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312.310 CH-SZ

§ 14 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 14 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

3. Auflage- und Einspracheverfahren

1 Der Vorstand legt das Ausführungsprojekt, bei etappenweiser Ausführung aber

mindestens das generelle Projekt, und den Kostenvoranschlag zusammen mit

dem Kostenverteilplan während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei öffentlich

auf; muss der Plan des Einzugsgebietes aufgrund des Ausführungsprojektes

geändert werden, ist dieser ebenfalls aufzulegen.

2 Die Auflage ist in gleicher Weise wie die Gründungsversammlung vom Vor-

stand bekanntzumachen mit der Aufforderung, Einsprachen während der Aufla-

gefrist dem Vorstand schriftlich einzureichen.

3 Kommt über eine Einsprache keine Einigung zustande, trifft der Vorstand

einen schriftlichen Einspracheentscheid, der beim Regierungsrat angefochten

werden kann.

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