312.310
CH-SZ
§ 16 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
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§ 16 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
5. Genehmigung des Regierungsrates; Wirkungen
1 Der Vorstand unterbreitet die aufgelegten Unterlagen dem Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat genehmigt das Ausführungsprojekt und den Plan des Ein-
zugsgebietes sowie den Kostenvoranschlag, wenn die Voraussetzungen des § 11
Absatz 2 weiterhin gegeben sind.
3 Die Genossenschaft ist aufgrund der Genehmigung berechtigt, nach Massgabe
der Statuten und des Kostenverteilplanes Beiträge zu erheben. Sie kann
zwangsweise Rechte erwerben, sofern hierüber keine Einigung zustande kommt;
über die Entschädigung entscheidet die kantonale Schätzungskommission in
Enteignungssachen.
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