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Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Zweck
1 Für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und
Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, können die
Gemeinden eine Kurtaxe erheben.
2 Kurtaxen dürfen nicht für Werbezwecke und die Finanzierung von ordentlichen
Gemeindeaufgaben eingesetzt werden.
3 Die Gemeinde kann die Einnahmen der Kurtaxen auch für die regionale touris-
tische Zusammenarbeit verwenden.
II. Abgabe
Abgabesubjekt
1 Die Kurtaxe ist von Gästen zu entrichten.
2 Gast ist jede natürliche Person, die in der betreffenden Gemeinde übernachtet,
ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen.
Einzugspflicht
Wer kurtaxenpflichtige Gäste beherbergt, ist zum Einzug und zur Ablieferung der
Kurtaxen verpflichtet.
Ausnahmen
1 Von der Kurtaxe ausgenommen sind Personen
a) die sich zu dienstlichen oder beruflichen Zwecken in der Gemeinde aufhal-
ten;
b) die sich zum Besuch einer Schule oder zur Erlernung eines Berufes in der
Gemeinde aufhalten;
c) in Spitalpflege und Einrichtungen für Behinderte;
d) in Einrichtungen der Gesundheitspflege sowie Altersheimen, sofern sie die
touristischen Einrichtungen nicht nutzen können;
e) im Straf- und Massnahmenvollzug und Personen in migrationsrechtlichen
Zentren.
2 Nicht von der Kurtaxe ausgenommen sind Seminar- und Kursteilnehmer.
Abgabeobjekt
Die Kurtaxe wird erhoben für
a) entgeltliche Übernachtungen, insbesondere in Hotels, Gasthäusern, Pensio-
nen, Ferienheimen, Häusern, Wohnungen, Zimmern, Jugendherbergen,
Gruppenunterkünften sowie Campingeinrichtungen und entgeltliche Über-
nachtungen im Rahmen von Agrotourismus;
b) Übernachtungen in eigenen, dauergemieteten oder mitbenutzten Ferienhäu-
sern und -wohnungen, Klubhäusern, Campingeinrichtungen, bewohnbaren
Booten und dergleichen.
Bemessung
1 Die Kurtaxe wird pro Person und Übernachtung erhoben.
2 Höchstens die Hälfte des für Erwachsene geltenden Kurtaxenansatzes bezahlen
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
3 Abgabepflichtige nach § 5 Bst. b können verpflichtet oder vor die Wahl gestellt
werden, die Kurtaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit der Übernachtungen
mittels einer Jahrespauschale zu entrichten. Mit dieser Pauschale sind auch
Übernachtungen von Angehörigen der Abgabepflichtigen abgegolten.
Kurtaxenreglement
1 Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Erhebung von Kurta-
xen, in welchem insbesondere zu regeln ist
a) die Höhe der Abgaben;
b) ob Jahrespauschalen eingeführt werden und welche Berechnungsart dafür
vorgesehen ist;
c) die Veranlagung und der Bezug;
d) die Verwaltung und Verwendung der Abgaben;
e) die Zuständigkeiten.
2 Der Gemeinderat kann darin ermächtigt werden, die Abgaben zu erhöhen,
wenn Mehraufwendungen dies rechtfertigen. Die Erhöhung darf höchstens die
seit der letzten Anpassung eingetretene Teuerung auf der Basis des Landesinde-
xes der Konsumentenpreise ausgleichen.
3 Das Kurtaxenreglement bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Zuständigkeiten
1 Der Gemeinderat beaufsichtigt Bezug, Verwaltung und Verwendung der Abga-
ben. Er kann hierzu die Rechnungsprüfungskommission oder ein Revisionsun-
ternehmen beiziehen.
2 Die Bezugsstelle hat jährlich Rechenschaft über die Kurtaxeneinnahmen und
deren Verwendung abzulegen.
III. Verfahrens- und Strafbestimmungen
Auskunfts- und Meldepflicht
1 Die Abgabepflichtigen und die zum Einzug Verpflichteten sind gegenüber der
Bezugsstelle, dem Gemeinderat und der beauftragten Rechnungsprüfungskom-
mission oder der Revisionsunternehmung zur Auskunft über alle die Abgabe
betreffenden Tatsachen verpflichtet.
2 Die Verwaltungsbehörden des Kantons, der Bezirke und Gemeinden haben den
Bezugsstellen und dem Gemeinderat die für die Veranlagung notwendigen Daten
zugänglich zu machen.
Amtsgeheimnis
Personen, die mit der Erhebung von Kurtaxen betraut sind, unterstehen dem
Amtsgeheimnis.
Veranlagung
1 Im Streitfall erlässt der Gemeinderat eine Veranlagungsverfügung.
2 Gegen die Veranlagungsverfügung kann gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 6. Juni 1974 innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben werden.
Widerhandlungen
1 Mit Busse wird bestraft
a) wer als Abgabepflichtiger oder zum Einzug Verpflichteter die gesetzlichen
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt;
b) wer vorsätzlich Tatsachen verschweigt oder unrichtige Angaben macht, um
keine oder zu niedrige Abgaben zu entrichten.
2 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 In leichten Fällen kann der Gemeinderat eine Verwarnung aussprechen.
IV. Schlussbestimmungen
Anpassung bestehender Kurtaxenreglemente
Bestehende Kurtaxenreglemente der Gemeinden sind binnen zweier Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Erhebung einer Kur-
taxe durch die Gemeinden vom 10. September 1970 aufgehoben.
Vollzug
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt, soweit der Vollzug nicht
Sache der Gemeinden ist.
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss wird dem Referendum gemäss §§ 34 und 35 der Kantonsver-
fassung unterstellt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzes-
sammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.5
1 GS 24-79 mit Änderungen vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10g).
2 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
3 SRSZ 234.110.
4 GS 15-784.
5 1. Januar 2017 (Abl 2016 2866); Änderungen vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl
2018 498) in Kraft getreten.