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§ 2 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 35 Arbeitnehmerschutz
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§ 2 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954

1 Das Einigungsamt tritt bei Kollektivstreitigkeiten im Sinne von Art. 30 des

Bundesgesetzes in Tätigkeit. Es kann auch bei Kollektivstreitigkeiten in Betrie-

ben, die nicht dem Fabrikgesetz unterstellt sind, angerufen werden.

2 Als Kollektivstreitigkeiten gelten Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis

zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern und mindestens fünf Arbeitneh-

mern.

3 Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder deren Verbände eine vertragliche

Einigungsstelle vorgesehen, so ist diese für die Vermittlung im Einzelfalle zu-

ständig. Tritt eine solche vertragliche Einigungsstelle trotz Begehren Beteiligter

nicht in Tätigkeit, so obliegt die Vermittlung dem kantonalen Einigungsamt.

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