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312.310 CH-SZ

§ 23 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 23 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

d) Projektänderungen

1 Wesentliche Projektänderungen, die vor oder während der Ausführung des

Unternehmens vorgenommen werden, sind dem zuständigen Amt vor Beginn der

Arbeiten zu melden.

2 Verursachen die beabsichtigten Projektänderungen voraussichtlich gegenüber

dem Kostenvoranschlag Mehrkosten, holt das Amt die Genehmigung der Sub-

ventionsbehörden ein.

3 Kommt der Subventionsnehmer seiner Meldepflicht nicht oder verspätet nach,

kann der Regierungsrat den Kantonsbeitrag, der Bezirksrat den Bezirksbeitrag

herabsetzen.

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