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§ 44 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 44 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

5. Gemeinsame Anlagen

1 Bei der Ausführung von gemeinsamen Anlagen wie Strassen, Wege, Kanalisa-

tionen und Wasserleitungen ist nach Genehmigung der Vorarbeiten durch den

Regierungsrat (§ 11) sinngemäss wie bei den übrigen Bodenverbesserungs-

massnahmen (§§ 12 ff.) vorzugehen.

2 Für die Erstellung solcher Anlagen sind der Landbedarf zu ermitteln und bei

den Grundstücken vom Bonitierungswert ein gleichmässiger Abzug vorzuneh-

men.

3 Die Beiträge der Beteiligten können sofort oder im Rahmen der Abrechnung

über die gesamte Güterzusammenlegung erhoben werden.

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