Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.313.1 CH-SZ

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 313 Forstwirtschaft

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 313 Forstwirtschaft

Da die Regierung des Kantons Schwyz unter Berufung auf eine dem Konkordate

über Stellung von Fehlbaren durch eine Mehrheit der konkordirenden Stände

gegebene Auslegung (siehe vorörtliches Kreisschreiben vom 28. November

1840) sich geweigert, die des Holzfrevels in den urner’schen Waldungen beklag-

ten schwyzerischen Angehörigen zur Stellung anzuhalten, so ist man übereinge-

kommen, durch eine besondere Übereinkunft nicht nur für diesen speziellen

Fall, sondern im Allgemeinen gegenseitig die Verpflichtung anzunehmen, dass

jeder der beiden Kantone die Requisitorialien bei den Behörden des andern

Kantons bei Polizeivergehen, mit Ausnahme von Vaterschaftsklagen, den Fehlba-

ren nicht nur amtlich insinuiren, sondern im Weigerungsfalle selben wirklich zur

Stellung vor den Behörden des requirirenden Kantons anhalten werde.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 313 Forstwirtschaft

Der nach Artikel 2 des Schiedsrichterspruches über die Sisikoner Waldbenut-

zung von den betreffenden Kantons- oder Bezirksbehörden beider Kantone ge-

meinsam zu bezeichnende unparteiische Ausschuss, wodurch allfällige Be-

schwerden der Riemenstaldner über nicht genügende Berücksichtigung ihrer

gestellten Holzbegehren ihre endliche Erledigung finden sollen, sei vorläufig

schon und vor dem Bestand von Klagen zu bestimmen und aufzustellen.

Diese Kommission wird folgendermassen konstituirt: Sie besteht aus vier Mit-

gliedern, von denen zwei von der h. Regierung des Kantons Uri und zwei von

derjenigen des Kantons Schwyz gewählt werden. Bei getheilten Stimmen dieser

Kommission entscheidet ein Obmann, der folgendermassen auszumitteln ist

Jede der beiden Regierungen bezeichnet zum voraus eine unparteiische und

geeignete Person zum Obmann. Bei jedem sich ergebenden Stichfalle wird

durch das Loos entschieden, ob derselbe vom Obmann, den die Regierung von

Uri, oder von demjenigen, den die Regierung des Kantons Schwyz bezeichnet

hat, entschieden werden solle.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 313 Forstwirtschaft

Da nach der von der Tit. Gesandtschaft des Kantons Schwyz abgegebenen Erklä-

rung über alle Käufe von Liegenschaften, die durch Fremde geschlossen werden,

die Ratifikation der h. Regierung eingeholt werden muss, diese aber nie verwei-

gert zu werden pflegt, sofern der Käufer ein aufrechtstehender Ehrenmann ist,

und nicht andere solche allgemein gültige und gewichtige Gründe dagegen

obwalten, so verzichtet die Regierung des Kantons Uri auf ihre Einwendungen

gegen das von der Regierung des Standes Schwyz sich vorbehaltene Recht der

Ratifikation derjenigen Käufe, die durch Sisikonerangehörige um auf Schwyzer-

gebiet befindliche Liegenschaften fürhin geschlossen werden; doch soll solches

auf die bis dato geschlossenen Käufe nicht rückwirkend sein.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 313 Forstwirtschaft

Erklärt sich die h. Regierung des Kantons Uri mit dem Grundsatze einverstan-

den, dass sich die Sisikonerangehörigen, welche zu Riemenstalden Güter besit-

zen und daselbst ihren bleibenden Wohnsitz haben, den gesetzlichen Verpflich-

tungen dortseitiger Niedergelassenen, sowie den diesfälligen Niederlassungsge-

bühren zu unterwerfen haben, während dagegen Urner Angehörige diesen Pflich-

ten nicht unterworfen sein sollen, wenn sie auf ihren in Riemenstalden besit-

zenden Gütern nicht ihren bleibenden Wohnsitz haben, sondern dortseits nur so

lange sich aufhalten, als die Bewerbung der Güter es notwendig macht. Sollten

Beschwerden über zu hohe Taxe einlangen, so wird die Regierung des Kantons

Schwyz auf erhaltene Kenntnis diese Beschwerden untersuchen und begründet

findenden Falls dieselben billigermassen berücksichtigen.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 313 Forstwirtschaft

Die Gültverschreibungen, welche auf Riemenstaldengütern, so Urnerangehörige

besitzen, durch die urner’sche Kanzlei bis dato angefertigt wurden und dermalen

bestehen, werden als gültig und rechtskräftig anerkannt; fürohin haben aber

solche Gültverschreibungen nur durch die schwyzerische Kanzlei zu geschehen.

Wenn jedoch durch später allfällig zum Vorschein kommende Dokumente dem

Kanton Uri diesfalls zustehende Rechte erweislich gemacht werden könnten, so

soll gegenwärtige Übereinkunft denselben durchaus unnachteilig sein.

Diese Vertragsartikel sind seiner Zeit sowohl vom w. w. Landrathe des h. Standes

Uri, als dann auch vom IöbI. Rathe des dabei besonders betheiligten Bezirks

Schwyz und von der h. Regierungskommission des Kantons Schwyz in Kraft vom

h. Kantonsrath hiezu erhaltener Vollmacht gutgeheissen und ratifizirt worden,

wodurch sie ihre vollständige Gültigkeit und gegenseitige Verbindlichkeit erhal-

ten haben.

Zum Beweis dessen ist, nachdem die förmliche Ausfertigung dieser Überein-

kunft längere Zeit durch verschiedene Umstände gehindert und verschoben

worden, diese Urkunde zu endesgesetztem Tage im Doppel niedergeschrieben,

und zur Beglaubigung mit den Sigillen und Unterschriften beidseitiger Regie-

rungen versehen und ausgewechselt worden.

1 RGS I 71.

2 Vgl. BGE 34 I 279.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →