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§ 56 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 56 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

4. Ausführungsprojekte

1 Die Ausführungsprojekte werden entsprechend dem Baufortschritt ausgearbei-

tet.

2 Das Auflage- und Einspracheverfahren richtet sich nach § 14 dieses Gesetzes;

die Auflage ist öffentlich und den unmittelbar Betroffenen schriftlich anzuzei-

gen.

3 Nach Abschluss des Verfahrens gemäss Absatz 2 unterbreitet der Vorstand das

Projekt dem Regierungsrat zur Genehmigung.

III. Einzelmassnahmen

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