312.310
CH-SZ
§ 20 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
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§ 20 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
9. Bauarbeiten
a) Baubeginn
1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn alle Subventionszusi-
cherungen und die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig sind.
2 Ausnahmsweise können die Bauarbeiten mit Bewilligung des zuständigen
Amtes des Bundes und des Kantons vorzeitig begonnen werden.
3 Bei längerdauernden Arbeiten setzt das kantonale Amt im Einvernehmen mit
dem zuständigen Bundesamt den Beginn der Arbeiten für die einzelnen Etappen
fest.
4 Ohne Bewilligung vorzeitig in Angriff genommene Arbeiten werden nicht sub-
ventioniert.
5 Das zuständige Amt nimmt an der Offertöffnung teil und erteilt die nötigen
Weisungen für die Vergebung.
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