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§ 58 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 58 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

2. Abweichende Bestimmungen

1 Das Gesuch an das zuständige Amt gemäss § 3 dieses Gesetzes muss enthal-

ten

a) Name, Vorname, Beruf und Wohnort des Gesuchstellers;

b) Bezeichnung der dem Gesuchsteller zu Eigentum gehörenden und der in

Pacht genommenen Grundstücke;

c) Art und Umfang der Massnahme;

d) grundpfandliche Belastung des Grundstückes;

e) Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Gesuchstel-

lers.

2 Der Gesuchsteller hat das Amt zu ermächtigen, in die Steuerakten Einsicht zu

nehmen. Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen.

IV. Schlussbestimmungen

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