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§ 54 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 54 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

2. Kostenverteilplan

1 Die Schätzungskommission ermittelt aufgrund des Vorprojektes den Kosten-

verteilplan.

2 Der Plan ist so auszugestalten, dass die auf die einzelnen Beteiligten entfal-

lenden Treffnisse während der ganzen Zeit der Verwirklichung des Unterneh-

mens möglichst gleichmässig ausfallen.

3 Ergeben sich bei der Verwirklichung des Vorprojektes oder der Ausarbeitung

der Detailprojekte erhebliche Abweichungen gegenüber den ursprünglichen

Vorhaben, oder ist der Nutzen einzelner am lntegralprojekt Beteiligter wesent-

lich anders, als dies nach dem Vorprojekt anzunehmen war, ordnet die Schät-

zungskommission eine Neuüberprüfung des Kostenverteilplanes an; Abweichun-

gen gegenüber dem ersten Kostenverteilplan unterliegen dem Auflage- und

Einspracheverfahren gemäss § 14 und § 15.

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