§ 43 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
§ 43 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
4. Grundsätze der Neuzuteilung
1 Durch die Neuzuteilung soll jedem Grundeigentümer Boden im Bonitätswerte
seiner einbezogenen Grundstücke in möglichst wenigen und entsprechend aus-
gedehnten Stücken zugewiesen werden und zwar, soweit das unter Wahrung der
Gleichheit durchführbar ist, in der Lage, in der sich die Schwerpunkte des alten
Besitzstandes befunden haben.
2 Eine Entschädigung in Geld kann ausgerichtet werden
a) zur Ausgleichung kleiner Wertunterschiede zwischen altem und neuem
Besitzstand;
b) wenn nur ein kleines Grundstück von geringem Wert einbezogen wurde und
es an geeignetem Boden zum Ersatz fehlt.
3 Werden mit der Zusammenlegung andere Bodenverbesserungen durchgeführt,
wird der dadurch geschaffene Mehrwert bei der Neuzuteilung berücksichtigt.