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3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (15)

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen, vom 29. Juni 1995 / 13. April 2010 Art. 2 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen, vom 29. Juni 1995 / 13. April 2010 Art. 3 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen, vom 29. Juni 1995 / 13. April 2010 Art. 4 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen, vom 29. Juni 1995 / 13. April 2010 Art. 5 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen, vom 29. Juni 1995 / 13. April 2010 Art. 6 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen, vom 29. Juni 1995 / 13. April 2010 Art. 7 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen, vom 29. Juni 1995 / 13. April 2010 Art. 8 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen, vom 29. Juni 1995 / 13. April 2010 Art. 9 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen, vom 29. Juni 1995 / 13. April 2010 Art. 10 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen, vom 29. Juni 1995 / 13. April 2010 Art. 11 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen, vom 29. Juni 1995 / 13. April 2010 Art. 12 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen, vom 29. Juni 1995 / 13. April 2010 Art. 13 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen, vom 29. Juni 1995 / 13. April 2010 Art. 14 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen, vom 29. Juni 1995 / 13. April 2010 Art. 15 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen, vom 29. Juni 1995 / 13. April 2010

Gesetzestext (15 Artikel)

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft

Name, Sitz, Rechtsnatur

Das Werk «Linthebene-Melioration» ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit

eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten des eidgenös-

sischen Werks «Linthebene-Melioration».

Sitz des Werks ist Uznach.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft

Aufgaben

Das Werk

a) erhält die Ertragsfähigkeit des Bodens im Beizugsgebiet;

b) fördert die Bewirtschaftung nach der Bodenbeschaffenheit;

c) unterhält, erneuert und ergänzt Werkanlagen.

Die Ergänzung von Entwässerungsanlagen, die im überwiegenden Interesse eines

einzelnen Grundeigentümers liegt, ist nicht Aufgabe des Werks.

Das Werk stimmt die Aufgabenerfüllung auf die Anliegen einer ausgewogenen

ökologischen Entwicklung ab.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft

Beizugsgebiet

Das Beizugsgebiet (Perimeter) ist in einem Umgrenzungsplan bezeichnet. Es

umfasst alle Grundstücke, welchen aus dem Werk ein wirtschaftlicher Sonder-

vorteil erwächst.

Das Beizugsgebiet wird wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst.

Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Beizugsgebiet wird

a) im Grundbuch angemerkt;

b) in einem Verzeichnis des Werks festgehalten.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft

Werkanlagen

Werkanlagen sind insbesondere

a) Wasserläufe;

b) Strassen und Wege, soweit sie nicht überwiegend meliorationsfremden Zwe-

cken dienen;

c) Entwässerungsanlagen, soweit es sich nicht um Hausanschlüsse für Meteor-

wasser handelt;

d) ortsfeste ökologische Ausgleichsflächen, insbesondere Hecken- und Feldge-

hölze;

e) Windschutzpflanzungen und Ufergehölze.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft

Anwendbares Recht

Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gelten für die Organe und

die Leitung des Werks

a) das materielle Recht des Kantons St. Gallen;

b) das Verfahrensrecht und die Gebührenordung des Kantons Schwyz.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft

Enteignungsrecht

Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufga-

ben erforderlich ist.

Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwendung, insbe-

sondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug der

Enteignung.

Art. 6 Öffentliches Beschaffungsrecht

Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch das Werk

richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons, soweit diese Vereinbarung

nichts anderes bestimmt.

Art. 6 Personalrecht und berufliche Vorsorge

Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen

findet Anwendung auf die Leitung und die ihr unterstellten Mitarbeitenden.

Mitarbeitende, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch versichert sind, wer-

den der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen oder

einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft

Haftung und Verantwortlichkeit

Die Haftung des Werks und die Verantwortlichkeit seiner Organe sowie des Per-

sonals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft

Planauflage

Pläne, gegen die Einsprache erhoben werden kann, werden in den beteiligten

politischen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft

Oberaufsicht

Das Werk steht unter Oberaufsicht der Regierungen der Vertragskantone.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft

Steuerbefreiung

Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vertragskan-

tone befreit.

Il. Organisation

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft

Organe

Organe des Werks sind

a) Aufsichtsrat;

b) Verwaltungskommission;

c) …

d) Rekurskommission.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen die Präsidenten von Aufsichts-

rat, Verwaltungskommission und Rekurskommission aus den Mitgliedern des

jeweiligen Organs.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft

Aufsichtsrat

a) Zusammensetzung

Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern.

Die Regierung des Kantons St. Gallen bestimmt drei und diejenige des Kantons

Schwyz zwei Mitglieder. Die Regierungen sorgen für eine angemessene Vertre-

tung der Perimeterpflichtigen im Aufsichtsrat. Der Bezirksrat der March und die

Gemeinderäte der betroffenen politischen Gemeinden bestimmen je ein Mit-

glied.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft

b) Aufgaben

Der Aufsichtsrat

a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über die Organi-

sation des Werks, seiner Organe und Leitung sowie über die Kompetenzen

und Entschädigungen der Mitglieder der Organe. Vorbehalten bleibt die Ge-

nehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone;

a)erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften zur Gebührenordnung

sowie einen Gebührentarif;

b) …

c) genehmigt das Verzeichnis der Werkanlagen;

d) genehmigt den Umgrenzungsplan;

e) erlässt Bewirtschaftungskonzepte;

f) genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung;

g) beschliesst den Beitragsfuss;

h) beschliesst Verpflichtungskredite für Vorhaben, deren Verwirklichung mehr

als ein Jahr in Anspruch nimmt;

i) genehmigt Ausgaben und Finanzplanung;

j) passt das vom Werk investierte Kapital und die Anlagewerte an die Preisent-

wicklung an.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft

Verwaltungskommission

a) Zusammensetzung

Die Verwaltungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Diese dürfen nicht

dem Aufsichtsrat angehören.

Die Regierung des Kantons St. Gallen bestimmt drei, die Regierung des Kantons

Schwyz zwei Mitglieder. Die beteiligten politischen Gemeinden des Kantons

Schwyz und die beteiligten politischen Gemeinden des Kantons St. Gallen be-

stimmen je ein Mitglied.

Die Verwaltungskommission konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3

dieser Vereinbarung selbst.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft

b) Aufgaben

Der Verwaltungskommission stehen alle Kompetenzen zu, die nicht einem ande-

ren Organ zugewiesen werden.

Sie

a) vertritt das Werk nach aussen, erlässt insbesondere Verfügungen und

schliesst Rechtsgeschäfte ab;

b) wählt und beaufsichtigt die Leitung;

c) stellt dem Aufsichtsrat Anträge und nimmt an seinen Sitzungen teil;

d) erarbeitet den Umgrenzungsplan, legt diesen auf und behandelt dagegen

gerichtete Einsprachen;

e) legt die Beitragspflicht bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebiets

einzelfall- oder gebietsweise fest und behandelt dagegen gerichtete Einspra-

chen;

f ) erarbeitet Bewirtschaftungskonzepte;

g) legt Ausbauprojekte auf;

h) bewilligt Massnahmen nach Art. 32 dieser Vereinbarung;

i) kann zu Zweckentfremdung und Zerstückelung Antrag stellen;

j) erarbeitet und führt das Verzeichnis der Werkanlagen;

k) überwacht den Unterhalt der Werkanlagen und die Bewirtschaftung des

Bodens im Beizugsgebiet;

I) beschliesst über Ausgaben im Rahmen des Voranschlags und der bewilligten

Kredite;

m) erstellt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung sowie einen Aufgaben-

und Finanzplan.

Die Verwaltungskommission kann die Leitung ermächtigen, in bestimmten Be-

reichen zu verfügen und Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Gegen Verfügungen

der Leitung kann bei der Verwaltungskommission Einsprache erhoben werden.

Art. 16 und 17

Art. 18 Rekurskommission

a) Zusammensetzung

Die Rekurskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitglie-

dern.

Die Regierung des Kantons St. Gallen bestimmt zwei Mitglieder und ein Ersatz-

mitglied, die Regierung des Kantons Schwyz ein Mitglied und ein Ersatzmitglied.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen keinem anderen Organ des Werks an-

gehören und nicht Grundeigentümer im Beizugsgebiet sein. Der Präsident muss

über ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium verfügen.

Die Kommission kann einen Schreiber beiziehen.

Art. 19 b) Aufgaben

Die Rekurskommission entscheidet über

a) Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide der Verwaltungskommission;

b) Verantwortlichkeitsklagen.

Der Rekurs kann innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Ent-

scheides eingereicht werden.

Der Präsident der Rekurskommission entscheidet über die aufschiebende Wir-

kung von Rekursen gegen Verfügungen über die Vergabe von Bau-, Liefer- und

Dienstleistungsaufträgen innert zehn Tagen nach deren Eingang.

Art. 20 2. Finanzkontrolle

Bestellung

Die Regierungen der Vertragskantone regeln die Finanzkontrolle.

Art. 21 Aufgaben

Die Kontrollstelle prüft die Rechnung und erstattet dem Aufsichtsrat Bericht und

Antrag.

III. Leitung

Art. 22 Zusammensetzung

Die technische und administrative Leitung kann von einer oder mehreren Perso-

nen ausgeübt werden.

Art. 23

IV. Unterhalt und Ausbau

Art. 24 Unterhalt

Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der

Werkanlagen erforderlichen Massnahmen.

Art. 25 Ausbau

a) Begriff

Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von Werkan-

lagen.

Art. 26 b) Verfahren

aa) Auflage, Anzeige und Einsprache

Ausbauprojekte werden in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffent-

lich aufgelegt. Ausgenommen sind Werkanlagen nach Art. 4 lit. d und e dieser

Vereinbarung, wenn der Abschluss eines Vertrages möglich ist.

Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage mit

persönlicher Anzeige in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Enteig-

nungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind.

Gegen das Projekt und die Zulässigkeit der Enteignung kann innert 30 Tagen

Einsprache erhoben werden.

Art. 27 bb) Weiterleitung an die zuständige Behörde

Die Verwaltungskommission leitet das Ausbauprojekt und die Einsprachen zu-

sammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vertragskantons, auf

dessen Gebiet sich das Projekt ganz oder zur Hauptsache befindet.

Art. 28 cc) Entscheid und Rechtsschutz

Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Regierung

nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über

a) alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit von

Bundesbehörden;

b) die Einsprachen;

c) die Zusicherung von Beiträgen.

Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 29 dd) weitere Aufgaben der zuständigen Behörde

Die Regierung holt die Bewilligungen von Bundesbehörden sowie die Zusiche-

rungen von Beiträgen ein.

Art. 30 c) Baubeginn

Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn

a) alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind;

b) die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung

erfolgt ist;

c) die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.

V. Schutz der Melioration

Art. 31 1. Anlagen

Pflichten des Bewirtschafters

Grundeigentümer und Bewirtschafter des Bodens haben alles zu unterlassen,

was die Werkanlagen schädigen kann.

Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie Aus-

bauarbeiten auf dem Grundstück zu dulden.

Sie tragen den Schaden aus pflichtwidrigem Verhalten.

Art. 32 Bewilligung

Bewilligungspflichtig sind

a) Verlegung von Leitungen;

b) Anschlüsse an Entwässerungsanlagen;

c) Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Entwässerungsanlagen.

Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinha-

bers im Grundbuch angemerkt werden.

Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen

des Werks.

Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen

übermässig beeinträchtigt werden.

Art. 33 2. Boden

Bewirtschaftung

a) Konzepte

Bewirtschaftungskonzepte dienen der Sicherung der nachhaltigen Ertragsfähig-

keit des Bodens. Sie enthalten Empfehlungen zur angemessenen Bewirtschaf-

tung.

Art. 34 b) Nutzung des Bodens

Erbringt das Werk Leistungen, die sich unmittelbar einzelbetrieblich auswirken,

so kann der Bewirtschafter zu einer bestimmten Nutzung angehalten werden. Im

Widerhandlungsfall kann das Werk seine Leistungen verweigern oder zurückfor-

dern.

Vl. Finanzierung

Art. 35 Grundsatz

Die politischen Gemeinden und die Grundeigentümer im Beizugsgebiet tragen

die Kosten für Unterhalt, Erneuerung und Ausbau des Werks je zur Hälfte, so-

weit diese nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind.

Andere Einnahmen sind insbesondere

a) Vermögenserträge;

b) Beiträge aufgrund von Spezialgesetzen;

c) Beiträge bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebiets;

d) Gebühren.

Die Beiträge der politischen Gemeinden und die Grundeigentümerbeiträge sind

so festzulegen, dass ein ausgeglichener Finanzhaushalt mittelfristig gesichert

ist.

Art. 35 Kostenanteile

a) der politischen Gemeinden

Die Beiträge der politischen Gemeinden bemessen sich nach der Perimeterflä-

che im Gemeindegebiet, nach dem durch Werkanlagen entwässerten Gemeinde-

gebiet und nach der Bevölkerungszahl.

Die Perimeterfläche im Gemeindegebiet und das durch Werkanlagen entwässerte

Gemeindegebiet werden nach einer wesentlichen Veränderung des Entwässe-

rungssystems, in jedem Fall aber alle zehn Jahre, überprüft. Die massgebende

Bevölkerungszahl wird alle zehn Jahre aufgrund der eidgenössischen Volkszäh-

lung neu festgelegt.

Die Bemessungskriterien werden wie folgt gewichtet

a) Perimeterfläche im Gemeindegebiet: 45%

b) Entwässerte Fläche: 45%

c) Bevölkerungszahl: 10%

Die Gemeinde überbindet den Anteil des Gemeindebeitrags, der für die Abwas-

serentsorgung aufgewendet wird, den Verursachern nach der Gesetzgebung über

den Gewässerschutz.

Art. 35 b) der Grundeigentümer

1. Perimeterklassen

Zur Verteilung der Kosten wird das Beizugsgebiet in drei Perimeterklassen mit

abgestuften Beitragssätzen eingeteilt

a) Klasse 1: Grundstücke ausserhalb der Bauzone ohne Berücksichtigung der

Bauten und Anlagen;

b) Klasse 2: Grundstücke in der Bauzone sowie Bauten und Anlagen ausserhalb

der Bauzone;

c) Klasse 3: Abwasserreinigungsanlagen.

Leitungsanlagen, die der kommunalen Wasser- oder Energieversorgung oder

der kommunalen Entsorgung von Abwasser dienen, sind von der Beitrags-

pflicht ausgenommen.

Art. 35 2. Bemessungsgrundlagen

Die Beiträge bemessen sich

a) in Klasse 1 nach dem Wert des vom Werk investierten Kapitals gemäss

nachgeführtem Kostenteiler;

b) in Klasse 2 nach dem amtlich geschätzten Steuerwert unter Berücksichti-

gung der interkantonalen Repartitionswerte; für Bauten und Anlagen ohne

Steuerwert nach dem Anlagewert;

c) in Klasse 3 nach dem Trinkwasserverbrauch der angeschlossenen Liegen-

schaften. Der Trinkwasserverbrauch der Liegenschaften in Gemeinden, die

einen Gemeindebeitrag entrichten, wird zur Hälfte angerechnet.

Das investierte Kapital und der Anlagewert werden alle zehn Jahre der Teuerung

angepasst.

Art. 35 3. Perimeterbeitrag

Der Perimeterbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und aus Zu-

schlägen.

Der Grundbeitrag beträgt

1. 13.5% vom investierten Kapital;

2. 0.28‰ vom Steuerwert oder vom Anlagewert;

3. 21 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für Anlagen, die gereinigtes

Wasser in die Werkanlagen einleiten, und 14 Rappen je Kubikmeter Trink-

wasserverbrauch für die übrigen Anlagen. Die Beitragssätze werden alle zehn

Jahre der Teuerung angepasst.

In den Perimeterklassen 2 und 3 werden Zuschläge erhoben

1. für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über ein Pumpwerk entwässert

werden: 25% des Grundbeitrags;

2. für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über Werkstrassen erschlossen

werden: 3% des Grundbeitrags je 10 Meter Erschliessungslänge, mindestens

aber 20% und höchstens 120% des Grundbeitrags.

Für Leitungsanlagen, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, beträgt der

Grundbeitrag 0.35‰ des Anlagewertes. Es werden keine Zuschläge erhoben.

Art. 35 4. Beitragsfuss

Der Beitragsfuss bestimmt, in welchem Ausmass der Perimeterbeitrag erhoben

wird. Er wird jährlich in Prozenten des Perimeterbeitrags festgelegt.

Art. 36

Art. 37 Beiträge bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebietes

Dritte ausserhalb des Beizugsgebiets leisten Anschluss- und Benützungsbeiträge

für Wasser, das natürlich nicht den Werkanlagen zufliessen würde, insbesondere

für Meteorwasser und gereinigtes Abwasser.

Der Beitrag bemisst sich nach der entwässerten Fläche und dem verursachten

Aufwand.

Der Aufsichtsrat führt die Bemessungsgrundlagen in einem Reglement weiter

aus.

Art. 38 bis 40

Art. 41 Zahlungspflicht

Zahlungspflichtig ist

a) für wiederkehrende Beiträge, wer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im

Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist;

b) für Anschlussbeiträge, wer bei Eintritt der Rechtskraft der Anschlussbewilli-

gung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Für die Beiträge besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen

Pfandrechten vorgeht.

Bei einer Handänderung haftet die neue Eigentümerschaft solidarisch für noch

nicht bezahlte Beiträge.

Art. 41 Definitive Rechtsöffnung

Die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfü-

gungen und Entscheide der Organe des Werks und der Leitung sind vollstreckba-

ren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 gleichgestellt.

Vll. Schlussbestimmungen

Art. 42 Unterhaltsfonds

Die Unterhaltsfonds werden bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung aufgelöst.

Deren Mittel werden der allgemeinen Rechnung des Werks gutgeschrieben.

Art. 43 Rechtsgültigkeit

Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen

Organe der Vertragskantone.

Art. 44 Vollzug

Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Vollzug, in welchem das Bundesge-

setz über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz

und St. Gallen aufgehoben wird.

Die Regierungen der Vertragskantone sorgen dafür, dass die Organe des Werks

im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns der Vereinbarung nach neuem Recht bestellt

sind.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. April 2010

1 In der Perimeterklasse 2 werden die bestehenden Anlagewerte an die Preis-

entwicklung seit der Festlegung des Anlagewertes bis zum Ende des Jahres

2008 angepasst.

2 Für die Jahre 2011 und 2012 beträgt der Grundbeitrag nach Art. 35quinquies

Abs. 2 dieser Vereinbarung

a) 10.2% vom investierten Kapital;

b) 0.34‰ vom Steuerwert oder vom Anlagewert;

c) 21 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für Anlagen, die gereinigtes

Wasser in die Werkanlagen einleiten, und 14 Rappen je Kubikmeter für die

übrigen Anlagen.

Für das Jahr 2013 beträgt der Grundbeitrag nach Art. 35 Abs. 2 dieser

Vereinbarung

a) 11.9% vom investierten Kapital;

b) 0.31‰ vom Steuerwert oder vom Anlagewert;

c) 21 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für Anlagen, die gereinigtes

Wasser in die Werkanlagen einleiten, und 14 Rappen je Kubikmeter für die

übrigen Anlagen.

3 Die in Art. 35bis Abs. 2 erstem Satz und Art. 35quater Abs. 2 dieser Vereinba-

rung festgelegte Frist beginnt am 1. Januar 2009.

4 Die nach Art. 35bis Abs. 2 zweitem Satz dieser Vereinbarung massgebende

Bevölkerungszahl wird erstmals aufgrund der eidgenössischen Volkszählung des

Jahres 2000 festgelegt.

1 GS 19-62 mit Änderung vom 13. April 2010 (GS 22-118).

2 Bundesgesetz über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und

St. Gallen, SR 723.1.

3 Neu eingefügt am 13. April 2010.

4 Neu eingefügt am 13. April 2010.

5 sGS 143.2 und 143.20

6 sGS 143.7

7 Abs. 1 Bst. c aufgehoben am 13. April 2010. Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 13.

April 2010.

8 Abs. 2 in der Fassung vom 13. April 2010.

9 Kanton Schwyz: Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Wangen; St. Gallen: Benken, Kaltbrunn,

Schänis, Schmerikon, Uznach

10 Bst abis und j neu eingefügt und Bst. b aufgehoben am und Bst. g in der Fassung vom 13. April

2010.

11 Abs. 1, 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 13. April 2010.

12 Aufgehoben am 13. April 2010.

13 Abs. 2, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 13. April 2010.

14 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 13. April 2010.

15 Aufgehoben am 13. April 2010.

16 Fassung vom 13. Arpil 2010.

17 Fassung vom 13. April 2010.

18 Neu eingefügt am 13. April 2010.

19 Art. 3a und Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991

(SR 814.20)

20 Neu eingefügt am 13. April 2010.

21 Neu eingefügt am 13. April 2010.

22 Neu eingefügt am 13. April 2010.

23 Neu eingefügt am 13. April 2010.

24 Aufgehoben am 13. April 2010.

25 Überschrift sowie Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 13.April 2010.

26 Aufgehoben am 13. April 2010.

27 Abs. 1, 2 (neu) und 3 (neu) in der Fassung vom 13. April 2010.

28 Neu eingefügt am 13. April 2010.

29 SR 281.1

30 Aufgehoben durch die Bundesversammlung am 4. Oktober 1996.

31 In Kraft getreten am 1. Januar 1997 (Abl 1997 195); Änderung vom 13. April 2010 am 1.

Januar 2011 (Abl 2010 2779).

32 Neu eingefügt am 13. April 2010.

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