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§ 11 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 11 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

3. Genehmigung des Regierungsrates

1 Das Protokoll der Gründungsversammlung, die Statuten, das Vorprojekt und

das Gründungsgesuch sind dem Regierungsrat einzureichen.

2 Der Regierungsrat genehmigt die Gründung und die Statuten, wenn das Un-

ternehmen eine gemeinschaftliche Mitwirkung erfordert, wenn der Aufwand in

einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen steht und wenn die Statuten

Bestimmungen enthalten über

1. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft;

2. die Umschreibung des Einzugsgebietes mit Angabe der Beteiligten;

3. die Rechte und Pflichten der Genossenschafter;

4. die Organe der Genossenschaft, nämlich die Generalversammlung, den

Vorstand, die Rechnungsprüfungskommission und die Schätzungskommissi-

on, deren Mitglieder nicht Mitglieder der Genossenschaft sein dürfen;

5. die Deckung der Bau- und Unterhaltskosten;

6. die Haftung der Genossenschaft und allenfalls ihrer Mitglieder;

7. die Ausführung, die Benützung und den Unterhalt des Werkes;

8. die Auflösung der Genossenschaft.

3 Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird die Genossenschaft zur juristi-

schen Person des öffentlichen Rechtes; sie steht unter der Aufsicht des Regie-

rungsrates.

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