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Gesetzestext (5 Artikel)
Da die Regierung des Kantons Schwyz unter Berufung auf eine dem Konkordate
über Stellung von Fehlbaren durch eine Mehrheit der konkordirenden Stände
gegebene Auslegung (siehe vorörtliches Kreisschreiben vom 28. November
1840) sich geweigert, die des Holzfrevels in den urner’schen Waldungen beklag-
ten schwyzerischen Angehörigen zur Stellung anzuhalten, so ist man übereinge-
kommen, durch eine besondere Übereinkunft nicht nur für diesen speziellen
Fall, sondern im Allgemeinen gegenseitig die Verpflichtung anzunehmen, dass
jeder der beiden Kantone die Requisitorialien bei den Behörden des andern
Kantons bei Polizeivergehen, mit Ausnahme von Vaterschaftsklagen, den Fehlba-
ren nicht nur amtlich insinuiren, sondern im Weigerungsfalle selben wirklich zur
Stellung vor den Behörden des requirirenden Kantons anhalten werde.
Der nach Artikel 2 des Schiedsrichterspruches über die Sisikoner Waldbenut-
zung von den betreffenden Kantons- oder Bezirksbehörden beider Kantone ge-
meinsam zu bezeichnende unparteiische Ausschuss, wodurch allfällige Be-
schwerden der Riemenstaldner über nicht genügende Berücksichtigung ihrer
gestellten Holzbegehren ihre endliche Erledigung finden sollen, sei vorläufig
schon und vor dem Bestand von Klagen zu bestimmen und aufzustellen.
Diese Kommission wird folgendermassen konstituirt: Sie besteht aus vier Mit-
gliedern, von denen zwei von der h. Regierung des Kantons Uri und zwei von
derjenigen des Kantons Schwyz gewählt werden. Bei getheilten Stimmen dieser
Kommission entscheidet ein Obmann, der folgendermassen auszumitteln ist
Jede der beiden Regierungen bezeichnet zum voraus eine unparteiische und
geeignete Person zum Obmann. Bei jedem sich ergebenden Stichfalle wird
durch das Loos entschieden, ob derselbe vom Obmann, den die Regierung von
Uri, oder von demjenigen, den die Regierung des Kantons Schwyz bezeichnet
hat, entschieden werden solle.
Da nach der von der Tit. Gesandtschaft des Kantons Schwyz abgegebenen Erklä-
rung über alle Käufe von Liegenschaften, die durch Fremde geschlossen werden,
die Ratifikation der h. Regierung eingeholt werden muss, diese aber nie verwei-
gert zu werden pflegt, sofern der Käufer ein aufrechtstehender Ehrenmann ist,
und nicht andere solche allgemein gültige und gewichtige Gründe dagegen
obwalten, so verzichtet die Regierung des Kantons Uri auf ihre Einwendungen
gegen das von der Regierung des Standes Schwyz sich vorbehaltene Recht der
Ratifikation derjenigen Käufe, die durch Sisikonerangehörige um auf Schwyzer-
gebiet befindliche Liegenschaften fürhin geschlossen werden; doch soll solches
auf die bis dato geschlossenen Käufe nicht rückwirkend sein.
Erklärt sich die h. Regierung des Kantons Uri mit dem Grundsatze einverstan-
den, dass sich die Sisikonerangehörigen, welche zu Riemenstalden Güter besit-
zen und daselbst ihren bleibenden Wohnsitz haben, den gesetzlichen Verpflich-
tungen dortseitiger Niedergelassenen, sowie den diesfälligen Niederlassungsge-
bühren zu unterwerfen haben, während dagegen Urner Angehörige diesen Pflich-
ten nicht unterworfen sein sollen, wenn sie auf ihren in Riemenstalden besit-
zenden Gütern nicht ihren bleibenden Wohnsitz haben, sondern dortseits nur so
lange sich aufhalten, als die Bewerbung der Güter es notwendig macht. Sollten
Beschwerden über zu hohe Taxe einlangen, so wird die Regierung des Kantons
Schwyz auf erhaltene Kenntnis diese Beschwerden untersuchen und begründet
findenden Falls dieselben billigermassen berücksichtigen.
Die Gültverschreibungen, welche auf Riemenstaldengütern, so Urnerangehörige
besitzen, durch die urner’sche Kanzlei bis dato angefertigt wurden und dermalen
bestehen, werden als gültig und rechtskräftig anerkannt; fürohin haben aber
solche Gültverschreibungen nur durch die schwyzerische Kanzlei zu geschehen.
Wenn jedoch durch später allfällig zum Vorschein kommende Dokumente dem
Kanton Uri diesfalls zustehende Rechte erweislich gemacht werden könnten, so
soll gegenwärtige Übereinkunft denselben durchaus unnachteilig sein.
Diese Vertragsartikel sind seiner Zeit sowohl vom w. w. Landrathe des h. Standes
Uri, als dann auch vom IöbI. Rathe des dabei besonders betheiligten Bezirks
Schwyz und von der h. Regierungskommission des Kantons Schwyz in Kraft vom
h. Kantonsrath hiezu erhaltener Vollmacht gutgeheissen und ratifizirt worden,
wodurch sie ihre vollständige Gültigkeit und gegenseitige Verbindlichkeit erhal-
ten haben.
Zum Beweis dessen ist, nachdem die förmliche Ausfertigung dieser Überein-
kunft längere Zeit durch verschiedene Umstände gehindert und verschoben
worden, diese Urkunde zu endesgesetztem Tage im Doppel niedergeschrieben,
und zur Beglaubigung mit den Sigillen und Unterschriften beidseitiger Regie-
rungen versehen und ausgewechselt worden.
1 RGS I 71.
2 Vgl. BGE 34 I 279.