§ 9 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
§ 9 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
III. Gründungsverfahren
1. Vorbereitung
1 Wird das Projektierungsverfahren fortgesetzt, führt das zuständige Amt eine
Orientierung aller Beteiligten durch.
2 Anschliessend wird an den Gemeinderat jener Gemeinde, in der sich das Land
ganz oder zum grösseren Teile befindet, das Begehren um Durchführung der
Gründung gerichtet. Darin sind der Zweck, die Art der Durchführung, das mut-
massliche Einzugsgebiet auf einem Grundbuchplan, die Namen und Adressen
der Grund- und Werkeigentümer und die Möglichkeiten der Finanzierung darzu-
legen; das Begehren enthält ausserdem einen Statutenentwurf und das Vorpro-
jekt mit Kostenschätzung.
3 Der Gemeinderat lädt die beteiligten Eigentümer schriftlich oder, wenn ihr
Aufenthaltsort unbekannt ist, öffentlich mindestens 20 Tage zum voraus und
mit dem Hinweis, dass die eingereichten Unterlagen auf der Gemeindekanzlei
eingesehen werden können, zur Gründungsversammlung ein.