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§ 16 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 16 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

5. Genehmigung des Regierungsrates; Wirkungen

1 Der Vorstand unterbreitet die aufgelegten Unterlagen dem Regierungsrat.

2 Der Regierungsrat genehmigt das Ausführungsprojekt und den Plan des Ein-

zugsgebietes sowie den Kostenvoranschlag, wenn die Voraussetzungen des § 11

Absatz 2 weiterhin gegeben sind.

3 Die Genossenschaft ist aufgrund der Genehmigung berechtigt, nach Massgabe

der Statuten und des Kostenverteilplanes Beiträge zu erheben. Sie kann

zwangsweise Rechte erwerben, sofern hierüber keine Einigung zustande kommt;

über die Entschädigung entscheidet die kantonale Schätzungskommission in

Enteignungssachen.

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