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3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 35 Arbeitnehmerschutz

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (22)

§ 1 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 2 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 3 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 4 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 5 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 6 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 7 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 8 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 9 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 10 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 11 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 12 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 13 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 14 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 15 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 16 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 17 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 18 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 19 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 20 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 21 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954 § 22 Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt, vom 13. Oktober 1954

Gesetzestext (22 Artikel)

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 35 Arbeitnehmerschutz

1 Der Regierungsrat wählt alle vier Jahre zu Beginn seiner Amtsdauer gemäss

Art. 30 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken ein Einigung-

samt, bestehend aus je zwei Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ebensovielen

Ersatzmännern. Bei der Wahl sollen nach Möglichkeit die hauptsächlichsten

Gewerbe des Kantons berücksichtigt werden.

2 Der Vorsteher des Sicherheitsdepartements ist von Amtes wegen Präsident des

Einigungsamtes. Er bezeichnet einen Kantonsangestellten als dessen Sekretär.

3 Die Mitglieder des Einigungsamtes beziehen die gleiche Entschädigung wie

die Mitglieder einer kantonsrätlichen Kommission.

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1 Das Einigungsamt tritt bei Kollektivstreitigkeiten im Sinne von Art. 30 des

Bundesgesetzes in Tätigkeit. Es kann auch bei Kollektivstreitigkeiten in Betrie-

ben, die nicht dem Fabrikgesetz unterstellt sind, angerufen werden.

2 Als Kollektivstreitigkeiten gelten Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis

zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern und mindestens fünf Arbeitneh-

mern.

3 Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder deren Verbände eine vertragliche

Einigungsstelle vorgesehen, so ist diese für die Vermittlung im Einzelfalle zu-

ständig. Tritt eine solche vertragliche Einigungsstelle trotz Begehren Beteiligter

nicht in Tätigkeit, so obliegt die Vermittlung dem kantonalen Einigungsamt.

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Zur Anzeige von ausgebrochenen oder drohenden Kollektivstreitigkeiten an das

Einigungsamt sind die Berufsverbände und Parteiausschüsse oder in Ermange-

lung solcher Organisationen jeder beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer

sowie die Gemeinderäte verpflichtet.

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1 Der Präsident des Einigungsamtes lädt nach Bekanntwerden eines ausgebro-

chenen oder drohenden Konfliktes von sich aus oder auf Verlangen einer Behör-

de oder einer Partei die Beteiligten zu einer Verhandlung vor das Einigungsamt.

2 Er macht die nötigen Erhebungen und holt die schriftlichen Anträge der Par-

teien ein. Das Verfahren ist im übrigen mündlich.

3 Das Verfahren ist kostenlos. Ist es jedoch mutwillig veranlasst oder erschwert

worden, so können die Kosten der fehlbaren Partei ganz oder teilweise auferlegt

werden.

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1 Die Vorgeladenen sind verpflichtet, zu erscheinen, zu verhandeln, Auskunft zu

erteilen und die vom Einigungsamt verlangten Unterlagen vorzulegen.

2 Bei Widerhandlung gegen diese Bestimmung kann das Einigungsamt Ord-

nungsbussen bis zu 100 Franken ausfällen.

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Das Einigungsamt entscheidet über die Legitimation der Parteien und über

seine Zuständigkeit endgültig.

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Die Beratungen des Einigungsamtes über die Ausarbeitung von Vermittlungsvor-

schlägen finden in geschlossener Sitzung statt.

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1 Kann die Eröffnung des Vermittlungsvorschlages an die Parteien nicht am

gleichen Tage stattfinden, so wird innerhalb 10 Tagen nach der ersten Verhand-

lung eine zweite Tagfahrt zur Eröffnung der Vermittlungsvorschläge angeordnet.

2 In der Zwischenzeit können, sofern die Parteien es verlangen und das Eini-

gungsamt es für nötig erachtet, weitere Beweiserhebungen gemacht werden.

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1 Die Parteien können einen Vermittlungsvorschlag sofort annehmen oder ab-

lehnen oder eine Bedenkzeit verlangen. Nichtablehnung binnen gesetzlicher

Frist gilt als Annahme.

2 Die Parteien können auch Abänderungen oder Ergänzungen zu den Vorschlä-

gen verlangen, worauf das Einigungsamt den neuen Vermittlungsvorschlag den

Parteien beförderlich zur Annahme oder Ablehnung eröffnet.

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Vermittlungsvorschläge, die von den Parteien angenommen und unterschrieben

und vom Einigungsamt beurkundet worden sind, sowie Bussen- und Kostenent-

scheide sind hinsichtlich ihrer Vollstreckbarkeit gerichtlichen Urteilen gleichge-

stellt.

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1 Scheitern die Vermittlungsverhandlungen endgültig, so haben die Parteien

sich innert einer vom Einigungsamt festzusetzenden Frist zu erklären, ob sie

sich einem Schiedsspruch des Einigungsamtes unterziehen wollen.

2 Sind beide Parteien damit einverstanden, so wird sofort das Schiedsverfahren

eingeleitet.

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Sind vor der Schiedsgerichtsverhandlung noch Beweiserhebungen vorzunehmen,

so werden sie vom Präsidenten des Einigungsamtes angeordnet.

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1 Die Verhandlung vor dem Einigungsamt als Schiedsgericht erfolgt in der Regel

innerhalb von 10 Tagen nach Zustimmung zum Schiedsgericht durch die Par-

teien.

2 Das Verfahren bestimmt das Einigungsamt in sinngemässer Anwendung der §§

4 bis 8 dieser Verordnung.

3 Partei- und Zeugeneid sind ausgeschlossen.

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1 Während der Dauer des Einigungs- oder Schiedsverfahrens besteht für die

beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und deren Verbände die Pflicht, den

Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme (Streik, Sperre,

Aussperrung) zu enthalten. Diese Friedenspflicht beginnt mit der Bekanntgabe

der Einleitung des Einigungsverfahrens an die Parteien und dauert höchstens

45 Tage. Durch einstimmigen Beschluss des Einigungsamtes kann die Frist

verlängert werden.

2 Verletzungen der Friedenspflicht werden vom Einigungsamt festgestellt und

können, wenn die fehlbare Partei von ihrem Verhalten nicht absteht, in geeignet

erscheinender Weise bekannt gemacht werden.

3 Die in Vereinbarungen vorgesehenen Sanktionen bei Verletzung der Friedens-

pflicht bleiben vorbehalten.

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Die Schiedssprüche des Einigungsamtes sind hinsichtlich ihrer Vollstreckbarkeit

gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

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Über jede Vermittlungs- und Schiedsgerichtsverhandlung wird Protokoll geführt,

wovon eine Abschrift dem Regierungsrat zuzustellen ist.

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Kommt weder eine Vermittlung noch ein Schiedsspruch zustande, so wird das

Verfahren vor dem Einigungsamt geschlossen. Das Einigungsamt unterrichtet

die Öffentlichkeit über den Sachverhalt in der ihm geeignet erscheinenden

Weise.

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Gegen das Einigungsamt oder dessen Präsidenten kann wegen Rechtsverletzung

nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim

Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

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1 Für Streitigkeiten, die über die Grenzen des Kantons hinausgehen, bleibt das

Bundesgesetz über die Eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollek-

tiven Arbeitsstreitigkeiten vorbehalten.

2 Die vorstehenden Bestimmungen über das Verfahren vor dem kantonalen

Einigungsamt sind nicht anwendbar in Beschwerdefällen gemäss § 16 des

Feriengesetzes.

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Die Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt vom 28.

November l922 und der Regierungsratsbeschluss vom 27. Mai 1943 über die

Ausdehnung des Kompetenzbereiches des Einigungsamtes werden aufgeho-

ben.

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Diese Verordnung wird im Sinne von Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes betref-

fend die Arbeit in den Fabriken dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt.

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Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

1 GS 13-535 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-80au).

2 SR 821.41.

3 Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013.

4 GS 13-210.

5 GS 10-78.

6 GS 12-332.

7 Vom Bundesrat genehmigt am 16. Februar 1955.

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