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§ 8 Vollzugsverordnung zum kantonalen Waldgesetz, vom 18. Dezember 2001

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§ 8 Vollzugsverordnung zum kantonalen Waldgesetz, vom 18. Dezember 2001

Motorfahrzeugverkehr

1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen und andern, gemäss Bundes-

recht erlaubten Zwecken (Art. 15 Abs. 1 WaG, Art. 13 WaV) mit Motorfahrzeugen

befahren werden.

2 Wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen spre-

chen, dürfen Waldstrassen überdies mit Motorfahrzeugen befahren werden

a) zur Ausübung einer amtlichen Tätigkeit;

b) zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken;

c) zum Unterhalt von Gewässern und öffentlichen Werken sowie zur Pflege von

Naturschutzgebieten;

d) von gehbehinderten Personen (mit Behindertenausweis);

e) zur Nachsuche durch Nachsucheführer des Nachsuchepikettdienstes, zur

Bergung von erlegtem Wild sowie zur Ausübung der Jagd im Rahmen der jähr-

lichen Jagdvorschriften (Zufahrt zu definierten Jagdausgangspunkten);

f) von Besuchern der Anwohner, die dauernd oder vorübergehend im Erschlies-

sungsgebiet wohnen;

g) von Personen, die auf Grundstücken im Erschliessungsgebiet Arbeiten zu ver-

richten haben sowie zur Beförderung solcher Personen durch Dritte;

h) für kollektive Personentransporte zum Besuch von traditionellen, kulturellen

oder religiösen Anlässen;

i) als Zufahrt zu Gastronomiebetrieben, die ganzjährig und haupterwerblich be-

wirtschaftet werden.

3 Das Umweltdepartement

a) kann Ausnahmen vom Fahrverbot auf Waldstrassen und in Jagdbanngebieten

aus anderen wichtigen Gründen bewilligen;

b) erlässt Weisungen zum Fahrverbot auf Waldstrassen und in Jagdbanngebieten.

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