§ 54 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
§ 54 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
2. Kostenverteilplan
1 Die Schätzungskommission ermittelt aufgrund des Vorprojektes den Kosten-
verteilplan.
2 Der Plan ist so auszugestalten, dass die auf die einzelnen Beteiligten entfal-
lenden Treffnisse während der ganzen Zeit der Verwirklichung des Unterneh-
mens möglichst gleichmässig ausfallen.
3 Ergeben sich bei der Verwirklichung des Vorprojektes oder der Ausarbeitung
der Detailprojekte erhebliche Abweichungen gegenüber den ursprünglichen
Vorhaben, oder ist der Nutzen einzelner am lntegralprojekt Beteiligter wesent-
lich anders, als dies nach dem Vorprojekt anzunehmen war, ordnet die Schät-
zungskommission eine Neuüberprüfung des Kostenverteilplanes an; Abweichun-
gen gegenüber dem ersten Kostenverteilplan unterliegen dem Auflage- und
Einspracheverfahren gemäss § 14 und § 15.