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§ 32 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 32 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

2. Sanktion

1 Bei Verletzung der Unterhaltspflicht setzt das zuständige Amt Frist zur Behe-

bung der Beanstandungen.

2 Kommt der Verantwortliche den Ermahnungen nicht oder nicht rechtzeitig

nach, verfügt das Departement die Rückerstattung des Kantons- und Bezirks-

beitrages ganz oder teilweise.

3 Die Verfügung ist dem zuständigen Bundesamt zuzustellen.

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