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3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 32 Banken, Bürgschaftsfonds » 320 Nationalbank

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Gesetzestext (1 Artikel)

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 32 Banken, Bürgschaftsfonds » 320 Nationalbank

Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons Schwyz am Kapital

der Schweizerischen Nationalbank

(Vom 25. Juni 1906)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst

1.

Der Kanton Schwyz beteiligt sich bei Zeichnung des Grundkapitals für die

Schweizerische Nationalbank durch seine Fonds mit Fr. 114 000.-, nämlich

für den Brandkassafonds mit Fr. 30 000.-

für den Landwirtschaftsfonds mit Fr. 7 000.-

für den Viehkassafonds mit Fr. 70 000.-

für den Invalidenfonds mit Fr. 7 000.-

Fr. 114 000.-

2.

Die weitergehende, dem Kanton Schwyz vorbehaltene Quote von Fr. 220 000.-

wird der Kantonalbank Schwyz in der Meinung zur Übernahme überlassen, dass

es dem Kantonsrat zusteht, jederzeit auf eine Voranzeige von drei Monaten das

der Bank überlassene Aktienkapital ganz oder teilweise zum Zeichnungspreise

plus Dividendenvergütung zurückzukaufen.

3.

Der Regierungsrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

1 GS 5-308.

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