Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.310 CH-SZ

§ 26 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

V. Auszahlung der Beiträge

1. Schlussabrechnung

1 Nach Abschluss des Unternehmens reicht der Subventionsnehmer eine

Schlussabrechnung ein.

2 Diese Abrechnung muss die von der Bundesgesetzgebung geforderten Angaben

und Unterlagen enthalten.

3 Bei umfangreichen Unternehmungen sind über vollständig ausgeführte Teil-

projekte Schlussabrechnungen einzureichen.

4 Kostenüberschreitungen sind in der Abrechnung zu begründen.

← § 25 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979 3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 312 Landwirtschaft § 27 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →