312.310
CH-SZ
§ 1 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
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§ 1 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, vom 28. Juni 1979
1. Grundsatz und Ausnahme
1 Dieses Gesetz regelt die gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse zur Verbesse-
rung und Erschliessung des Bodens und zum Unterhalt solcher Werke, sofern
der Kanton daran Beiträge leistet.
2 Ausnahmsweise können gemeinschaftliche Massnahmen vertraglich durchge-
führt werden, sofern daran nur wenige Grundeigentümer beteiligt sind und der
Regierungsrat diesem Vorgehen zustimmt. Der Vertrag muss alle den Bau und
Unterhalt betreffenden Einzelheiten regeln.
3 Dieses Gesetz gilt ausserdem für Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung,
sofern der Kanton daran Beiträge leistet.