312.310
CH-SZ
§ 14 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
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§ 14 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
3. Auflage- und Einspracheverfahren
1 Der Vorstand legt das Ausführungsprojekt, bei etappenweiser Ausführung aber
mindestens das generelle Projekt, und den Kostenvoranschlag zusammen mit
dem Kostenverteilplan während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei öffentlich
auf; muss der Plan des Einzugsgebietes aufgrund des Ausführungsprojektes
geändert werden, ist dieser ebenfalls aufzulegen.
2 Die Auflage ist in gleicher Weise wie die Gründungsversammlung vom Vor-
stand bekanntzumachen mit der Aufforderung, Einsprachen während der Aufla-
gefrist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
3 Kommt über eine Einsprache keine Einigung zustande, trifft der Vorstand
einen schriftlichen Einspracheentscheid, der beim Regierungsrat angefochten
werden kann.
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