312.310
CH-SZ
§ 3 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
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§ 3 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
I. Vorprüfung
1. Gesuch
1 Wer für eine Bodenverbesserungsmassnahme Kantonsbeiträge beansprucht,
hat beim zuständigen Amt ein schriftliches Gesuch einzureichen.
2 Das Gesuch muss enthalten
a) Name, Vorname, Beruf und Wohnort des Gesuchstellers;
b) Bezeichnung des mutmasslichen Einzugsgebietes;
c) Art und Umfang der Massnahme.
3 Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen.
4 Nach der Einreichung des Gesuches dürfen auf den beteiligten Grundstücken
keine Veränderungen mehr vorgenommen werden, welche die Ausführung des
Unternehmens erschweren könnten.
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