§ 8 Vollzugsverordnung zum kantonalen Waldgesetz, vom 18. Dezember 2001
§ 8 Vollzugsverordnung zum kantonalen Waldgesetz, vom 18. Dezember 2001
Motorfahrzeugverkehr
1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen und andern, gemäss Bundes-
recht erlaubten Zwecken (Art. 15 Abs. 1 WaG, Art. 13 WaV) mit Motorfahrzeugen
befahren werden.
2 Wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen spre-
chen, dürfen Waldstrassen überdies mit Motorfahrzeugen befahren werden
a) zur Ausübung einer amtlichen Tätigkeit;
b) zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken;
c) zum Unterhalt von Gewässern und öffentlichen Werken sowie zur Pflege von
Naturschutzgebieten;
d) von gehbehinderten Personen (mit Behindertenausweis);
e) zur Nachsuche durch Nachsucheführer des Nachsuchepikettdienstes, zur
Bergung von erlegtem Wild sowie zur Ausübung der Jagd im Rahmen der jähr-
lichen Jagdvorschriften (Zufahrt zu definierten Jagdausgangspunkten);
f) von Besuchern der Anwohner, die dauernd oder vorübergehend im Erschlies-
sungsgebiet wohnen;
g) von Personen, die auf Grundstücken im Erschliessungsgebiet Arbeiten zu ver-
richten haben sowie zur Beförderung solcher Personen durch Dritte;
h) für kollektive Personentransporte zum Besuch von traditionellen, kulturellen
oder religiösen Anlässen;
i) als Zufahrt zu Gastronomiebetrieben, die ganzjährig und haupterwerblich be-
wirtschaftet werden.
3 Das Umweltdepartement
a) kann Ausnahmen vom Fahrverbot auf Waldstrassen und in Jagdbanngebieten
aus anderen wichtigen Gründen bewilligen;
b) erlässt Weisungen zum Fahrverbot auf Waldstrassen und in Jagdbanngebieten.