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§ 43 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 43 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

4. Grundsätze der Neuzuteilung

1 Durch die Neuzuteilung soll jedem Grundeigentümer Boden im Bonitätswerte

seiner einbezogenen Grundstücke in möglichst wenigen und entsprechend aus-

gedehnten Stücken zugewiesen werden und zwar, soweit das unter Wahrung der

Gleichheit durchführbar ist, in der Lage, in der sich die Schwerpunkte des alten

Besitzstandes befunden haben.

2 Eine Entschädigung in Geld kann ausgerichtet werden

a) zur Ausgleichung kleiner Wertunterschiede zwischen altem und neuem

Besitzstand;

b) wenn nur ein kleines Grundstück von geringem Wert einbezogen wurde und

es an geeignetem Boden zum Ersatz fehlt.

3 Werden mit der Zusammenlegung andere Bodenverbesserungen durchgeführt,

wird der dadurch geschaffene Mehrwert bei der Neuzuteilung berücksichtigt.

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