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§ 12 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 12 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

IV. Ausführung des Unternehmens

1. Ausführungsprojekt

1 Nach der Genehmigung des Regierungsrates (§ 11 Abs. 3) veranlasst der

Vorstand in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt die Ausarbeitung eines

Ausführungsprojektes mit Kostenvoranschlag durch Fachleute und die Anmer-

kung der Mitgliedschaft im Grundbuch.

2 Im Ausführungsprojekt sind soweit als möglich Eigenleistungen der Genossen-

schafter vorzusehen.

3 Der Vertrag zwischen der Genossenschaft und dem Projektverfasser ist vom

zuständigen Amt vor Ausarbeitung des Ausführungsprojektes zu genehmigen.

4 Das zuständige Amt prüft das eingereichte Ausführungsprojekt und verlangt

nötigenfalls dessen Abänderung oder Ergänzung.

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