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§ 24 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 24 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

e) Fristverlängerung

Kann die von den Subventionsbehörden für die Ausführung des Unternehmens

oder für die Einreichung der Schlussabrechnung angesetzte Frist nicht eingehal-

ten werden, hat der Subventionsnehmer rechtzeitig beim zuständigen Amt ein

Fristerstreckungsgesuch einzureichen.

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