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§ 25 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 25 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

f) Abnahme des Werkes

1 Nach Abschluss der Arbeiten wird das Werk vom zuständigen Amt in Gegen-

wart des Bauherrn und des Bauleiters abgenommen.

2 Das Amt kann anstelle einer Abnahme einen Abnahmebericht des Bauleiters

verlangen.

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