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§ 40 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 40 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

2. Durchführung

a) Reihenfolge

Nach Erteilung der Genehmigung gemäss § 11 dieses Gesetzes sollen die

Durchführungsarbeiten in folgender Reihenfolge vorgenommen werden

a) Aufnahme und Bonitierung des alten Besitzstandes;

b) Erstellen des generellen Projektes für neue gemeinsame Anlagen;

c) Ausarbeitung des generellen Kostenvoranschlages, des Entwurfes zu einem

Kostenverteilplan und des Ausführungsprojektes;

d) Aufstellen des Zuteilungsentwurfes;

e) Vermarkung, Vermessung und Aufstellen der Geldausgleichstabelle;

f) Aufstellung der Schlussabrechnung und des endgültigen Kostenverteilpla-

nes.

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