Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.310 CH-SZ

§ 55 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

3. Auflage-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren; weiteres

Vorgehen und Wirkungen

1 Der Vorstand legt den Plan des Einzugsgebietes, das Vorprojekt, die Kosten-

schätzung und den Kostenverteilplan öffentlich auf.

2 Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 14 bis 16 dieses Gesetzes.

3 Mit der Genehmigung der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen durch den Regie-

rungsrat treten die in § 16 Absatz 3 genannten Wirkungen ein.

← § 54 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979 3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft § 56 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →