§ 13 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
§ 13 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
2. Kostenverteilplan
1 Die Schätzungskommission arbeitet einen Plan für die Verteilung der Erstel-
lungs- und Unterhaltskosten aus.
2 Soweit die Genossenschafter nicht zum voraus eine Kostenverteilung verein-
bart haben, ermittelt die Schätzungskommission den Nutzen des Unternehmens
für das einzelne beteiligte Grundstück und Werk und erstellt den Kostenverteil-
plan unter Berücksichtigung der nachfolgenden Richtlinien.
3 Bei Weganlagen sind für die Verteilung von Bau- und Unterhaltskosten zu
berücksichtigen
1. die Länge der benützbaren Wegstrecke;
2. der Ertragswert bzw. Verkehrswert der einbezogenen Grundstücke;
3. die voraussehbare Intensität der Benützung unter Berücksichtigung der
Zubringerdienste;
4. die besonderen Umstände, welche sich auf das Interesse am Unternehmen
auswirken.
4 Für Wasserversorgungen und Abwasseranlagen verteilen sich die Baukosten
nach dem Ertragswert bzw. dem Verkehrswert der angeschlossenen Grundstü-
cke, die Betriebs- und Unterhaltskosten nach dem Wasserverbrauch. Diese
Regeln sind sinngemäss auch auf andere Versorgungsanlagen anzuwenden.
5 Bei Entwässerungen werden die Bau- und Unterhaltskosten für gemeinsame
Anlagen gleichmässig nach Massgabe des entwässerten Gebietes verteilt; für
die übrigen Anlagen nach Massgabe der Kosten, welche auf die Grundstücke
entfallen.
6 Landwirtschaftliche Grundstücke werden nach dem Ertragswert, nichtlandwirt-
schaftliche Grundstücke nach dem Verkehrswert geschätzt, wobei die steuer-
amtlichen Schätzungen beigezogen werden können.