312.310
CH-SZ
§ 26 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
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§ 26 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
V. Auszahlung der Beiträge
1. Schlussabrechnung
1 Nach Abschluss des Unternehmens reicht der Subventionsnehmer eine
Schlussabrechnung ein.
2 Diese Abrechnung muss die von der Bundesgesetzgebung geforderten Angaben
und Unterlagen enthalten.
3 Bei umfangreichen Unternehmungen sind über vollständig ausgeführte Teil-
projekte Schlussabrechnungen einzureichen.
4 Kostenüberschreitungen sind in der Abrechnung zu begründen.
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