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§ 36 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 36 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

VIII. Nachträgliche Änderungen

1 Die Genossenschaftsversammlung beschliesst über Änderungen der Statuten,

des Einzugsgebietes und des Ausführungsprojektes; diese bedürfen der Geneh-

migung des Regierungsrates.

2 Der Einbezug von Grundstücken ausserhalb des bisherigen Einzugsgebietes

und der Einbezug neuer Werke bedarf der Zustimmung der betroffenen Eigen-

tümer; wird die Zustimmung nicht erteilt, ist das Gründungsverfahren anzuwen-

den.

3 Die Auflösung der Genossenschaft bewilligt der Regierungsrat nur, wenn der

Unterhalt des Werkes geregelt und sichergestellt ist.

4 Ändert sich die Bewirtschaftung oder Nutzung eines beteiligten Grundstückes

und wirkt sich diese Änderung auf das Interesse eines einzelnen Genossen-

schafters aus, ist das Kostentreffnis auf Antrag der Schätzungskommission vom

Vorstand neu festzusetzen. Ergibt sich daraus eine Mehrbelastung der übrigen

Genossenschafter, ist das Verfahren nach § 14 durchzuführen.

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