Strafbestimmungen des Heimarbeitsgesetzes
werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung verfolgt.
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Oktober 1983 in Kraft.7
1 GS 17-432 mit Änderungen vom 16. Juni 1992 (GS 18-242), vom 7. Dezember 2010 (Anpas-
sung StPO und JV, GS 22-131q) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kan-
tonsverfassung, GS 23-97).
2 SR 822.31.
3 SR 822.311.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 16. Juni 1992.
5 Fassung vom 17. Dezember 2013.
6 Fassung vom 7. Dezember 2010.
7 Änderungen vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714) und vom 17. Dezem-
ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.