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§ 19 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 19 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

8. Kosten

1 Wird das Projekt ausgeführt, sind die bisher entstandenen Kosten, namentlich

des Vor- und Ausführungsprojektes, der Baurechnung zu belasten.

2 Wird das Projekt nicht ausgeführt, gilt § 8 sinngemäss. Die auf die Genossen-

schafter entfallenden Treffnisse werden von der Schätzungskommission festge-

setzt.

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