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§ 10 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 10 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

2. Gründungsbeschluss, Annahme der Statuten und Wahlen

1 Ein Mitglied des Gemeinderates leitet die Gründungsversammlung; der Ge-

meindeschreiber oder ein Stellvertreter führt hierüber das Protokoll.

2 Ein Vertreter des zuständigen Amtes nimmt an der Gründungsversammlung

mit beratender Stimme teil.

3 Der Gründungsbeschluss richtet sich nach § 68 Absatz 2 des Einführungsge-

setzes zum Zivilgesetzbuch. Wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt, je-

doch ordnungsgemäss eingeladen wurde, gilt als zustimmend.

4 Anschliessend ist über den Statutenentwurf zu beraten und abzustimmen;

nach Annahme der Statuten sind die statutarischen Organe zu bestellen.

5 Unter Vorbehalt des Gründungsbeschlusses werden alle Beschlüsse mit der

Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gefasst.

Miteigentümer stimmen dabei nach Bruchteilen entsprechend ihren Anteilen;

Gesamteigentümer haben einen Vertreter zu bestellen.

6 Jeder Stimmberechtigte kann sich durch eine handlungsfähige Person mit

schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; ein Bevollmächtigter darf nicht mehr

als einen Stimmberechtigten vertreten.

7 Innerhalb von 20 Tagen nach Durchführung der Gründungsversammlung kann

gegen deren Beschlüsse Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; darauf

sind die Mitglieder bereits bei der Einladung zur Gründungsversammlung hin-

zuweisen.

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