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312.310 CH-SZ

§ 3 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 3 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

I. Vorprüfung

1. Gesuch

1 Wer für eine Bodenverbesserungsmassnahme Kantonsbeiträge beansprucht,

hat beim zuständigen Amt ein schriftliches Gesuch einzureichen.

2 Das Gesuch muss enthalten

a) Name, Vorname, Beruf und Wohnort des Gesuchstellers;

b) Bezeichnung des mutmasslichen Einzugsgebietes;

c) Art und Umfang der Massnahme.

3 Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen.

4 Nach der Einreichung des Gesuches dürfen auf den beteiligten Grundstücken

keine Veränderungen mehr vorgenommen werden, welche die Ausführung des

Unternehmens erschweren könnten.

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