312.310
CH-SZ
§ 12 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
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§ 12 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
IV. Ausführung des Unternehmens
1. Ausführungsprojekt
1 Nach der Genehmigung des Regierungsrates (§ 11 Abs. 3) veranlasst der
Vorstand in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt die Ausarbeitung eines
Ausführungsprojektes mit Kostenvoranschlag durch Fachleute und die Anmer-
kung der Mitgliedschaft im Grundbuch.
2 Im Ausführungsprojekt sind soweit als möglich Eigenleistungen der Genossen-
schafter vorzusehen.
3 Der Vertrag zwischen der Genossenschaft und dem Projektverfasser ist vom
zuständigen Amt vor Ausarbeitung des Ausführungsprojektes zu genehmigen.
4 Das zuständige Amt prüft das eingereichte Ausführungsprojekt und verlangt
nötigenfalls dessen Abänderung oder Ergänzung.
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