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§ 22 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 22 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

c) Baukontrolle

1 Das zuständige Amt kann die Bauarbeiten jederzeit einer Kontrolle unterzie-

hen und technische Weisungen erteilen.

2 Subventionsnehmer und Bauleiter sind verhalten, dem Amt die gewünschten

Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Baubelege zu gewähren.

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