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§ 31 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 31 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

VI. Unterhalt des Werkes

1. Allgemeines

1 Das gemeinschaftliche Werk ist ordnungsgemäss zu unterhalten.

2 Für den Unterhalt sind die für die Gründung und Ausführung geltenden Be-

stimmungen sinngemäss anzuwenden; der Vorstand beschliesst über dringende

Unterhaltsarbeiten.

3 Das zuständige Amt führt periodisch Kontrollen über den Unterhalt und die

Bewirtschaftung der mit öffentlichen Mitteln unterstützten Unternehmen durch.

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