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312.310 CH-SZ

§ 52 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 52 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

3. Vorprojekt

1 Das Vorprojekt gemäss § 6 dieses Gesetzes umfasst alle Massnahmen, welche

im Rahmen des Integralprojektes zur Durchführung gelangen sollen, sowie den

mutmasslichen Zeitpunkt ihrer Verwirklichung.

2 Es ist so auszuarbeiten, dass es die Grundlage für die Erstellung des Kosten-

verteilplanes bilden kann.

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