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§ 17 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 17 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

6. Beiträge

1 Mit der Genehmigung des Ausführungsprojektes setzt der Regierungsrat den

Kantonsbeitrag fest.

2 Das zuständige Amt stellt die Unterlagen dem Bezirksrat zu, welcher den

Bezirksbeitrag festsetzt. Der Bezirksrat stellt seine Verfügung dem Gesuchstel-

ler und dem Amt zu.

...

4 Nach Vorliegen der Beitragsverfügungen gemäss den Absätzen 1 und 2 leitet

das Amt die Unterlagen an die zuständige Bundesstelle zur Festsetzung des

Bundesbeitrages weiter.

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