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§ 20 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 20 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

9. Bauarbeiten

a) Baubeginn

1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn alle Subventionszusi-

cherungen und die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig sind.

2 Ausnahmsweise können die Bauarbeiten mit Bewilligung des zuständigen

Amtes des Bundes und des Kantons vorzeitig begonnen werden.

3 Bei längerdauernden Arbeiten setzt das kantonale Amt im Einvernehmen mit

dem zuständigen Bundesamt den Beginn der Arbeiten für die einzelnen Etappen

fest.

4 Ohne Bewilligung vorzeitig in Angriff genommene Arbeiten werden nicht sub-

ventioniert.

5 Das zuständige Amt nimmt an der Offertöffnung teil und erteilt die nötigen

Weisungen für die Vergebung.

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