§ 36 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
§ 36 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
VIII. Nachträgliche Änderungen
1 Die Genossenschaftsversammlung beschliesst über Änderungen der Statuten,
des Einzugsgebietes und des Ausführungsprojektes; diese bedürfen der Geneh-
migung des Regierungsrates.
2 Der Einbezug von Grundstücken ausserhalb des bisherigen Einzugsgebietes
und der Einbezug neuer Werke bedarf der Zustimmung der betroffenen Eigen-
tümer; wird die Zustimmung nicht erteilt, ist das Gründungsverfahren anzuwen-
den.
3 Die Auflösung der Genossenschaft bewilligt der Regierungsrat nur, wenn der
Unterhalt des Werkes geregelt und sichergestellt ist.
4 Ändert sich die Bewirtschaftung oder Nutzung eines beteiligten Grundstückes
und wirkt sich diese Änderung auf das Interesse eines einzelnen Genossen-
schafters aus, ist das Kostentreffnis auf Antrag der Schätzungskommission vom
Vorstand neu festzusetzen. Ergibt sich daraus eine Mehrbelastung der übrigen
Genossenschafter, ist das Verfahren nach § 14 durchzuführen.