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§ 15 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 15 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

4. Beschlussfassung, Beschwerden

1 Nach Abschluss des Einspracheverfahrens und der sich daraus ergebenden

Bereinigungen unterbreitet der Vorstand das Ausführungsprojekt, den Kosten-

voranschlag und den Plan des Einzugsgebietes den Mitgliedern der Genossen-

schaft zur Beschlussfassung.

2 Gegen Beschlüsse der Versammlung kann innert 20 Tagen, gerechnet ab dem

Zeitpunkt der Versammlung, Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

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