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§ 1 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

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§ 1 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979

1. Grundsatz und Ausnahme

1 Dieses Gesetz regelt die gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse zur Verbesse-

rung und Erschliessung des Bodens und zum Unterhalt solcher Werke, sofern

der Kanton daran Beiträge leistet.

2 Ausnahmsweise können gemeinschaftliche Massnahmen vertraglich durchge-

führt werden, sofern daran nur wenige Grundeigentümer beteiligt sind und der

Regierungsrat diesem Vorgehen zustimmt. Der Vertrag muss alle den Bau und

Unterhalt betreffenden Einzelheiten regeln.

3 Dieses Gesetz gilt ausserdem für Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung,

sofern der Kanton daran Beiträge leistet.

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