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CH-SZ
§ 44 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
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§ 44 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
5. Gemeinsame Anlagen
1 Bei der Ausführung von gemeinsamen Anlagen wie Strassen, Wege, Kanalisa-
tionen und Wasserleitungen ist nach Genehmigung der Vorarbeiten durch den
Regierungsrat (§ 11) sinngemäss wie bei den übrigen Bodenverbesserungs-
massnahmen (§§ 12 ff.) vorzugehen.
2 Für die Erstellung solcher Anlagen sind der Landbedarf zu ermitteln und bei
den Grundstücken vom Bonitierungswert ein gleichmässiger Abzug vorzuneh-
men.
3 Die Beiträge der Beteiligten können sofort oder im Rahmen der Abrechnung
über die gesamte Güterzusammenlegung erhoben werden.
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