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Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Zweck
Dieses Gesetz ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes und regelt deren Vollzug.
Waldbegriff
Im Rahmen der Bundesgesetzgebung (Art. 2 WaG) gilt als Wald jede Bestockung,
die mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes folgende Mindestkriterien
erfüllt
a) Fläche: 600 m²;
b) Breite: 12 m;
c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.
Leistungsvereinbarungen
1 Der Kanton überträgt Aufgaben oder Leistungen, namentlich die Holzan-
zeichnung sowie Projektierungen und Bauleitungen forstlicher Projekte, gemäss
der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung mit Leistungsvereinba-
rungen geeigneten Dritten.
2 In den Leistungsvereinbarungen werden mindestens die zu erbringenden Leis-
tungen, die Leistungsabgeltung, die Qualitätssicherung, das Controlling und Be-
richtswesen sowie die Einzelheiten der Holznutzungsbewilligung gemäss Art. 21
WaG geregelt.
3 Zum Zweck der gemeinsamen Waldpflege und Waldbewirtschaftung unterstützt
der Kanton Zusammenschlüsse von Waldeigentümern.
II. Waldfeststellung und Rodung
Waldfeststellungs- und Rodungsgesuch
1 Ist in einem Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren ein Waldfeststel-
lungs- oder Rodungsgesuch erforderlich, so erfolgt die öffentliche Auflage gleich-
zeitig mit dem Nutzungsplanentwurf oder dem Baugesuch.
2 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann auch ausserhalb der Bauzo-
nen eine Waldfeststellung verlangen.
3 Der kantonale Richtplan umschreibt jene Gebiete ausserhalb der Bauzone, in
denen eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll.
Verfahren
1 Die Gesuchsunterlagen sind bei der betroffenen Gemeinde aufzulegen.
2 Während der Auflagefrist kann bei der zuständigen Stelle Einsprache erhoben
werden.
3 Im Übrigen findet das Verfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und
Baugesetzgebung Anwendung.
Ausgleich
1 Grundeigentümer, die durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erlan-
gen (Art. 9 WaG), haben einen Ausgleich in Höhe von 50 Prozent des Mehrwertes
zu leisten.
2 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen
Verkehrswert des Grundstückes. Die Kosten des Realersatzes und allfällige Ersatz-
abgaben (Art. 7 und 8 WaG) können abgezogen werden.
3 Der Ausgleich wird in der Rodungsbewilligung festgelegt.
Fälligkeit und Sicherstellung von Ersatz- und Ausgleichsabgaben
1 Ersatz- und Ausgleichsabgaben werden mit Rodungsbeginn fällig.
2 Zu ihrer Sicherstellung steht dem Kanton ein gesetzliches Pfandrecht am Ro-
dungsgrundstück zu (Art. 836 ZGB und § 77a EGzZGB).
Verwendung von Ersatz- und Ausgleichsabgaben
Ersatz- und Ausgleichsabgaben sind zur Finanzierung von Förderungsmassnah-
men nach § 16 zu verwenden.
Gefahrenkarten
1 Gefahrenkarten zeigen, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche
Einwirkungen erheblich bedroht sind.
2 Öffentlichkeit und Grundeigentümer sind in die Erarbeitung der Gefahrenkarten
einzubeziehen. Die Entwürfe werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Wäh-
rend der Auflagefrist können alle Interessierten dem zuständigen Amt eine schrift-
liche Stellungnahme unterbreiten.
3 Die Kosten für die Erarbeitung der Gefahrenkarten trägt der Kanton.
III. Schutz vor Naturereignissen
Massnahmen
1 Die Ausführung von Massnahmen zum Schutz von Menschen oder erheblichen
Sachwerten vor Naturereignissen (Art. 19 WaG) obliegt den Grund- und Werkei-
gentümern und, soweit es die Verhältnisse erfordern, den betroffenen Gemeinden.
2 Massgebend für die Kostenverteilung sind in der Regel der Ertrags- beziehungs-
weise der Verkehrswert der Grundstücke, die auf die Grundstücke entfallenden
Kosten sowie das Interesse an der Massnahme.
3 § 68 EGzZGB und das Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossen-
schaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, namentlich die Be-
stimmungen über den Kostenverteilplan und die Integralprojekte, gelten sinnge-
mäss.
IV. Pflege und Nutzung des Waldes
Regionale Waldpläne
1 Regionale Waldpläne zeigen für eine Region die Waldfunktionen und deren Ge-
wichtung sowie die langfristigen Zielsetzungen für die Waldentwicklung auf
(Art. 20 WaG).
2 Sie sind behördenverbindlich.
3 Öffentlichkeit und Waldeigentümer sind in die Ausarbeitung der Pläne einzu-
beziehen. Planentwürfe werden beim zuständigen Amt und bei den betroffenen
Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist im Amtsblatt
bekannt zu geben. Während der Auflagefrist können alle Interessierten dem zu-
ständigen Amt eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten (Art. 18 Abs. 3 WaV).
4 Die Kosten der regionalen Waldpläne trägt der Kanton.
Betriebspläne
1 Betriebspläne zeigen die Standortverhältnisse auf und legen die waldbaulichen
Massnahmen sowie den Hiebsatz fest (Art. 20 WaG).
2 Sie sind für Waldeigentümer, die ihren Wald bewirtschaften, verbindlich.
3 Betriebspläne sind für alle Eigentümer von mehr als 50 ha Wald zu erstellen. Der
Regierungsrat kann sie auch für kleinere Waldflächen vorschreiben.
4 Der Waldeigentümer kann gegen den Betriebsplan innert 30 Tagen nach erfolg-
ter Zustellung beim zuständigen Departement Einsprache erheben.
5 Die Kosten der Betriebspläne tragen die betroffenen Waldeigentümer.
Minimale Pflege
Wo es die Schutzfunktion erfordert, sorgen die Waldeigentümer auf Anordnung
des zuständigen Amtes für eine minimale Pflege des Waldes (Art. 20 Abs. 5 WaG
und Art. 19 Abs. 4 WaV).
Waldreservate
1 Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Waldeigentümern
Waldreservate ausscheiden (Art. 20 Abs. 4 WaG).
2 Die Waldeigentümer haben Anspruch auf Ersatz von erheblichen Ertragseinbus-
sen, die ihnen dadurch entstehen.
Veräusserung und Teilung
Bedarf die Veräusserung oder Teilung von Wald (Art. 25 WaG) zugleich einer Be-
willigung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), er-
geht eine Gesamtverfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der All-
gemeinen Landwirtschaftsverordnung (ALV).
Wildschäden
Die nach der Wald- und Jagdgesetzgebung zuständigen kantonalen Behörden be-
urteilen regelmässig die Wildschadensituation. Stellen sie trotz Regulierung der
Wildbestände (Art. 27 Abs. 2 WaG) untragbare Schäden fest, erarbeiten sie Kon-
zepte zu ihrer Verhütung (Art. 31 WaV).
Feuer- und Feuerwerksverbot
Bei anhaltender Trockenheit kann das zuständige Amt das Entfachen von Feuern
und das Abbrennen von Feuerwerk im Freien verbieten.
V. Förderungsmassnahmen
Grundlagenbeschaffung und Information
Der Kanton kann Untersuchungen über den Zustand und die Bewirtschaftung des
Waldes durchführen lassen und Aufträge erteilen für die Information der Behörden
und der Öffentlichkeit.
Beiträge
1 Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Massnahmen
nach der Waldgesetzgebung des Bundes.
2 Bei der Beitragsbemessung sind die regionalen Besonderheiten, besondere
Schwierigkeiten bei der Durchführung der Massnahme, die wirtschaftliche Leis-
tungsfähigkeit des Beitragsempfängers sowie das Gewicht des öffentlichen Inter-
esses an der Massnahme zu berücksichtigen (Art. 40 Abs. 2 WaV).
Investitionskredite
1 Der Kanton richtet im Rahmen der Bundesgesetzgebung Investitionskredite aus,
die vom Bund gewährt werden (Art. 40 f. WaG).
2 Er verlangt von den Darlehensnehmern die erforderlichen Sicherheiten.
Vollzug
Der Regierungsrat regelt die Beitragsvoraussetzungen sowie die Zuständigkeit für
die Zusicherung von Beiträgen und die Vergabe von Investitionskrediten. Stellt der
Bund dem Kanton globale Kredite für die Massnahmen zur Verfügung, kann der
Regierungsrat Vereinbarungen mit dem Bund abschliessen und die Beitragszutei-
lung regeln.
Vl. Organisation und Verfahren
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Waldgesetzgebung aus
und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Er regelt namentlich
1. die Ausnahmen vom Fahrverbot für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen (Art. 15
Abs. 2 WaG);
2. die Ablösung von Rechten an nachteiligen Nutzungen (Art. 16 Abs. 1 WaG);
3. den Schutz vor Naturereignissen (Art. 19 WaG);
4. die Pflege und Nutzung des Waldes (Art. 20 Abs. 2 WaG);
5. der Abschluss von Vereinbarungen über die forstliche Aus-, Weiter- und Fort-
bildung. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge,
die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaf-
ten vorsehen;
6. die minimale Ausbildung der Waldarbeiter sowie die Voraussetzungen für die
gewerbsmässige Holzerei;
7. die Einteilung des Kantonsgebietes in Forstkreise und Forstreviere;
8. die Zuweisung von Vollzugsaufgaben in den Bereichen Umwelt und Raum-
planung.
3 Er vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit dieses Gesetz oder dessen Ausfüh-
rungsbestimmungen dies vorsehen. Es obliegen ihm insbesondere
1. die Anordnung der Erstellung und Nachführung von Gefahrenkatastern und
Gefahrenkarten;
2. die Koordination und Anordnung der integralen Planung und des Vollzuges von
Massnahmen zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten vor
Naturereignissen (Art. 19 WaG und Art. 17 WaV);
3. der Erlass von regionalen Waldplänen;
4. die Ausscheidung von Waldreservaten (Art. 20 Abs. 4 WaG);
5. der Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über die forstliche Aus-,
Weiter- und Fortbildung;
6. die Schutzmassnahmen vor Schadorganismen inner- und ausserhalb des
Waldareals.
Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit dieses Ge-
setz oder dessen Ausführungsbestimmungen dies vorsehen.
2 Es obliegen ihm insbesondere
1. der Erlass von Betriebsplänen;
2. die Bewilligung der Veräusserung und Teilung von Wald (Art. 25 WaG).
Zuständiges Amt
Das zuständige Amt vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit dieses Gesetz oder
dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
Verfahren
1 Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, bestimmt sich das
Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP).
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.
Gebühren und Entschädigungen
Die Erhebung von Gebühren und Entschädigungen richtet sich nach der kantona-
len Gebührenordnung.
Vll. Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
Wer einem Feuer- oder Feuerwerksverbot nach § 14a zuwiderhandelt, wird mit
Busse bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohter Straftatbe-
stand des Bundesrechts erfüllt ist.
Strafverfahren
1 Die Angehörigen des zuständigen Amtes verfügen bei begründetem Verdacht der
Widerhandlung gegen die Waldgesetzgebung über folgende polizeilichen Befug-
nisse
a) Feststellung der Personalien;
b) Sicherstellung von widerrechtlich gebrauchten Werkzeugen sowie widerrecht-
lich gefällten Bäumen;
c) Kontrolle von Fahrzeugen und Behältnissen.
2 Sie zeigen Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung bei der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde an, sofern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur An-
wendung gelangt.
3 Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung betreffen,
sind dem zuständigen Amt zuzustellen.
Übergangsrecht
Die beim Inkrafttreten dieses Erlasses hängigen Verfahren werden von den nach
bisherigem Recht zuständigen Behörden in Anwendung des neuen Rechts erledigt
(Art. 56 Abs. 1 WaG).
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben
a) die Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Oberauf-
sicht über die Forstpolizei vom 14. April 1967;
b) die Verordnung zum Bundesgesetz über Investitionskredite für die Forstwirt-
schaft im Berggebiet und zu den Artikeln 35 bis 40 des Bundesgesetzes über
den Wald vom 27. September 1994.
Änderung bisherigen Rechts
a) Die Kantonale Jagd- und Wildschutzverordnung vom 20. Dezember 1989
wird wie folgt geändert
§ 4 Abs. 1 und 2
1 Die Jagdkommission besteht aus neun Mitgliedern. Es gehören ihr der Vorsteher
des zuständigen Departementes, je zwei Vertreter der kantonalen Jagdverwaltung,
des kantonalen Forstdienstes und des Schwyzer kantonalen Patentjägerverbandes
sowie je ein Vertreter der Waldeigentümer und der kantonalen Schutzverbände an.
Der Departementsvorsteher führt den Vorsitz.
2 Der Jagdkommission obliegen insbesondere
a) die Beratung des Departementes und des Regierungsrates;
b) die Vorbereitung der jährlichen Jagdvorschriften;
c) die Erarbeitung von weiteren Massnahmen zur Wildschadenverhütung;
d) die Behandlung der Gesuche um Beitrage an Wildschadenverhütungsmass-
nahmen und Wildschäden. Sie kann diese Aufgabe einem Ausschuss über-
tragen.
§ 6
wird aufgehoben.
§ 13 Abs. 2
2 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Jagdpatente nach Abs. 1 fest. Sie
haben mittelfristig den Aufwand für die Jagd und Wildhut zu decken.
b) Die Verordnung über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der
öffentlichen Strassen und Wege vom 9. September 1974 wird wie folgt ge-
ändert
§ 1 Abs. 2 (neu)
2 Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Wald und auf Waldstrassen wird in der
Waldgesetzgebung geregelt.
§ 3 Bst. b
c) auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen anderer Art, die sich
für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht
dafür bestimmt sind sowie im offenen Gelände.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.25
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
19-329 mit Änderungen vom 16. Oktober 2002 (GesundheitsV, GS 20-379), vom 14. November
2004 (GS 20-604), vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115d), vom 19. September
2007 (PBG, GS 21-146h), vom 18. Februar 2009 (KOBV, GS 22-60c), vom 18. November 2009
(Justizverordnung, GS 22-82z), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-
sung, GS 23-97) und vom 5. Februar 2020 (GS 26-1).
2 SR 921.0 (WaV: SR 921.1).
3 SRSZ 210.100.
4 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 5. Februar 2020.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007; Überschrift, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom
5. Februar 2020.
6 Neu eingefügt am 5. Februar 2020.
7 SR 210.
8 Neu eingefügt am 19. September 2007.
9 SRSZ 312.310.
10 SR 211.412.41.
11 SRSZ 312.110.
12 Neu eingefügt am 14. November 2004.
13 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. März 2007 aufgehoben; bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2.
14 Abs. 2 Ziff. 9 am 14. November 2004 aufgehoben; Abs. 3 Ziff. 5 in der Fassung vom 16. Okto-
ber 2002; Abs. 2 Ziff. 6 in der Fassung vom und Abs. 3 Ziff. 6 neu eingefügt am 5. Februar 2020.
15 SRSZ 234.110.
16 Fassung vom 14. November 2004 (Bisherige Abs. 2 und 3 aufgehoben).
13 SRSZ 173.111.
18 Fassung vom 18. November 2009.
19 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Februar 2009.
20 GS 15-399.
21 GS 18-357.
22 SRSZ 761.110.
23 SRSZ 782.120.
24 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
25 Am 1. Januar 1999 (Abl 1999 8) in Kraft getreten; Änderungen vom 16. Oktober 2002 am
1. Januar 2004 (Abl 2003 1514), vom 14. November 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2005 147),
vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 19. September 2007 am 1. Juli
2008 (Abl 2008 1314), vom 18. Februar 2009 am 1. September 2009 (Abl 2009 1986), vom
18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar
2014 (Abl 2013 2974) und vom 5. Februar 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1588) in Kraft ge-
treten.