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§ 9 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 9 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

III. Gründungsverfahren

1. Vorbereitung

1 Wird das Projektierungsverfahren fortgesetzt, führt das zuständige Amt eine

Orientierung aller Beteiligten durch.

2 Anschliessend wird an den Gemeinderat jener Gemeinde, in der sich das Land

ganz oder zum grösseren Teile befindet, das Begehren um Durchführung der

Gründung gerichtet. Darin sind der Zweck, die Art der Durchführung, das mut-

massliche Einzugsgebiet auf einem Grundbuchplan, die Namen und Adressen

der Grund- und Werkeigentümer und die Möglichkeiten der Finanzierung darzu-

legen; das Begehren enthält ausserdem einen Statutenentwurf und das Vorpro-

jekt mit Kostenschätzung.

3 Der Gemeinderat lädt die beteiligten Eigentümer schriftlich oder, wenn ihr

Aufenthaltsort unbekannt ist, öffentlich mindestens 20 Tage zum voraus und

mit dem Hinweis, dass die eingereichten Unterlagen auf der Gemeindekanzlei

eingesehen werden können, zur Gründungsversammlung ein.

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