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§ 28 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 28 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

3. Genehmigung

1 Das zuständige Amt unterbreitet die bereinigte Schlussabrechnung dem De-

partement.

2 Weist die Schlussabrechnung gegenüber dem Voranschlag eine Kostenüber-

schreitung auf, die während der Erstellung des Werkes nicht gemeldet wurde,

kann eine Nachsubventionierung herabgesetzt oder verweigert werden.

3 Ebenso entfällt eine Nachsubvention gegenüber Werken, die pauschal subven-

tioniert wurden.

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