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3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 314 Tourismus (KTG)

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 314 Tourismus

Zweck

1 Für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und

Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, können die

Gemeinden eine Kurtaxe erheben.

2 Kurtaxen dürfen nicht für Werbezwecke und die Finanzierung von ordentlichen

Gemeindeaufgaben eingesetzt werden.

3 Die Gemeinde kann die Einnahmen der Kurtaxen auch für die regionale touris-

tische Zusammenarbeit verwenden.

II. Abgabe

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 314 Tourismus

Abgabesubjekt

1 Die Kurtaxe ist von Gästen zu entrichten.

2 Gast ist jede natürliche Person, die in der betreffenden Gemeinde übernachtet,

ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 314 Tourismus

Einzugspflicht

Wer kurtaxenpflichtige Gäste beherbergt, ist zum Einzug und zur Ablieferung der

Kurtaxen verpflichtet.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 314 Tourismus

Ausnahmen

1 Von der Kurtaxe ausgenommen sind Personen

a) die sich zu dienstlichen oder beruflichen Zwecken in der Gemeinde aufhal-

ten;

b) die sich zum Besuch einer Schule oder zur Erlernung eines Berufes in der

Gemeinde aufhalten;

c) in Spitalpflege und Einrichtungen für Behinderte;

d) in Einrichtungen der Gesundheitspflege sowie Altersheimen, sofern sie die

touristischen Einrichtungen nicht nutzen können;

e) im Straf- und Massnahmenvollzug und Personen in migrationsrechtlichen

Zentren.

2 Nicht von der Kurtaxe ausgenommen sind Seminar- und Kursteilnehmer.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 314 Tourismus

Abgabeobjekt

Die Kurtaxe wird erhoben für

a) entgeltliche Übernachtungen, insbesondere in Hotels, Gasthäusern, Pensio-

nen, Ferienheimen, Häusern, Wohnungen, Zimmern, Jugendherbergen,

Gruppenunterkünften sowie Campingeinrichtungen und entgeltliche Über-

nachtungen im Rahmen von Agrotourismus;

b) Übernachtungen in eigenen, dauergemieteten oder mitbenutzten Ferienhäu-

sern und -wohnungen, Klubhäusern, Campingeinrichtungen, bewohnbaren

Booten und dergleichen.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 314 Tourismus

Bemessung

1 Die Kurtaxe wird pro Person und Übernachtung erhoben.

2 Höchstens die Hälfte des für Erwachsene geltenden Kurtaxenansatzes bezahlen

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

3 Abgabepflichtige nach § 5 Bst. b können verpflichtet oder vor die Wahl gestellt

werden, die Kurtaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit der Übernachtungen

mittels einer Jahrespauschale zu entrichten. Mit dieser Pauschale sind auch

Übernachtungen von Angehörigen der Abgabepflichtigen abgegolten.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 314 Tourismus

Kurtaxenreglement

1 Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Erhebung von Kurta-

xen, in welchem insbesondere zu regeln ist

a) die Höhe der Abgaben;

b) ob Jahrespauschalen eingeführt werden und welche Berechnungsart dafür

vorgesehen ist;

c) die Veranlagung und der Bezug;

d) die Verwaltung und Verwendung der Abgaben;

e) die Zuständigkeiten.

2 Der Gemeinderat kann darin ermächtigt werden, die Abgaben zu erhöhen,

wenn Mehraufwendungen dies rechtfertigen. Die Erhöhung darf höchstens die

seit der letzten Anpassung eingetretene Teuerung auf der Basis des Landesinde-

xes der Konsumentenpreise ausgleichen.

3 Das Kurtaxenreglement bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 314 Tourismus

Zuständigkeiten

1 Der Gemeinderat beaufsichtigt Bezug, Verwaltung und Verwendung der Abga-

ben. Er kann hierzu die Rechnungsprüfungskommission oder ein Revisionsun-

ternehmen beiziehen.

2 Die Bezugsstelle hat jährlich Rechenschaft über die Kurtaxeneinnahmen und

deren Verwendung abzulegen.

III. Verfahrens- und Strafbestimmungen

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 314 Tourismus

Auskunfts- und Meldepflicht

1 Die Abgabepflichtigen und die zum Einzug Verpflichteten sind gegenüber der

Bezugsstelle, dem Gemeinderat und der beauftragten Rechnungsprüfungskom-

mission oder der Revisionsunternehmung zur Auskunft über alle die Abgabe

betreffenden Tatsachen verpflichtet.

2 Die Verwaltungsbehörden des Kantons, der Bezirke und Gemeinden haben den

Bezugsstellen und dem Gemeinderat die für die Veranlagung notwendigen Daten

zugänglich zu machen.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 314 Tourismus

Amtsgeheimnis

Personen, die mit der Erhebung von Kurtaxen betraut sind, unterstehen dem

Amtsgeheimnis.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 314 Tourismus

Veranlagung

1 Im Streitfall erlässt der Gemeinderat eine Veranlagungsverfügung.

2 Gegen die Veranlagungsverfügung kann gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 6. Juni 1974 innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erho-

ben werden.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 314 Tourismus

Widerhandlungen

1 Mit Busse wird bestraft

a) wer als Abgabepflichtiger oder zum Einzug Verpflichteter die gesetzlichen

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt;

b) wer vorsätzlich Tatsachen verschweigt oder unrichtige Angaben macht, um

keine oder zu niedrige Abgaben zu entrichten.

2 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 In leichten Fällen kann der Gemeinderat eine Verwarnung aussprechen.

IV. Schlussbestimmungen

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 314 Tourismus

Anpassung bestehender Kurtaxenreglemente

Bestehende Kurtaxenreglemente der Gemeinden sind binnen zweier Jahre nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 314 Tourismus

Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Erhebung einer Kur-

taxe durch die Gemeinden vom 10. September 1970 aufgehoben.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 314 Tourismus

Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt, soweit der Vollzug nicht

Sache der Gemeinden ist.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 314 Tourismus

Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss wird dem Referendum gemäss §§ 34 und 35 der Kantonsver-

fassung unterstellt.

2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzes-

sammlung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.5

1 GS 24-79 mit Änderungen vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10g).

2 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

3 SRSZ 234.110.

4 GS 15-784.

5 1. Januar 2017 (Abl 2016 2866); Änderungen vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl

2018 498) in Kraft getreten.

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