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Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Gleichstellung
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen
und Männer.
Firma, Rechtsform und Sitz
Unter der Firma "Schwyzer Kantonalbank" besteht eine selbstständige Anstalt
des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Schwyz.
Zweck
1 Die Kantonalbank tätigt die Geschäfte einer Universalbank.
2 Sie trägt unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung,
der Wirtschaft und der öffentlichen Hand zu einer ausgewogenen und nachhalti-
gen Entwicklung des Kantons bei.
3 Die Kantonalbank kann in der Schweiz Zweigstellen errichten, Tochtergesell-
schaften gründen und sich an anderen Unternehmen beteiligen.
Führung nach kaufmännischen Grundsätzen
Die Kantonalbank wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt und strebt
einen angemessenen Gewinn an.
II. Eigene Mittel und Staatsgarantie
Grundkapital
1 Das Grundkapital besteht aus dem Dotationskapital.
2 Das Dotationskapital wird der Kantonalbank vom Kanton zur Verfügung gestellt
und von ihr zu marktüblichen Konditionen verzinst.
3 Die Höhe des Dotationskapitals wird vom Kantonsrat festgesetzt. Er legt dafür
eine Minimal- und eine Maximallimite fest, innerhalb welcher die Kantonalbank
die effektive Höhe des Dotationskapitals selber bestimmt.
Weitere eigene Mittel
Weitere eigene Mittel bildet die Kantonalbank durch die Äufnung von Reserven
sowie die Aufnahme von nachrangigen Verbindlichkeiten.
Staatsgarantie
1 Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Kantonalbank, soweit deren
eigene Mittel nicht ausreichen. Ausgenommen von der Staatshaftung sind nach-
rangige Verbindlichkeiten der Kantonalbank.
2 Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Abgeltung. Diese
beträgt ein Prozent der bundesrechtlich erforderlichen eigenen Mittel.
III. Geschäftsbereich
Sachlicher Geschäftsbereich
1 Die Kantonalbank betreibt im Rahmen ihres Zweckes alle Bankgeschäfte.
2 Sie tätigt keine Eigengeschäfte, bei denen unverhältnismässige Risiken einge-
gangen werden.
Geographischer Geschäftsbereich
1 Der geographische Geschäftsbereich umfasst in erster Linie den Kanton
Schwyz.
2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit der
Bank daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen und dadurch die
Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt
wird.
3 Die Auslandaktiven der Bank dürfen in der Regel 5 % der Bilanzsumme nicht
übersteigen.
IV. Organisation
Organe
Organe der Kantonalbank sind
a) der Bankrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.
Bankrat
a) Allgemeines
1 Der Bankrat besteht aus dem Bankpräsidenten und acht weiteren Mitgliedern,
die vom Kantonsrat gewählt werden. Der Bankrat konstituiert sich im Übrigen
selbst.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und stimmt mit jener des Kantonsrates über-
ein.
3 Die Mitglieder des Bankrates müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr
für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Die Mehrheit der Mitglieder
muss im Kanton Schwyz wohnhaft sein.
4 In den Bankrat nicht wählbar sind
a) Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der kantonalen Steu-
erkommission;
b) Mitglieder und Angestellte aller Gerichte im Kanton;
c) Angestellte von mit steuerlichen Aufgaben betrauten Amtsstellen;
d) Personen, die für dem eidgenössischen Bankengesetz unterstehende Finan-
zinstitute tätig sind, soweit es sich hierbei nicht um Tochter- oder Beteili-
gungsgesellschaften der Kantonalbank handelt.
5 Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft
leben, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen
nicht gleichzeitig den Bankorganen angehören.
6 Der Bankrat regelt die weiteren Einzelheiten wie Geschäftsführung, Organisati-
on, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung im Organisationsreglement.
b) Funktion
Dem Bankrat steht im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen und unter
Vorbehalt der Oberaufsicht des Kantonsrates die Oberleitung der Kantonalbank
und die Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung zu. Er besorgt alle Angele-
genheiten und kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach
Gesetz oder Reglement einem anderen Organ übertragen sind.
c) Oberleitung
1 Dem Bankrat obliegen folgende unübertragbare und unentziehbare Oberlei-
tungsaufgaben
a) die Oberleitung der Kantonalbank und die Erteilung der dafür erforderlichen
Weisungen;
b) die Festlegung der Organisation;
c) der Erlass des Organisationsreglements und weiterer Spezialreglemente;
d) die Errichtung und Aufhebung von Zweigstellen;
e) die Gründung, der Erwerb und die Veräusserung von Tochtergesellschaften
und anderer wesentlicher Beteiligungen sowie die Errichtung von Stiftungen;
f) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der
Finanzplanung;
g) die Verabschiedung des Geschäftsberichtes (Jahresbericht, Jahresrechnung);
h) die Bestimmung des Dotationskapitals im Rahmen der vom Kantonsrat
festgelegten Limiten;
i) die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
j) die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der zweiten Führungsebene;
k) die Ernennung und Abberufung des Leiters des Inspektorates;
l) die Ernennung und Abberufung der Revisionsstelle, unter Vorbehalt der
Genehmigung durch den Kantonsrat;
m) die Ernennung und Abberufung des Sekretärs;
n) die Festlegung des Entschädigungsmodells für den Bankrat, unter Vorbehalt
der Genehmigung durch die kantonsrätliche Aufsichtskommission.
2 Der Bankrat hat zusätzlich die ihm im Organisationsreglement zugewiesenen
weiteren Oberleitungsaufgaben und Kompetenzen.
d) Aufsicht und Kontrolle
1 Dem Bankrat obliegen folgende unübertragbare und unentziehbare Aufsichts-
und Kontrollaufgaben
a) die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen,
namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und
Weisungen;
b) die Entgegennahme der periodischen Berichterstattung der Geschäftsleitung
über die Lage der Kantonalbank und den laufenden Geschäftsgang;
c) die Entgegennahme der Berichte des Inspektorates und die Oberaufsicht
über die Umsetzung seiner Verbesserungsvorschläge;
d) die Entgegennahme der Berichte der Revisionsstelle und die Oberaufsicht
über die Umsetzung ihrer Verbesserungsvorschläge.
2 Der Bankrat hat zusätzlich die ihm im Organisationsreglement zugewiesenen
weiteren Aufsichts- und Kontrollaufgaben.
e) Ausschüsse
Der Bankrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder
die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zu-
weisen.
Geschäftsleitung
1 Der Geschäftsleitung obliegt die Geschäftsführung der Kantonalbank.
2 Die Zusammensetzung und die Organisation der Geschäftsleitung sowie deren
Aufgaben und Kompetenzen legt der Bankrat im Organisationsreglement fest.
Revisionsstelle
1 Als Revisionsstelle ist eine von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht aner-
kannte Revisionsgesellschaft zu bestimmen. Sie ist gleichzeitig Prüfgesellschaft
im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen. Die Amtsdauer
der Revisionsstelle beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle arbeitet mit dem Inspektorat zusammen und koordiniert die
Revisionsarbeiten.
3 Die Revisionsstelle unterbreitet dem Kantonsrat zur Jahresrechnung Bericht
und Antrag.
Inspektorat
1 Das Inspektorat ist die von der Geschäftsleitung unabhängige, interne Revisi-
onsstelle.
2 Das Inspektorat ist dem Bankrat verantwortlich. Es untersteht dem Bankpräsi-
denten.
Geschäfts- und Bankgeheimnis
Die Mitglieder der Organe, die kantonsrätliche Aufsichtskommission und die
Angestellten der Kantonalbank sind zu strenger Verschwiegenheit über alle
Verhältnisse der Kantonalbank und ihrer Kunden verpflichtet. Diese Schweige-
pflicht gilt auch nach dem Amtsaustritt beziehungsweise nach der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses mit der Kantonalbank.
Haftung
Die Haftung der Kantonalbank, ihrer Organe und Angestellten richtet sich nach
den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen und
des übrigen Bundesrechts.
V. Oberaufsicht
Kantonsrat
Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Kantonalbank aus. Ihm stehen
folgende Befugnisse zu
a) Ernennung und Abberufung des Bankrates, des Bankpräsidenten und der
kantonsrätlichen Aufsichtskommission;
b) Genehmigung der Revisionsstelle;
c) Genehmigung des Jahresberichtes;
d) Genehmigung der Jahresrechnung nach Entgegennahme der Berichte der
Revisionsstelle und der kantonsrätlichen Aufsichtskommission sowie des An-
trages auf Gewinnverwendung;
e) Entlastung der Bankorgane;
f) Festsetzung der Minimal- und Maximallimite des Dotationskapitals auf An-
trag des Bankrates.
Kantonsrätliche Aufsichtskommission
1 Die kantonsrätliche Aufsichtskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die auf
eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. In Bezug auf die Wählbarkeit
sind die in § 11 genannten Ausschlussgründe mit Ausnahme der Zugehörigkeit
zum Kantonsrat anwendbar.
2 Die Kommission nimmt Kenntnis von den Berichten der Revisionsstelle an die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht und an den Kantonsrat. Sie behandelt
diese Berichte sowie den Jahresbericht und die Jahresrechnung. Sie kann dazu
von den Bankorganen die erforderlichen Auskünfte verlangen und der Revisions-
stelle besondere Prüfungsaufträge erteilen.
3 Die Kommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und unterbreitet ihm alle
Anträge, die zur Wahrnehmung seiner Oberaufsicht erforderlich sind.
VI. Jahresrechnung und Gewinnverwendung
Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem
Anhang. Sie ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken
und Sparkassen und des Obligationenrechts zu erstellen.
2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Reingewinn und Gewinnverwendung
Der ausgewiesene Jahresgewinn ist nach Berücksichtigung eines angemessenen
Gewinnvortrages wie folgt zu verwenden
1. Verzinsung des Dotationskapitals;
2. Abgeltung der Staatsgarantie;
3. maximal 50% des verbleibenden Jahresgewinns werden der allgemeinen
gesetzlichen Reserve der Kantonalbank zugewiesen;
4. der Rest wird dem Kanton zugeteilt.
VII. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über die Schwyzer
Kantonalbank vom 26. März 1980, die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die
Schwyzer Kantonalbank vom 23. Oktober 1996 sowie alle weiteren ihm wider-
sprechenden Bestimmungen aufgehoben.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Es tritt nach Annahme in der Volksabstimmung am 1. Januar 2011 in Kraft.6
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 22-95 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-
sung, GS 23-97).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. September 2010 mit 26 023 Ja gegen 3611
Nein (Abl 2010 2147).
3 GS 17-242.
4 GS 19-155.
5 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
6 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.