Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.310 CH-SZ

§ 39 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

1. Allgemeines

1 Durch die Güterzusammenlegung werden vereinzelte Parzellen zu einer oder

wenigen Parzellen so zusammengefasst oder ungünstige Formen von Grundstü-

cken so verbessert, dass die neuen Parzellen für die Bewirtschaftung eine mög-

lichst zweckmässige Lage, Form und Wegsamkeit erhalten.

2 In die Zusammenlegung werden alle Grundstücke innerhalb eines natürlichen

oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebietes einbezogen, welche erfasst werden

müssen, um das Unternehmen in zweckentsprechender Weise durchzuführen.

3 In der Regel sind in land- und forstwirtschaftliche Zusammenlegungen kein

Bau-, Garten- und Rebland sowie keine Grundstücke, auf denen Wohnhäuser

oder gewerbliche Bauten stehen oder auf denen Steine, Kies, Lehm usw. ge-

werblich ausgebeutet wird, einzubeziehen.

← § 38 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979 3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft § 40 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →