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Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Zweck
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetze und der dazugehörigen
Verordnungen in den Bereichen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit.
II. Organisation, Aufgaben
Departement
1 Das für den Vollzug zuständige Departement ist das Volkswirtschaftsdeparte-
ment.
2 Das Departement verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben nach Art.
52 Abs. 2 ArG und Art. 86 Abs. 2 UVG.
Amt
1 Das Amt für Arbeit (Amt) ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des
ArG und UVG.
2 Das Amt vollzieht die vom Bundesrecht dem Kanton zugewiesenen Aufgaben,
insbesondere
a) Durchführung des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens
gemäss ArG;
b) Planbegutachtungen für nichtindustrielle Betriebe gemäss Art. 6 ArG und
Art. 82 UVG;
c) Verhinderung der Benützung von gefährlichen Räumen und Einrichtungen
sowie Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen gemäss Art. 52 Abs. 2
ArG und Art. 86 Abs. 2 UVG;
d) Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen;
e) Betriebsinspektionen;
f) Beratungen.
Kantonspolizei, Arbeitsunfälle
Die Kantonspolizei meldet die Arbeitsunfälle an das Amt. Die Polizei kann das
Amt zu Unfallabklärungen beiziehen.
III. Ruhezeit
Arbeitsgesetzliche Feiertage
Im Sinne von Art. 20a Abs. 1 ArG sind die in § 2 Abs. 2 der Verordnung über
die öffentlichen Ruhetage vom 21. November 2001 bezeichneten Feiertage den
Sonntagen gleichgestellt.
IV. Rechtsmittel
Rechtsmittel
a) nach ArG
1 Gegen Verfügungen des Amtes oder Departementes kann innert 30 Tagen seit
Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2 Entscheide des Regierungsrates unterliegen nach Massgabe der Verordnung
über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht.
b) nach UVG
1 Gegen Verfügungen des Amtes oder Departementes kann innert 30 Tagen seit
Mitteilung bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52
ATSG). Vorbehalten bleibt der Ausschluss der Einsprache gemäss Art. 105a
UVG.
2 Einspracheentscheide unterliegen gemäss Art. 109 Abs. 1 lit. c UVG der Be-
schwerde an die eidgenössische Rekurskommission.
V. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des
Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsge-
setz) vom 17. November 1965 aufgehoben.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt veröf-
fentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 18-223 mit Änderungen vom 20. Dezember 2005 (GS 21-54) und vom 17. Juni 2008 (GS
22-22p).
2 Erlasstitel in der Fassung vom 20. Dezember 2005.
3 SR 822.11.
4 SR 832.20.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
6 Fassung vom 20. Dezember 2005.
7 SR 822.11.
8 SRSZ 545.110.
9 Fassung vom 20. Dezember 2005.
10 SRSZ 234.110.
11 Fassung vom 20. Dezember 2005 (Abs. 2 neu eingefügt).
12 SR 830.1.
13 SR 832.20.
14 GS 15-220.
15 Änderungen vom 20. Dezember 2005 sind am 1. Januar 2006 (Abl 2005 2141) und vom 17.
Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) in Kraft getreten.