3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Name, Sitz, Rechtsnatur
Das Werk «Linthebene-Melioration» ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit
eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten des eidgenös-
sischen Werks «Linthebene-Melioration».
Sitz des Werks ist Uznach.
Aufgaben
Das Werk
a) erhält die Ertragsfähigkeit des Bodens im Beizugsgebiet;
b) fördert die Bewirtschaftung nach der Bodenbeschaffenheit;
c) unterhält, erneuert und ergänzt Werkanlagen.
Die Ergänzung von Entwässerungsanlagen, die im überwiegenden Interesse eines
einzelnen Grundeigentümers liegt, ist nicht Aufgabe des Werks.
Das Werk stimmt die Aufgabenerfüllung auf die Anliegen einer ausgewogenen
ökologischen Entwicklung ab.
Beizugsgebiet
Das Beizugsgebiet (Perimeter) ist in einem Umgrenzungsplan bezeichnet. Es
umfasst alle Grundstücke, welchen aus dem Werk ein wirtschaftlicher Sonder-
vorteil erwächst.
Das Beizugsgebiet wird wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst.
Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Beizugsgebiet wird
a) im Grundbuch angemerkt;
b) in einem Verzeichnis des Werks festgehalten.
Werkanlagen
Werkanlagen sind insbesondere
a) Wasserläufe;
b) Strassen und Wege, soweit sie nicht überwiegend meliorationsfremden Zwe-
cken dienen;
c) Entwässerungsanlagen, soweit es sich nicht um Hausanschlüsse für Meteor-
wasser handelt;
d) ortsfeste ökologische Ausgleichsflächen, insbesondere Hecken- und Feldge-
hölze;
e) Windschutzpflanzungen und Ufergehölze.
Anwendbares Recht
Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gelten für die Organe und
die Leitung des Werks
a) das materielle Recht des Kantons St. Gallen;
b) das Verfahrensrecht und die Gebührenordung des Kantons Schwyz.
Enteignungsrecht
Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufga-
ben erforderlich ist.
Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwendung, insbe-
sondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug der
Enteignung.
Art. 6 Öffentliches Beschaffungsrecht
Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch das Werk
richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons, soweit diese Vereinbarung
nichts anderes bestimmt.
Art. 6 Personalrecht und berufliche Vorsorge
Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen
findet Anwendung auf die Leitung und die ihr unterstellten Mitarbeitenden.
Mitarbeitende, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch versichert sind, wer-
den der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen oder
einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.
Haftung und Verantwortlichkeit
Die Haftung des Werks und die Verantwortlichkeit seiner Organe sowie des Per-
sonals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
Planauflage
Pläne, gegen die Einsprache erhoben werden kann, werden in den beteiligten
politischen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
Oberaufsicht
Das Werk steht unter Oberaufsicht der Regierungen der Vertragskantone.
Steuerbefreiung
Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vertragskan-
tone befreit.
Il. Organisation
Organe
Organe des Werks sind
a) Aufsichtsrat;
b) Verwaltungskommission;
c) …
d) Rekurskommission.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen die Präsidenten von Aufsichts-
rat, Verwaltungskommission und Rekurskommission aus den Mitgliedern des
jeweiligen Organs.
Aufsichtsrat
a) Zusammensetzung
Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern.
Die Regierung des Kantons St. Gallen bestimmt drei und diejenige des Kantons
Schwyz zwei Mitglieder. Die Regierungen sorgen für eine angemessene Vertre-
tung der Perimeterpflichtigen im Aufsichtsrat. Der Bezirksrat der March und die
Gemeinderäte der betroffenen politischen Gemeinden bestimmen je ein Mit-
glied.
b) Aufgaben
Der Aufsichtsrat
a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über die Organi-
sation des Werks, seiner Organe und Leitung sowie über die Kompetenzen
und Entschädigungen der Mitglieder der Organe. Vorbehalten bleibt die Ge-
nehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone;
a)erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften zur Gebührenordnung
sowie einen Gebührentarif;
b) …
c) genehmigt das Verzeichnis der Werkanlagen;
d) genehmigt den Umgrenzungsplan;
e) erlässt Bewirtschaftungskonzepte;
f) genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung;
g) beschliesst den Beitragsfuss;
h) beschliesst Verpflichtungskredite für Vorhaben, deren Verwirklichung mehr
als ein Jahr in Anspruch nimmt;
i) genehmigt Ausgaben und Finanzplanung;
j) passt das vom Werk investierte Kapital und die Anlagewerte an die Preisent-
wicklung an.
Verwaltungskommission
a) Zusammensetzung
Die Verwaltungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Diese dürfen nicht
dem Aufsichtsrat angehören.
Die Regierung des Kantons St. Gallen bestimmt drei, die Regierung des Kantons
Schwyz zwei Mitglieder. Die beteiligten politischen Gemeinden des Kantons
Schwyz und die beteiligten politischen Gemeinden des Kantons St. Gallen be-
stimmen je ein Mitglied.
Die Verwaltungskommission konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3
dieser Vereinbarung selbst.
b) Aufgaben
Der Verwaltungskommission stehen alle Kompetenzen zu, die nicht einem ande-
ren Organ zugewiesen werden.
Sie
a) vertritt das Werk nach aussen, erlässt insbesondere Verfügungen und
schliesst Rechtsgeschäfte ab;
b) wählt und beaufsichtigt die Leitung;
c) stellt dem Aufsichtsrat Anträge und nimmt an seinen Sitzungen teil;
d) erarbeitet den Umgrenzungsplan, legt diesen auf und behandelt dagegen
gerichtete Einsprachen;
e) legt die Beitragspflicht bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebiets
einzelfall- oder gebietsweise fest und behandelt dagegen gerichtete Einspra-
chen;
f ) erarbeitet Bewirtschaftungskonzepte;
g) legt Ausbauprojekte auf;
h) bewilligt Massnahmen nach Art. 32 dieser Vereinbarung;
i) kann zu Zweckentfremdung und Zerstückelung Antrag stellen;
j) erarbeitet und führt das Verzeichnis der Werkanlagen;
k) überwacht den Unterhalt der Werkanlagen und die Bewirtschaftung des
Bodens im Beizugsgebiet;
I) beschliesst über Ausgaben im Rahmen des Voranschlags und der bewilligten
Kredite;
m) erstellt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung sowie einen Aufgaben-
und Finanzplan.
Die Verwaltungskommission kann die Leitung ermächtigen, in bestimmten Be-
reichen zu verfügen und Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Gegen Verfügungen
der Leitung kann bei der Verwaltungskommission Einsprache erhoben werden.
Art. 16 und 17
Art. 18 Rekurskommission
a) Zusammensetzung
Die Rekurskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitglie-
dern.
Die Regierung des Kantons St. Gallen bestimmt zwei Mitglieder und ein Ersatz-
mitglied, die Regierung des Kantons Schwyz ein Mitglied und ein Ersatzmitglied.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen keinem anderen Organ des Werks an-
gehören und nicht Grundeigentümer im Beizugsgebiet sein. Der Präsident muss
über ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium verfügen.
Die Kommission kann einen Schreiber beiziehen.
Art. 19 b) Aufgaben
Die Rekurskommission entscheidet über
a) Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide der Verwaltungskommission;
b) Verantwortlichkeitsklagen.
Der Rekurs kann innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Ent-
scheides eingereicht werden.
Der Präsident der Rekurskommission entscheidet über die aufschiebende Wir-
kung von Rekursen gegen Verfügungen über die Vergabe von Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen innert zehn Tagen nach deren Eingang.
Art. 20 2. Finanzkontrolle
Bestellung
Die Regierungen der Vertragskantone regeln die Finanzkontrolle.
Art. 21 Aufgaben
Die Kontrollstelle prüft die Rechnung und erstattet dem Aufsichtsrat Bericht und
Antrag.
III. Leitung
Art. 22 Zusammensetzung
Die technische und administrative Leitung kann von einer oder mehreren Perso-
nen ausgeübt werden.
Art. 23
IV. Unterhalt und Ausbau
Art. 24 Unterhalt
Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der
Werkanlagen erforderlichen Massnahmen.
Art. 25 Ausbau
a) Begriff
Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von Werkan-
lagen.
Art. 26 b) Verfahren
aa) Auflage, Anzeige und Einsprache
Ausbauprojekte werden in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffent-
lich aufgelegt. Ausgenommen sind Werkanlagen nach Art. 4 lit. d und e dieser
Vereinbarung, wenn der Abschluss eines Vertrages möglich ist.
Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage mit
persönlicher Anzeige in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Enteig-
nungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind.
Gegen das Projekt und die Zulässigkeit der Enteignung kann innert 30 Tagen
Einsprache erhoben werden.
Art. 27 bb) Weiterleitung an die zuständige Behörde
Die Verwaltungskommission leitet das Ausbauprojekt und die Einsprachen zu-
sammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vertragskantons, auf
dessen Gebiet sich das Projekt ganz oder zur Hauptsache befindet.
Art. 28 cc) Entscheid und Rechtsschutz
Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Regierung
nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über
a) alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit von
Bundesbehörden;
b) die Einsprachen;
c) die Zusicherung von Beiträgen.
Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 29 dd) weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
Die Regierung holt die Bewilligungen von Bundesbehörden sowie die Zusiche-
rungen von Beiträgen ein.
Art. 30 c) Baubeginn
Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn
a) alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind;
b) die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung
erfolgt ist;
c) die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.
V. Schutz der Melioration
Art. 31 1. Anlagen
Pflichten des Bewirtschafters
Grundeigentümer und Bewirtschafter des Bodens haben alles zu unterlassen,
was die Werkanlagen schädigen kann.
Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie Aus-
bauarbeiten auf dem Grundstück zu dulden.
Sie tragen den Schaden aus pflichtwidrigem Verhalten.
Art. 32 Bewilligung
Bewilligungspflichtig sind
a) Verlegung von Leitungen;
b) Anschlüsse an Entwässerungsanlagen;
c) Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Entwässerungsanlagen.
Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinha-
bers im Grundbuch angemerkt werden.
Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen
des Werks.
Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen
übermässig beeinträchtigt werden.
Art. 33 2. Boden
Bewirtschaftung
a) Konzepte
Bewirtschaftungskonzepte dienen der Sicherung der nachhaltigen Ertragsfähig-
keit des Bodens. Sie enthalten Empfehlungen zur angemessenen Bewirtschaf-
tung.
Art. 34 b) Nutzung des Bodens
Erbringt das Werk Leistungen, die sich unmittelbar einzelbetrieblich auswirken,
so kann der Bewirtschafter zu einer bestimmten Nutzung angehalten werden. Im
Widerhandlungsfall kann das Werk seine Leistungen verweigern oder zurückfor-
dern.
Vl. Finanzierung
Art. 35 Grundsatz
Die politischen Gemeinden und die Grundeigentümer im Beizugsgebiet tragen
die Kosten für Unterhalt, Erneuerung und Ausbau des Werks je zur Hälfte, so-
weit diese nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind.
Andere Einnahmen sind insbesondere
a) Vermögenserträge;
b) Beiträge aufgrund von Spezialgesetzen;
c) Beiträge bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebiets;
d) Gebühren.
Die Beiträge der politischen Gemeinden und die Grundeigentümerbeiträge sind
so festzulegen, dass ein ausgeglichener Finanzhaushalt mittelfristig gesichert
ist.
Art. 35 Kostenanteile
a) der politischen Gemeinden
Die Beiträge der politischen Gemeinden bemessen sich nach der Perimeterflä-
che im Gemeindegebiet, nach dem durch Werkanlagen entwässerten Gemeinde-
gebiet und nach der Bevölkerungszahl.
Die Perimeterfläche im Gemeindegebiet und das durch Werkanlagen entwässerte
Gemeindegebiet werden nach einer wesentlichen Veränderung des Entwässe-
rungssystems, in jedem Fall aber alle zehn Jahre, überprüft. Die massgebende
Bevölkerungszahl wird alle zehn Jahre aufgrund der eidgenössischen Volkszäh-
lung neu festgelegt.
Die Bemessungskriterien werden wie folgt gewichtet
a) Perimeterfläche im Gemeindegebiet: 45%
b) Entwässerte Fläche: 45%
c) Bevölkerungszahl: 10%
Die Gemeinde überbindet den Anteil des Gemeindebeitrags, der für die Abwas-
serentsorgung aufgewendet wird, den Verursachern nach der Gesetzgebung über
den Gewässerschutz.
Art. 35 b) der Grundeigentümer
1. Perimeterklassen
Zur Verteilung der Kosten wird das Beizugsgebiet in drei Perimeterklassen mit
abgestuften Beitragssätzen eingeteilt
a) Klasse 1: Grundstücke ausserhalb der Bauzone ohne Berücksichtigung der
Bauten und Anlagen;
b) Klasse 2: Grundstücke in der Bauzone sowie Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzone;
c) Klasse 3: Abwasserreinigungsanlagen.
Leitungsanlagen, die der kommunalen Wasser- oder Energieversorgung oder
der kommunalen Entsorgung von Abwasser dienen, sind von der Beitrags-
pflicht ausgenommen.
Art. 35 2. Bemessungsgrundlagen
Die Beiträge bemessen sich
a) in Klasse 1 nach dem Wert des vom Werk investierten Kapitals gemäss
nachgeführtem Kostenteiler;
b) in Klasse 2 nach dem amtlich geschätzten Steuerwert unter Berücksichti-
gung der interkantonalen Repartitionswerte; für Bauten und Anlagen ohne
Steuerwert nach dem Anlagewert;
c) in Klasse 3 nach dem Trinkwasserverbrauch der angeschlossenen Liegen-
schaften. Der Trinkwasserverbrauch der Liegenschaften in Gemeinden, die
einen Gemeindebeitrag entrichten, wird zur Hälfte angerechnet.
Das investierte Kapital und der Anlagewert werden alle zehn Jahre der Teuerung
angepasst.
Art. 35 3. Perimeterbeitrag
Der Perimeterbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und aus Zu-
schlägen.
Der Grundbeitrag beträgt
1. 13.5% vom investierten Kapital;
2. 0.28‰ vom Steuerwert oder vom Anlagewert;
3. 21 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für Anlagen, die gereinigtes
Wasser in die Werkanlagen einleiten, und 14 Rappen je Kubikmeter Trink-
wasserverbrauch für die übrigen Anlagen. Die Beitragssätze werden alle zehn
Jahre der Teuerung angepasst.
In den Perimeterklassen 2 und 3 werden Zuschläge erhoben
1. für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über ein Pumpwerk entwässert
werden: 25% des Grundbeitrags;
2. für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über Werkstrassen erschlossen
werden: 3% des Grundbeitrags je 10 Meter Erschliessungslänge, mindestens
aber 20% und höchstens 120% des Grundbeitrags.
Für Leitungsanlagen, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, beträgt der
Grundbeitrag 0.35‰ des Anlagewertes. Es werden keine Zuschläge erhoben.
Art. 35 4. Beitragsfuss
Der Beitragsfuss bestimmt, in welchem Ausmass der Perimeterbeitrag erhoben
wird. Er wird jährlich in Prozenten des Perimeterbeitrags festgelegt.
Art. 36
Art. 37 Beiträge bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebietes
Dritte ausserhalb des Beizugsgebiets leisten Anschluss- und Benützungsbeiträge
für Wasser, das natürlich nicht den Werkanlagen zufliessen würde, insbesondere
für Meteorwasser und gereinigtes Abwasser.
Der Beitrag bemisst sich nach der entwässerten Fläche und dem verursachten
Aufwand.
Der Aufsichtsrat führt die Bemessungsgrundlagen in einem Reglement weiter
aus.
Art. 38 bis 40
Art. 41 Zahlungspflicht
Zahlungspflichtig ist
a) für wiederkehrende Beiträge, wer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im
Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist;
b) für Anschlussbeiträge, wer bei Eintritt der Rechtskraft der Anschlussbewilli-
gung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Für die Beiträge besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen
Pfandrechten vorgeht.
Bei einer Handänderung haftet die neue Eigentümerschaft solidarisch für noch
nicht bezahlte Beiträge.
Art. 41 Definitive Rechtsöffnung
Die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfü-
gungen und Entscheide der Organe des Werks und der Leitung sind vollstreckba-
ren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 gleichgestellt.
Vll. Schlussbestimmungen
Art. 42 Unterhaltsfonds
Die Unterhaltsfonds werden bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung aufgelöst.
Deren Mittel werden der allgemeinen Rechnung des Werks gutgeschrieben.
Art. 43 Rechtsgültigkeit
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen
Organe der Vertragskantone.
Art. 44 Vollzug
Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Vollzug, in welchem das Bundesge-
setz über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz
und St. Gallen aufgehoben wird.
Die Regierungen der Vertragskantone sorgen dafür, dass die Organe des Werks
im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns der Vereinbarung nach neuem Recht bestellt
sind.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. April 2010
1 In der Perimeterklasse 2 werden die bestehenden Anlagewerte an die Preis-
entwicklung seit der Festlegung des Anlagewertes bis zum Ende des Jahres
2008 angepasst.
2 Für die Jahre 2011 und 2012 beträgt der Grundbeitrag nach Art. 35quinquies
Abs. 2 dieser Vereinbarung
a) 10.2% vom investierten Kapital;
b) 0.34‰ vom Steuerwert oder vom Anlagewert;
c) 21 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für Anlagen, die gereinigtes
Wasser in die Werkanlagen einleiten, und 14 Rappen je Kubikmeter für die
übrigen Anlagen.
Für das Jahr 2013 beträgt der Grundbeitrag nach Art. 35 Abs. 2 dieser
Vereinbarung
a) 11.9% vom investierten Kapital;
b) 0.31‰ vom Steuerwert oder vom Anlagewert;
c) 21 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für Anlagen, die gereinigtes
Wasser in die Werkanlagen einleiten, und 14 Rappen je Kubikmeter für die
übrigen Anlagen.
3 Die in Art. 35bis Abs. 2 erstem Satz und Art. 35quater Abs. 2 dieser Vereinba-
rung festgelegte Frist beginnt am 1. Januar 2009.
4 Die nach Art. 35bis Abs. 2 zweitem Satz dieser Vereinbarung massgebende
Bevölkerungszahl wird erstmals aufgrund der eidgenössischen Volkszählung des
Jahres 2000 festgelegt.
1 GS 19-62 mit Änderung vom 13. April 2010 (GS 22-118).
2 Bundesgesetz über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und
St. Gallen, SR 723.1.
3 Neu eingefügt am 13. April 2010.
4 Neu eingefügt am 13. April 2010.
5 sGS 143.2 und 143.20
6 sGS 143.7
7 Abs. 1 Bst. c aufgehoben am 13. April 2010. Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 13.
April 2010.
8 Abs. 2 in der Fassung vom 13. April 2010.
9 Kanton Schwyz: Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Wangen; St. Gallen: Benken, Kaltbrunn,
Schänis, Schmerikon, Uznach
10 Bst abis und j neu eingefügt und Bst. b aufgehoben am und Bst. g in der Fassung vom 13. April
2010.
11 Abs. 1, 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 13. April 2010.
12 Aufgehoben am 13. April 2010.
13 Abs. 2, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 13. April 2010.
14 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 13. April 2010.
15 Aufgehoben am 13. April 2010.
16 Fassung vom 13. Arpil 2010.
17 Fassung vom 13. April 2010.
18 Neu eingefügt am 13. April 2010.
19 Art. 3a und Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991
(SR 814.20)
20 Neu eingefügt am 13. April 2010.
21 Neu eingefügt am 13. April 2010.
22 Neu eingefügt am 13. April 2010.
23 Neu eingefügt am 13. April 2010.
24 Aufgehoben am 13. April 2010.
25 Überschrift sowie Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 13.April 2010.
26 Aufgehoben am 13. April 2010.
27 Abs. 1, 2 (neu) und 3 (neu) in der Fassung vom 13. April 2010.
28 Neu eingefügt am 13. April 2010.
29 SR 281.1
30 Aufgehoben durch die Bundesversammlung am 4. Oktober 1996.
31 In Kraft getreten am 1. Januar 1997 (Abl 1997 195); Änderung vom 13. April 2010 am 1.
Januar 2011 (Abl 2010 2779).
32 Neu eingefügt am 13. April 2010.