312.310
CH-SZ
§ 28 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
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§ 28 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
3. Genehmigung
1 Das zuständige Amt unterbreitet die bereinigte Schlussabrechnung dem De-
partement.
2 Weist die Schlussabrechnung gegenüber dem Voranschlag eine Kostenüber-
schreitung auf, die während der Erstellung des Werkes nicht gemeldet wurde,
kann eine Nachsubventionierung herabgesetzt oder verweigert werden.
3 Ebenso entfällt eine Nachsubvention gegenüber Werken, die pauschal subven-
tioniert wurden.
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