313.110
KWAG
CH-SZ
§ 4 Kantonales Waldgesetz (KWaG), vom 21. Oktober 1998
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§ 4 Kantonales Waldgesetz (KWaG), vom 21. Oktober 1998
Waldfeststellungs- und Rodungsgesuch
1 Ist in einem Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren ein Waldfeststel-
lungs- oder Rodungsgesuch erforderlich, so erfolgt die öffentliche Auflage gleich-
zeitig mit dem Nutzungsplanentwurf oder dem Baugesuch.
2 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann auch ausserhalb der Bauzo-
nen eine Waldfeststellung verlangen.
3 Der kantonale Richtplan umschreibt jene Gebiete ausserhalb der Bauzone, in
denen eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll.