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§ 13 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 13 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

2. Kostenverteilplan

1 Die Schätzungskommission arbeitet einen Plan für die Verteilung der Erstel-

lungs- und Unterhaltskosten aus.

2 Soweit die Genossenschafter nicht zum voraus eine Kostenverteilung verein-

bart haben, ermittelt die Schätzungskommission den Nutzen des Unternehmens

für das einzelne beteiligte Grundstück und Werk und erstellt den Kostenverteil-

plan unter Berücksichtigung der nachfolgenden Richtlinien.

3 Bei Weganlagen sind für die Verteilung von Bau- und Unterhaltskosten zu

berücksichtigen

1. die Länge der benützbaren Wegstrecke;

2. der Ertragswert bzw. Verkehrswert der einbezogenen Grundstücke;

3. die voraussehbare Intensität der Benützung unter Berücksichtigung der

Zubringerdienste;

4. die besonderen Umstände, welche sich auf das Interesse am Unternehmen

auswirken.

4 Für Wasserversorgungen und Abwasseranlagen verteilen sich die Baukosten

nach dem Ertragswert bzw. dem Verkehrswert der angeschlossenen Grundstü-

cke, die Betriebs- und Unterhaltskosten nach dem Wasserverbrauch. Diese

Regeln sind sinngemäss auch auf andere Versorgungsanlagen anzuwenden.

5 Bei Entwässerungen werden die Bau- und Unterhaltskosten für gemeinsame

Anlagen gleichmässig nach Massgabe des entwässerten Gebietes verteilt; für

die übrigen Anlagen nach Massgabe der Kosten, welche auf die Grundstücke

entfallen.

6 Landwirtschaftliche Grundstücke werden nach dem Ertragswert, nichtlandwirt-

schaftliche Grundstücke nach dem Verkehrswert geschätzt, wobei die steuer-

amtlichen Schätzungen beigezogen werden können.

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