§ 39 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
§ 39 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
1. Allgemeines
1 Durch die Güterzusammenlegung werden vereinzelte Parzellen zu einer oder
wenigen Parzellen so zusammengefasst oder ungünstige Formen von Grundstü-
cken so verbessert, dass die neuen Parzellen für die Bewirtschaftung eine mög-
lichst zweckmässige Lage, Form und Wegsamkeit erhalten.
2 In die Zusammenlegung werden alle Grundstücke innerhalb eines natürlichen
oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebietes einbezogen, welche erfasst werden
müssen, um das Unternehmen in zweckentsprechender Weise durchzuführen.
3 In der Regel sind in land- und forstwirtschaftliche Zusammenlegungen kein
Bau-, Garten- und Rebland sowie keine Grundstücke, auf denen Wohnhäuser
oder gewerbliche Bauten stehen oder auf denen Steine, Kies, Lehm usw. ge-
werblich ausgebeutet wird, einzubeziehen.