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CH-SZ
§ 58 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
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§ 58 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
2. Abweichende Bestimmungen
1 Das Gesuch an das zuständige Amt gemäss § 3 dieses Gesetzes muss enthal-
ten
a) Name, Vorname, Beruf und Wohnort des Gesuchstellers;
b) Bezeichnung der dem Gesuchsteller zu Eigentum gehörenden und der in
Pacht genommenen Grundstücke;
c) Art und Umfang der Massnahme;
d) grundpfandliche Belastung des Grundstückes;
e) Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Gesuchstel-
lers.
2 Der Gesuchsteller hat das Amt zu ermächtigen, in die Steuerakten Einsicht zu
nehmen. Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen.
IV. Schlussbestimmungen
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