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§ 45 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 45 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

6. Genehmigung des Regierungsrates

1 Die einzelnen Anordnungen gemäss § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes sind dem

Regierungsrat nach Abschluss des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens zur

Genehmigung einzureichen.

2 Mit der Genehmigung der Neuzuteilung durch den Regierungsrat gehen die

neuen Grundstücke ins Eigentum jener Person über, denen sie zugeteilt sind;

damit tritt auch die Neuordnung der Dienstbarkeiten, Grundlasten, An- und

Vormerkungen in Kraft. Der Regierungsrat kann zudem den Zeitpunkt des Be-

sitzüberganges festsetzen.

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