§ 10 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
§ 10 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
2. Gründungsbeschluss, Annahme der Statuten und Wahlen
1 Ein Mitglied des Gemeinderates leitet die Gründungsversammlung; der Ge-
meindeschreiber oder ein Stellvertreter führt hierüber das Protokoll.
2 Ein Vertreter des zuständigen Amtes nimmt an der Gründungsversammlung
mit beratender Stimme teil.
3 Der Gründungsbeschluss richtet sich nach § 68 Absatz 2 des Einführungsge-
setzes zum Zivilgesetzbuch. Wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt, je-
doch ordnungsgemäss eingeladen wurde, gilt als zustimmend.
4 Anschliessend ist über den Statutenentwurf zu beraten und abzustimmen;
nach Annahme der Statuten sind die statutarischen Organe zu bestellen.
5 Unter Vorbehalt des Gründungsbeschlusses werden alle Beschlüsse mit der
Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gefasst.
Miteigentümer stimmen dabei nach Bruchteilen entsprechend ihren Anteilen;
Gesamteigentümer haben einen Vertreter zu bestellen.
6 Jeder Stimmberechtigte kann sich durch eine handlungsfähige Person mit
schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; ein Bevollmächtigter darf nicht mehr
als einen Stimmberechtigten vertreten.
7 Innerhalb von 20 Tagen nach Durchführung der Gründungsversammlung kann
gegen deren Beschlüsse Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; darauf
sind die Mitglieder bereits bei der Einladung zur Gründungsversammlung hin-
zuweisen.