§ 42 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
§ 42 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
3. Auflage, Einsprache- und Beschwerdeverfahren
1 Nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens sind auf der Gemeindekanzlei
öffentlich aufzulegen
a) das Register über den alten Besitzstand, das Bonitierungsregister mit dem
Bericht der Schätzungskommission, das generelle Projekt und der generelle
Kostenvoranschlag;
b) der Zuteilungsentwurf;
c) das Ausführungsprojekt;
d) der definitive Kostenverteilplan.
2 Jedem Mitglied ist die öffentliche Auflage mit einer Rechtsmittelbelehrung
mitzuteilen und für sein Grundstück ein Auszug aus dem Register des alten
Besitzstandes mit Bonitierung sowie die Fläche und der Bonitierungswert des
neuen Besitzstandes und das endgültige Kostentreffnis mitzuteilen.
3 Innert 20 Tagen nach Zustellung der Mitteilung gemäss Absatz 2 können die
Genossenschafter gegen die in Absatz 1 erwähnten Anordnungen beim Vorstand
Einsprache erheben; dasselbe Recht steht dem Berechtigten an einer Grundlast,
an einer Dienstbarkeit, an einem vorgemerkten oder angemerkten Rechte zu,
soweit es sich um die Bereinigung solcher Rechte handelt.
4 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 14 Absatz 3.