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CH-SZ
§ 2 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954
3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 35 Arbeitnehmerschutz
§ 2 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954
1 Das Einigungsamt tritt bei Kollektivstreitigkeiten im Sinne von Art. 30 des
Bundesgesetzes in Tätigkeit. Es kann auch bei Kollektivstreitigkeiten in Betrie-
ben, die nicht dem Fabrikgesetz unterstellt sind, angerufen werden.
2 Als Kollektivstreitigkeiten gelten Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis
zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern und mindestens fünf Arbeitneh-
mern.
3 Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder deren Verbände eine vertragliche
Einigungsstelle vorgesehen, so ist diese für die Vermittlung im Einzelfalle zu-
ständig. Tritt eine solche vertragliche Einigungsstelle trotz Begehren Beteiligter
nicht in Tätigkeit, so obliegt die Vermittlung dem kantonalen Einigungsamt.