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Inhaltsübersicht (62)
Gesetzestext (62 Artikel)
AJV A X X 14-SZ
SRSZ 250.311
§ 2 Abs. 1
Konkurskreise SRSZ 270.110 Bezirke
, 11 [Betreibungs-
und Kon- A X X 15-SZ
kursinspek-
tor]
Sammelstellen für SRSZ 312.420 Gemeinden
Tierkörper (kommunal) § 12 Abs. 2 [Kantons- A X X 16-SZ
tierarzt]
Sammelstellen für SRSZ 312.421 Kantons-
A X X 17-SZ
Tierkörper (regional) § 3 Abs. 1 tierarzt
Notschlachtlokale und SRSZ 312.421 Kantons-
Schlachtanlagen § 4 A X X 18-SZ
tierarzt
Forstkreise und SRSZ 313.110
Forstreviere § 19 Abs. 2
Ziff. 7 AWN A X X 19-SZ
SRSZ 313.111
§ 2
Soziale Einrichtungen SRSZ 380.300
AGS A X X 22-SZ
§ 2
Richtpläne der SRSZ 400.100
Gemeinden
Gemeinden § 13 A X 23-SZ
[ARE]
Bezeichnung zugeordnete zuständige
Rechtsgrundlagen Stelle
[Amtsstelle
des Kantons]
Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator
Stockgrenze SRSZ 400.111
AWN A X X 24-SZ
§ 35 Abs. 2
Hauptstrassen (Kan- SRSZ 442.110
tonsstrassen) § 5,
§ 12 Abs. 1 TBA X A X X 25-SZ
SRSZ 442.111
§ 10
Verbindungsstrassen SRSZ 442.110
(Verzeichnis für § 6 TBA B 26-SZ
Beitragszahlungen)
Nebenstrassen (Bezirk) SRSZ 442.110
Bezirke
§ 6 Abs. 2, A X X 27-SZ
[TBA]
§ 7 Abs. 2
Nebenstrassen SRSZ 442.110
Gemeinden
(Gemeinde) § 6 Abs. 2,
A X X 28-SZ
§ 7 Abs. 2 [TBA]
Öffentliche Gewässer SRSZ 451.100
(Hoheit Kanton) § 6 Abs. 3
AfG A X X 29-SZ
SRSZ 451.111
§ 4
Öffentliche Gewässer SRSZ 451.100
(Hoheit Bezirk) § 6 Abs. 3
Bezirke
A X X 30-SZ
SRSZ 451.111 [AfG]
§ 4
Wärmenutzung aus SRSZ 451.111
Wasser § 15 Abs. 2 Bst. n A X X 31-SZ
Perimeterpläne SRSZ 451.100
Bezirke
Wuhrkorporationen § 50 A X X 32-SZ
[AfG]
(Pflichtenkreis)
Strandbodenbenützung SRSZ 454.110
(öffentliche Gewässer) §§ 6 ff. VA B 33-SZ
Strandbodenbenützung SRSZ 454.110
Bezirke
(fliessende öffentliche §§ 10 ff. B 34-SZ
[AfG]
Gewässer)
Sirenenstandorte und SRSZ 512.100
Beschallungsbereiche § 5 Abs. 1,
Gemeinden
§ 23 A X X 36-SZ
[AMFZ]
SRSZ 711.111
§ 57
Schutzräume und SRSZ 512.100
AMFZ B 37-SZ
Schutzanlagen § 21
Beurteilungsgebiete SRSZ 512.111
für Steuerung Schutz- § 5 Abs. 2 Bst. g AMFZ B 38-SZ
raumbau
Bezeichnung zugeordnete zuständige
Rechtsgrundlagen Stelle
[Amtsstelle
des Kantons]
Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator
Zuweisungsplan SRSZ 512.111 Gemeinden
B 39-SZ
(ZUPLA) § 22 [AMFZ]
Gebäude hoher SRSZ 530.110
AMFZ B 40-SZ
Brandgefahr § 6 Abs. 2
Anlagen zur SRSZ 530.110
Gemeinden
Löschwasserversorgung § 20 Abs. 2 B 41-SZ
[AMFZ]
(Hydranten)
Apotheken und SRSZ 573.211
AGS A X X 43-SZ
Drogerien §§ 10, 14, 15
Spitäler (innerkanto- SRSZ 574.110
AGS A X X 44-SZ
nal) § 11
Friedhofplan und SRSZ 575.111
Gräberverzeichnis § 2 Abs. 3,
§ 7 Abs. 1 Gemeinden
B 45-SZ
[AGS]
SRSZ 571.110
§ 17 Abs. 1
Einzugsgebiete von SRSZ 611.210
Gemeinden
Schulen (Kindergarten § 20 Abs. 1, A X X 46-SZ
[AVS]
und Primarstufe) § 21 Abs. 2
Einzugsgebiet von SRSZ 611.210
Schulen § 20 Abs. 2, Bezirke
A X X 47-SZ
(Sekundarstufe I) § 21 Abs. 2 [AVS]
Einzugsgebiet von SRSZ 611.210
Sonderschulen § 20 Abs. 3, AVS A X X 48-SZ
§ 21 Abs. 2
Standorte von SRSZ 611.310
Schulanlagen (Volks- § 2 AVS A X X 49-SZ
schule)
Standorte für SRSZ 623.110
Schulanlagen (Mittel- § 8 Abs. 1,
und Hochschule) § 37 Abs. 1
AMH A X X 50-SZ
SRSZ 631.410
§ 9 Abs. 1
Anlagen mit Immissio- SRSZ 711.111
nen hochfrequenter, § 70 Bst. e
AfU A X X 53-SZ
nichtionisierender
Strahlung
Sondier- und SRSZ 712.110
Probebohrungen § 29 Abs. 2 AfU B 54-SZ
Wärmenutzung aus SRSZ 712.110
AfU A X X 55-SZ
dem Untergrund § 29 Abs. 2
Abbaustellen (kantona- SRSZ 711.111
AfU A X X 58-SZ
le Erweiterung) § 45
Bezeichnung zugeordnete zuständige
Rechtsgrundlagen Stelle
[Amtsstelle
des Kantons]
Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator
Einrichtungen für SRSZ 451.111
Hofdünger und Raufut- § 17 Abs. 1 Bst. i AFL A X X 60-SZ
tersilos
Orte archäologischer SRSZ 720.100
AFK B X 61-SZ
Funde §§ 1, 14
Kommunale Inventare SRSZ 721.110
der schutzwürdigen §§ 2, 4 Gemeinden
A X X 62-SZ
Biotope und Land- [AWN]
schaftselemente
Kantonale SRSZ 721.110
Biotopschutzobjekte § 5,
§ 6 Abs. 3, AWN A X X 65-SZ
§ 7 Abs. 2
Kommunale SRSZ 721.110
Biotopschutzobjekte § 5, Gemeinden
A X X 66-SZ
§ 6 Abs. 1, 3, [AWN]
§ 7 Abs. 3
Kantonale Pflanzen- SRSZ 721.110
schutzreservate § 9a Abs. 3 AWN A X X 67-SZ
Bauten zur Haltung SRSZ 312.420
AFL A X X 68-SZ
von Nutztieren § 4 Bst. a
Lebensräume von SRSZ 771.110
Fischen, Krebsen und § 21 AfG A X X 71-SZ
Fischnährtieren
Fischbrutanstalten SRSZ 771.110
§ 26
SRSZ 772.111.1
§ 10
AfG A X X 73-SZ
SRSZ 772.310.1
§ 9
SRSZ 772.421.1
§ 13
Fahrstreckenplan SRSZ 781.211
AöV A X X 74-SZ
öffentlicher Verkehr § 2
Stationierungsplätze SRSZ 784.311
Schiffskon-
für Schiffe / Anlagen §§ 2-4 B 75-SZ
trolle
für die Schifffahrt
Kantonales Gewässer- SRSZ 451.100
AfG X A X X 76-SZ
netz § 42a
Wasserpflanzen SRSZ 451.111
AfG A X X 77-SZ
§ 7 Abs. 2 Bst. c
Wildtierlebensräume SRSZ 761.100
AWN A X X 79-SZ
§ 45
Bezeichnung zugeordnete zuständige
Rechtsgrundlagen Stelle
[Amtsstelle
des Kantons]
Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator
Sportanlagen SRSZ 611.310
§§ 1, 2
AVS A X X 80-SZ
SRSZ 681.211
§ 1
Verzeichnis öffentli- SRSZ 443.110
Gemeinden
cher Wege mit privater § 9
[Kantonsge- A X X 81-SZ
Unterhaltspflicht
richt]
(Wegrodel)
Seilbahnen, Skilifte SRSZ 783.211
und Schrägaufzüge §§ 1, 3 AöV A X X 82-SZ
Faulbrut der Bienen [SR 916.40
Art. 1 Abs. 1]
[SR 916.401
Art. 269 ff]
Kantonstier-
SRSZ 312.420 A X X 83-SZ
arzt [BLV]
§ 5
SRSZ 581.220.1
Art. 8b Abs. 1
Bst. a
Sauerbrut der Bienen [SR 916.40
Art. 1 Abs. 1]
[SR 916.401
Art. 273 ff]
Kantonstier-
SRSZ 312.420 A X X 84-SZ
arzt [BLV]
§ 5
SRSZ 581.220.1
Art. 8b Abs. 1
Bst. a
Handlungsbedarf SRSZ 451.100
Fliessgewässer §§ 42a, 43 AfG A X X 85-SZ
Velowegnetzpläne SRSZ 444.100
TBA A X X 86-SZ
kantonal § 5
Velowegnetzpläne SRSZ 444.100 Gemeinden
A X X 87-SZ
kommunal § 6 [TBA]
Autorisierte SRSZ 784.312
Amt für
Reinigungsstellen für § 4 Gewässer A X X 88-SZ
Schiffe
Schutzzonen für die SRSZ 312.111
AFL
Reinzucht von Bienen § 18a A X X 89-SZ
§ 43 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.77
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
1 GS 20-593 mit Änderungen vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159), vom 17.
Juni 2008 (GS 22-22j), vom 20. April 2010 (GS 22-100), vom 6. Dezember 2011 (GS 23-20),
vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 9.
September 2014 (GS 24-15), vom 6. Dezember 2022 (GS 26-95) und vom 25. November 2025
(GS 27-83).
2 SRSZ 312.100.
3 Aufgehoben am 9. September 2014.
4 Fassung vom 6. Dezember 2022; Bst. d in der Fassung vom 25. November 2025.
5 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Novmeber2025.
6 Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a bis d in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. e und f
neu eingefügt am 25. November 2025.
7 SR 913.1.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 Bst. c und d in der Fassung vom, Abs. 2 Bst.
e bis g neu eingefügt am 25. November 2025.
9 Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November 2025.
10 Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
11 Neu eingefügt am 25. November 2025.
12 Aufgehoben am 6. Dezember 2011.
13 Aufgehoben am 6. Dezember 2011.
14 Fassung vom 17. Juni 2008.
15 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 9. September 2014; Abs. 1 in der
Fassung vom 25. November 2025.
16 SR 910.13.
17 Fassung vom 9. September 2014.
18 Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022
19 Fassung vom 17. Juni 2008.
20 Abs. 2, 3 in der Fassung vom 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 4
aufgehoben am 6. Dezember 2022.
21 Fassung vom 11. Dezember 2007.
22 Fassung vom 17. Juni 2008.
23 Neu eingefügt am 25. November 2025.
24 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 25.
November 2025.
25 Neu eingefügt am 25. November 2025.
26 SR 916.20.
27 Fassung vom 9. September 2014.
28 Überschrift in der Fassung vom 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November
2025.
29 Fassung vom 9. September 2014.
30 Abs. 1 in der Fassung vom 9. September 2014.
31 Neu eingefügt am 9. September 2014.
32 Neu eingefügt am 9. September 2014.
33 Neu eingefügt am 9. September 2014; Abs. 2 in der Fassung vom 25. November 2025.
34 Neu eingefügt am 9. September 2014.
35 Neu eingefügt am 25. November2025.
36 Neu eingefügt am 25. November 2025.
37 Neu eingefügt am 25. November 2025.
38 Neu eingefügt am 25. November 2025.
39 Neu eingefügt am 25. November 2025.
40 Neu eingefügt am 25. November 2025.
41 Neu eingefügt am 25. November 2025.
42 Neu eingefügt am 25. November 2025.
43 Haupttitel in der Fassung vom 25. November 2025.
44 Neu eingefügt am 9. September 2014; Haupttitel in der Fassung vom 25. November 2025.
45 Neu eingefügt am 9. September 2014.
46 SR 910.1.
47 Neu eingefügt am 9. September 2014.
48 Haupttitel in der Fassung vom 25. November 2025.
49 Neu eingefügt am 25. November 2025.
50 Abs. 1 Bst. e neu eingefügt am 6. Dezember 2022; Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom
25. November 2025.
51 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. November 2025.
52 Neu eingefügt am 25. November 2025.
53 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 25. November 2025.
54 Aufgehoben am 25. November 205.
55 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom, Abs. 5 aufgehoben am 25. November 2025.
56 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. November 2025.
57 Neu eingefügt am 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November 2025.
58 SRSZ 234.110.
59 Haupttitel in der Fassung 25. November 2025.
60 Neu eingefügt am 25. November 2025.
61 Neu eingefügt am 25. November 2025.
62 SR 211.412.11.
63 Überschrift, Einleitung und Bst. f (neu) in der Fassung vom 17. Juni 2008.
64 Aufgehoben am 17. Juni 2008.
65 Fassung vom 17. Juni 2008.
66 Neu eingefügt am 25. November 2025.
67 Fassung vom 9. September 2014.
68 SR 221.213.2.
69 Fassung vom 17. Juni 2008; Bst. b und c in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
70 Neu eingefügt am 25. November 2025.
71 Neu eingefügt am 25. November 2025.
72 Neu eingefügt am 25. November 2025.
73 SRSZ 312.220.
74 Neu eingefügt am 25. November 2025.
75 Neu eingefügt am 25. November 2025.
76 SRSZ 214.111.
77 Abl 2004 1842; Änderungen vom 11. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2402),
vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 20. April 2010 am 1. Mai 2010 (Abl
2010 064), vom 6. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2611), vom 17. Dezember
2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 9. September 2014 am 1. Januar 2014 (Abl
2014 2069), vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3079) und vom 25. No-
vember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3025) in Kraft getreten.
Zweck
Im Rahmen des Vollzugs der gesetzlichen Bestimmungen werden mit der kanto-
nalen Landwirtschafts- und Ernährungspolitik insbesondere folgende Ziele ver-
folgt
a) Förderung des Unternehmertums;
b) Steigerung der Produktivität und Senkung der Kosten;
c) Stärkung der Wertschöpfung;
d) standortangepasste, ressourcenschonende und nachhaltige Produktion
gekoppelt mit ökologischen Leistungen;
e) Reduktion des administrativen Aufwands.
II. Innovationsförderung
Ausgabenkompetenz
Die Zuständigkeiten zur Ausrichtung von Starthilfen und Beiträgen gemäss § 6
LG richten sich nach der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.
Beitragsvoraussetzungen
1 Beiträge werden gewährt an
a) direktzahlungsberechtigte Betriebe im Kanton Schwyz mit mindestens 0.75
Standardarbeitskräften;
b) landwirtschaftliche Trägerschaften und Selbsthilfeorganisationen im Sinne
von Art. 41 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Land-
wirtschaft vom 2. November 2022 (SVV), welche die Steigerung der Wett-
bewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft bezwecken.
2 Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass das Projekt
a) die Marktstellung des Betriebes oder mehrerer Betriebe einer Region verbes-
sert;
b) die Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Diversifizierung oder Aufwertung
der Region betrifft;
c) einen innovativen Charakter aufweist;
d) mit der Ausrichtung der Agrarpolitik und den regionalwirtschaftlichen Inte-
ressen im Einklang steht;
e) mit genügenden personellen, organisatorischen und finanziellen Mitteln
umgesetzt werden kann und
f) auf eine langfristige Wirkung ausgelegt ist.
Gesuche
1 Gesuche sind beim Amt für Landwirtschaft einzureichen.
2 Sie haben Auskunft zu geben über
a) Trägerschaft;
b) Art und Zielsetzung des Vorhabens (Projektbeschrieb);
c) Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen;
d) erwartete Wirkung des Projekts auf die Wertschöpfung;
e) Zeitplan;
f) Budget und Finanzplan;
g) Umsetzung der Wirkungskontrolle und die Berichterstattung.
Beurteilungskriterien
Gesuche werden nach den Kriterien Innovation, Diversifikation, Marktorientie-
rung, Praxistauglichkeit, Wirtschaftlichkeit, regionalwirtschaftliches Interesse,
Wertschöpfungssteigerung und Ökologie beurteilt.
Beiträge
1 Anrechenbar sind nur jene Kosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang
mit der Entwicklung oder Einführung neuer Produkte oder Produktionsmethoden
entstehen. Nicht anrechenbar sind insbesondere eigene Verwaltungskosten.
2 Beiträge von mindestens Fr. 5 000.-- werden im Rahmen des jährlichen Voran-
schlags als einmalige oder zeitlich begrenzte Starthilfe ausgerichtet.
3 Sie können auch pauschal entrichtet werden.
Wirkungskontrolle und Berichterstattung
Beitragsempfänger haben dem Amt für Landwirtschaft drei Jahre nach Projek-
tabschluss Bericht über die finanziellen und personellen Auswirkungen des
Projekts sowie über dessen Umsetzung und die damit erzielte Wirkung zu erstat-
ten.
III. Selbsthilfe
Betriebshelferdienst
1 Der Kanton unterstützt den Betriebshelferdienst im Rahmen des Voranschlags
jährlich mit höchstens Fr. 20 000.--, sofern die Aufrechterhaltung dieser bäuer-
lichen Selbsthilfemassnahme es erfordert.
2 Der Kantonsbeitrag setzt eine Eigenfinanzierung von mindestens 75 % voraus.
3 Das Beitragsgesuch ist jährlich einzureichen. Die Rechnung des Vorjahres
sowie das Budget des Gesuchsjahres sind beizulegen.
IV. Besonders ökologische Produktionsformen
Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht § 7 LG sowie die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung über besonders ökologische Produktionsformen.
Beitragsvoraussetzungen
1 Beiträge für die erstmalige Umstellung auf biologische Produktionsform erhal-
ten Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach Art. 11 der Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (DZV)
erfüllen.
2 Beiträge für die Neu- oder Ersatzanpflanzung von Hochstamm-Feldobstbäumen
erhalten Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach Art. 55 Abs. 1 und
58 DZV sowie Ziffer 12.1 zum Anhang 4 der DZV erfüllen, mindestens fünf
Bäume anpflanzen und diesen Bestand mindestens acht Jahre pflegen.
3 Beiträge nach Abs. 2 werden nicht ausgerichtet, wenn für die Pflanzung des
selben Hochstamm-Feldobstbaumes Landschaftsqualitätsbeiträge ausbezahlt
werden.
Gesuche
Gesuche sind anlässlich der alljährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung gemäss
Art. 99 DZV einzureichen.
Beiträge
1 Beiträge werden bis 31. Dezember des Gesuchsjahres ausgerichtet.
2 Pauschalbeiträge für die Umstellung auf biologische Produktionsform betragen
für das 1. und 2. Umstellungsjahr je Fr. 300.-- pro ha.
3 Pauschalbeiträge für Neu- oder Ersatzanpflanzungen von Hochstamm-Feldobst-
bäumen betragen einmalig Fr. 70.-- pro Baum.
V. Erschwerte Produktionsformen
Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht § 8 LG und die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung über erschwerte Produktionsformen.
Beitragsvoraussetzungen
1 Bewirtschaftungsbeiträge werden für die standortgerechte Bewirtschaftung von
Mäh- und Streuwiesen in Steillagen von mehr als 50 % Neigung ausgerichtet.
Hanglagen in der Talzone sind nicht beitragsberechtigt.
2 Bewirtschafter müssen Wohnsitz im Kanton Schwyz haben.
3 Die Beitragsvoraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 DZV müs-
sen erfüllt sein.
Beiträge
1 Der jährliche Bewirtschaftungsbeitrag beträgt Fr. 280.-- je Hektare anrechen-
bare Fläche.
2 Beiträge unter Fr. 470.-- werden nicht entrichtet.
VI. Tierzucht
Regierungsrat
Der Regierungsrat schliesst mit den kantonalen Zuchtorganisationen Leistungs-
vereinbarungen über die Durchführung von Ausstellungen und Wettbewerben ab.
Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht § 9 LG sowie die Bestimmungen dieser
Verordnung über die Tierzucht, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
Bienenzucht
1 Das Amt für Landwirtschaft kann auf Gesuch hin zeitlich und örtlich befristete
Zonen zum Schutz der Reinzucht in der Bienenzucht verfügen, wenn
a) diese zur Sicherstellung der Reinzucht der Bienen notwendig sind;
b) diese Zielsetzung nicht mit anderen Massnahmen erreicht werden kann und
c) die Schutzzone im öffentlichen Interesse liegt.
2 Das Gesuch ist dem Amt für Landwirtschaft mindestens drei Monate vor der
geplanten Unterschutzstellung mit folgenden Unterlagen einzureichen
a) Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Abs. 1;
b) Angaben über die örtliche und zeitliche Beschränkung der Schutzzone.
3 Das Amt für Landwirtschaft publiziert die beabsichtigte Errichtung einer
Schutzzone öffentlich und räumt Betroffenen vor Erlass der Verfügung eine Frist
von 20 Tagen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein.
Leistungsvereinbarung
1 Die kantonalen Zuchtorganisationen werden in der Leistungsvereinbarung
insbesondere verpflichtet
a) die Bezirke bei der Durchführung der Herbstausstellungen personell zu
unterstützen;
b) die Durchführung weiterer Ausstellungen und Wettbewerbe sicherzustellen.
2 In der Leistungsvereinbarung werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags
der Kantonsbeitrag an die Massnahmen gemäss Absatz 1 (Grundbeitrag) sowie
die Höhe und die Bemessungskriterien für die tierbezogenen Beiträge an die
Tierhalter, die der Verbesserung der Zuchtqualität dienen, festgelegt.
VII. Pflanzenschutz
Amt für Landwirtschaft
1 Der Pflanzenschutzdienst (Art. 11 LG) ist dem Amt für Landwirtschaft ange-
gliedert.
2 Dieses ist insbesondere zuständig für die Anordnung, Umsetzung, Koordination
und Kontrolle von Pflanzenschutzmassnahmen und entscheidet über Entschädi-
gungsgesuche.
Kantonale Pflanzenschutzmassnahmen
1 Der Regierungsrat legt die kantonal geregelten Schadorganismen im Sinne von
§ 11 Abs. 2 LG fest.
2 Der Umgang mit Schadorganismen und die Anordnung von Abwehrmassnah-
men richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über den
Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen vom
31. Oktober 2018 (PGesV).
VIII. Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen
Regierungsrat
Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an die Vernetzung, genehmigt
regionale Vernetzungsprojekte gemäss DZV und legt die Beitragssätze im Sinne
von § 12 LG fest.
Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft genehmigt die von der Trägerschaft festgelegten
Nutzungsvorschriften und beaufsichtigt deren Umsetzung.
Beiträge
1 Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV.
2 Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags.
VIIIa. Landschaftsqualitätsbeiträge
Regierungsrat
Der Regierungsrat genehmigt die Landschaftsqualitätsprojekte und legt die
Beitragssätze im Sinne von § 12b Abs. 1 LG fest.
Amt für Landwirtschaft
1 Das Amt für Landwirtschaft schliesst mit den Bewirtschaftern Bewirtschaf-
tungsvereinbarungen ab und beaufsichtigt deren Umsetzung.
2 Es reicht Projektbewilligungsgesuche gemäss DZV ein.
Beiträge
1 Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV. Sie werden zusammen
mit den Beitragssätzen in den einzelnen Projekten festgelegt.
2 Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags.
IX. Förderung der Wasserqualität
Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die
Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Wasserqualität (§ 13 LG).
X. Ressourceneffiziente, umwelt- und klimaschonende Landwirtschaft
Ausgabenkompetenz
Die Zuständigkeiten zur Ausrichtung von Beiträgen gemäss § 12a LG richten
sich nach der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.
Beitragsvoraussetzungen
1 Beiträge nach § 12a LG werden gewährt an
a) direktzahlungsberechtigte Betriebe im Kanton Schwyz mit mindestens 0.75
Standardarbeitskräften;
b) landwirtschaftliche Trägerschaften und Selbsthilfeorganisationen im Sinne
von Art. 41 SVV.
2 Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass das Projekt oder die Massnahme
a) einen innovativen Charakter aufweist und einen fundierten Klima- und Um-
weltschutznutzen zur Folge hat;
b) mit der Ausrichtung der Agrarpolitik und den regionalwirtschaftlichen Inte-
ressen im Einklang steht;
c) mit genügenden personellen, organisatorischen und finanziellen Mittel um-
gesetzt werden kann und
d) auf eine langfristige Wirkung ausgelegt ist;
e) das Projekt hat zudem von regionaler Bedeutung zu sein.
3 Das Amt für Landwirtschaft kann Massnahmen im Sinne von Abs. 2 Bst. a, b
und d als generell unterstützungswürdig definieren. Für diese müssen die Ge-
suchsteller die entsprechenden Nachweise nicht erbringen.
Beurteilungskriterien
a) Nutzen
1 Der fundierte Klima- und Umweltschutznutzen nach § 12a Abs. 2 LG bestimmt
sich nach dem Beitrag
a) zur Minderung von Treibhausgasemissionen;
b) zur Steigerung der Energieeffizienz;
c) zur Nutzung erneuerbarer Energien;
d) zum Erhalt und zur Aufwertung von Ökosystemen;
e) zur Schonung von Ressourcen;
f) zur Anpassung an den Klimawandel.
2 In die Beurteilung können sowohl direkte als auch indirekte Effekte einbezogen
werden. Zu berücksichtigen sind kurz-, mittel- und langfristige Wirkungen.
b) Regionale Bedeutung
1 Die regionale Bedeutung von Projekten nach § 12a Abs. 2 LG bestimmt sich
insbesondere nach
a) ihrem Beitrag zur Erhaltung oder Verbesserung der natürlichen Lebensgrund-
lagen im Kantonsgebiet;
b) ihrer Relevanz für die regionale Wertschöpfung;
c) ihrer Akzeptanz und Unterstützung in der Bevölkerung;
d) ihrer Eignung als Modell oder Vorbild für weitere Vorhaben.
2 Überregionale Wirkungen können berücksichtigt werden, sofern diese dem
Kanton zugutekommen.
Gesuche
1 Gesuche sind bei der vom Amt für Landwirtschaft bezeichneten Stelle einzu-
reichen.
2 Sie haben Auskunft zu geben über
a) Trägerschaft;
b) Art und Zielsetzung des Vorhabens (Projektbeschrieb);
c) Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen;
d) erwartete Wirkung (Ressourceneffizienz, Klima, Umwelt);
e) Innovationscharakter des Projekts oder der Massnahme;
f) Zeitplan, Budget und Finanzplan und
g) Umsetzung der Wirkungskontrolle.
Beitragshöhe
1 Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach Art. 10 SVV.
2 Die Beiträge werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags als einmalige
oder zeitlich begrenzte Starthilfe ausgerichtet.
3 Für generelle Massnahmen nach § 24b Abs. 3 werden pauschale Beiträge
ausgerichtet.
Berichterstattung
Beitragsempfänger haben dem Amt für Landwirtschaft drei Jahre nach Ab-
schluss des Projekts oder der Massnahme Bericht über die Umsetzung und die
Wirkung zu erstatten. Dies gilt nicht für als generell unterstützungswürdig erklär-
te Massnahmen gemäss § 24b Abs. 3 LV.
XI. Marktentlastung
Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die
Gewährung von ergänzenden Beiträgen an Marktentlastungsmassnahmen (§ 14
LG).
XII. Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland
Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet über die Duldungspflicht der Grundeigentümer im
Sinne von Art. 165b des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom
29. April 1998.
Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft schliesst Verträge mit den künftigen Bewirtschaftern
des Brachlandes ab und überprüft deren Einhaltung.
XIII. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen
Zuständigkeiten
a) Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement
a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen (§§ 16 ff. LG) ab
Fr. 100 000.-- zu;
b) gewährt Zusatzbeiträge (§ 18 Abs. 4 LG);
c) gewährt Beiträge an die Wiederherstellung bei Unwetterschäden (§ 18
Abs. 5 LG);
d) gewährt landwirtschaftliche Investitionskredite (§ 20 LG) ab Fr. 250 000.--;
e) leistet Betriebshilfe (§ 15 LG) ab Fr. 250 000.--.
b) Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft
a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen (§§ 16 ff. LG) von
weniger als Fr. 100 000.-- zu;
b) gewährt landwirtschaftliche Investitionskredite (§ 20 LG) von weniger als
Fr. 250 000.--;
c) leistet Betriebshilfe (§ 15 LG) von weniger als Fr. 250 000.--;
d) ordnet die Rückerstattung von Beiträgen, Investitionskrediten und Betriebs-
hilfen (§ 34 LG) an;
e) vollzieht die §§ 15 bis 20 LG sowie die Bestimmungen dieser Verordnung
und des Bundesrechts über Strukturverbesserungen und soziale Begleit-
massnahmen, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
Beitragsvoraussetzungen
a) allgemein
1 Die eingereichten Beitragsgesuche werden anhand der Kriterien Dringlichkeit,
Projektart, Trägerschaft, Sanierungsart und Planungsstand priorisiert.
2 Beitragsgesuche mit geringer Priorität können zurückgestellt werden, bis die
notwendigen Mittel vorhanden sind oder die Projekte eine höhere Dringlichkeit
erreicht haben.
b) Für Strukturverbesserungsmassnahmen
Beiträge für Strukturverbesserungsmassnahmen werden gewährt, wenn
a) die Beitragsvoraussetzungen gemäss der SVV sowie nach § 29 ff. LV erfüllt
sind;
b) im Beitragsjahr die diesbezüglichen Mittel des Bundes und des Kantons
noch nicht ausgeschöpft sind und
c) deren landwirtschaftliches Interesse mindestens 50 % beträgt.
c) Für Massnahmen im Hochbau
1 Für Beiträge für Massnahmen im Hochbau muss zusätzlich die Finanzierbarkeit
und langfristige Tragbarkeit der vorgesehenen Investition unter Berücksichtigung
der Rahmenbedingungen der zukünftigen Agrarpolitik nachgewiesen werden
durch
a) Betriebskonzept (Businessplan inklusive Betriebsvoranschlag, Finanzie-
rungsplan für die nächsten fünf Jahre);
b) Betriebswirtschaftliche Buchhaltungsergebnisse der letzten drei Jahre;
c) einen voraussichtlichen Jahresgewinn nach der Investition von mindestens
Fr. 10 000.-- je Standardarbeitskraft;
d) eine Teilnahmebestätigung einer Weiterbildungsveranstaltung in den Berei-
chen Betriebswirtschaft oder Raumplanung ab einer Investitionssumme von
1.2 Mio. Franken;
e) eine Teilnahmebestätigung einer Gesamtversicherungsberatung ab einer
Investitionssumme von Fr. 500 000.--.
2 Mit Beiträgen oder Investitionskrediten unterstützte Hochbauten sind zum
Neuwert gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern.
Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragshöhe
1 Die beitragsberechtigten Kosten richten sich nach den Vorgaben der SVV.
2 Kantonsbeiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Tiefbaumassnahmen
gemäss Art. 14 ff. SVV können bis zu einem Höchstsatz von 40 % ausgerichtet
werden.
3 Kantonsbeiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Hochbaubaumass-
nahmen gemäss Art. 29 f. SVV sowie an zusätzliche Strukturverbesserungsmass-
nahmen gemäss Art. 40 f. SVV können bis zu einem Höchstsatz von 25 % aus-
gerichtet werden.
4 Für Projekte zur regionalen Entwicklung gemäss Art. 47 f. SVV beträgt der
maximale Beitragssatz 32 %.
Mindestbeträge
1 Kantonsbeiträge sowie Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen unter
Fr. 20 000.-- werden nicht gewährt.
2 Ausgenommen sind Beiträge an ökologische Massnahmen im Sinne von Art. 40
Abs. 2 Bst. c SVV, welche ab Fr. 5000.-- gewährt werden.
Feststellung Wettbewerbsneutralität und Einspracheverfahren
1 Das Amt für Landwirtschaft stellt die Wettbewerbsneutralität gemäss Art. 9
SVV fest.
2 Einsprachen gegen die Feststellung der Wettbewerbsneutralität richten sich
nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP) vom 6. Juni 1974.
XIV. Berufsbildung und Beratung
Beiträge an landwirtschaftliche Weiterbildungen
1 Die vom Amt für Landwirtschaft bezeichnete Stelle entscheidet über die Ge-
währung von Beiträgen an landwirtschaftliche Weiterbildungen.
2 Die Gesuchsteller haben das Beitragsgesuch innerhalb von drei Jahren seit
erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung mit dem Nachweis, dass die Bei-
tragsvoraussetzungen nach § 21a Abs. 1 LG erfüllt sind, einzureichen.
3 Das Amt für Landwirtschaft bestimmt die als landwirtschaftsrelevant eingestuf-
ten eidgenössischen Berufsprüfungen oder höheren Fachprüfungen im Sinne von
§ 21a Abs. 1 LG und veröffentlicht diese auf einer Liste.
XV. Bäuerliches Bodenrecht
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde (Art. 83 Abs. 3
des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 4. Oktober
1991).
2 Er erlässt Weisungen über die Aufsicht.
Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft
a) bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60
BGBB);
b) bewilligt den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken
(Art. 61 ff. BGBB);
c) bewilligt die Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 BGBB);
d) erlässt Feststellungsverfügungen nach Art. 84 BGBB;
e) verlangt Grundbuchanmerkungen nach Art. 86 BGBB;
f) schätzt den Nutzwert des Inventars (Art. 87 Abs. 1bis BGBB).
Steuerverwaltung
Die Steuerverwaltung
a) schätzt den Ertragswert (Art. 87 BGBB);
b) setzt die Belastungsgrenze fest (Art. 73 BGBB);
c) bestimmt den Durchschnittspreis pro m landwirtschaftlicher Nutzfläche
sowie den Zeitwert der Gebäude (Art. 66 BGBB).
Zivilstandsamt
Das Zivilstandsamt am Ort des Grundstückes, des Wohnsitzes oder des Heima-
tortes des bisherigen Eigentümers reicht dem Grundbuchamt und dem Amt für
Landwirtschaft auf deren Verlangen ein Verzeichnis der nach BGBB kaufs- und
vorkaufsberechtigten Verwandten ein.
Grundbuchamt
Das zuständige Grundbuchamt macht Personen, deren Adressen durch die Zivil-
standsämter nicht ausfindig gemacht werden können, durch Publikation im
Amtsblatt unter Androhung des Rechtsverlusts auf die Kaufs- und Vorkaufsrech-
te nach BGBB aufmerksam.
Gemeinden
Die Gemeinden können Grundbuchanmerkungen nach Art. 86 BGBB verlangen.
XVI. Landwirtschaftliches Pachtrecht
Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement ist zur Einsprache gegen den vereinbarten
Pachtzins für einzelne Grundstücke (Art. 43 des Bundesgesetzes über die land-
wirtschaftliche Pacht [LPG] vom 4. Oktober 1985) berechtigt.
Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft
a) bewilligt verkürzte Pachtdauern (Art. 7 LPG);
b) bewilligt die Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit (Art. 8 LPG);
c) bewilligt die parzellenweise Verpachtung (Art. 30 LPG);
d) bewilligt den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 42 und 44
LPG);
e) entscheidet über Einsprachen gegen den Pachtzins für landwirtschaftliche
Grundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
XVII. Verfahren und Verwaltungsmassnahmen
Rückforderung von Beiträgen
Das Amt für Landwirtschaft ist das zuständige Amt gemäss § 34a LG.
XVIII. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zur Öko-Qualitätsverordnung vom 17. April 2002 (§§ 5 bis 7)
wird aufgehoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2025
1 Beiträge an die landwirtschaftliche Weiterbildung im Sinne von § 21a LG
werden in Abweichung von § 32b Abs. 2 LV nur für Weiterbildungen ausgerich-
tet, die ab dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden.
2 Die neue Beitragsvoraussetzung gemäss § 28a Bst. c LV sowie die erhöhte
Bagatellgrenze gemäss § 32 LV gelten für sämtliche ab 1. Januar 2026 einge-
reichten Gesuche, sofern den Antragsstellern durch das Amt für Landwirtschaft
nicht vor Inkrafttreten der Änderungen vom 25.November 2025 schriftlich eine
Behandlung gestützt auf die bis 31. Dezember 2025 geltenden Vorgaben zuge-
sichert wurde.
3 Die bis am 31. Dezember 2025 eingereichten Gesuche für Strukturverbesse-
rungsbeiträge werden gestützt auf das bisherige Recht behandelt, sofern dieses
für die Antragsteller vorteilhafter ist.
Änderung von bisherigem Recht
Die Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz vom 18. Dezember
2012 wird wie folgt geändert
Anhang 2: Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts nach § 1 Abs. 2
Bst. b KGeoiV
Bezeichnung zugeordnete zuständige
Rechtsgrundlagen Stelle
[Amtsstelle
des Kantons]
Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator
Notariatskreis SRSZ 210.100 Bezirke
§ 81 [Grundbuch- A X 1-SZ
inspektor]
Fixpunkte LFP2, SRSZ 214.110
HFP2, LFP3, HFP3 § 19 Abs. 2
(amtliche Vermessung) AGI X A X X 2-SZ
- kantonale
Erweiterungen
Bodenbedeckung SRSZ 214.110
(amtliche Vermessung) § 19 Abs. 2
AGI X A X X 3-SZ
- kantonale
Erweiterungen
Einzelobjekte (amtli- SRSZ 214.110
che Vermessung) - § 19 Abs. 2
AGI X A X X 4-SZ
kantonale
Erweiterungen
Höhen (amtliche SRSZ 214.110
Vermessung) - kanto- § 19 Abs. 2 AGI X A X X 5-SZ
nale Erweiterungen
Nomenklatur (amtliche SRSZ 214.110
Vermessung) - kanto- § 19 Abs. 2 AGI X A X X 6-SZ
nale Erweiterungen
Liegenschaften (amtli- SRSZ 214.110
che Vermessung) - § 19 Abs. 2
AGI X A X X 7-SZ
kantonale
Erweiterungen
Gebäudeadressen SRSZ 214.110
(amtliche Vermessung) § 19 Abs. 2
AGI X A X X 8-SZ
- kantonale
Erweiterungen
Bezeichnung zugeordnete zuständige
Rechtsgrundlagen Stelle
[Amtsstelle
des Kantons]
Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator
Dauernde Bodenver- SRSZ 214.110
schiebung (amtliche § 19 Abs. 2
AGI X A X X 9-SZ
Vermessung) - kanto-
nale Erweiterungen
Hoheitsgrenzen (amtli- SRSZ 214.110
che Vermessung) - § 19 Abs. 2
AGI X A X X 10-SZ
kantonale
Erweiterungen
Administrative Eintei- SRSZ 214.110
lungen (amtliche § 19 Abs. 2
AGI X A X X 11-SZ
Vermessung) - kanto-
nale Erweiterungen
Rohrleitungen (amtli- SRSZ 214.110
che Vermessung) - § 19 Abs. 2
AGI X A X X 12-SZ
kantonale Erweiterun-
gen
Bergregal und SRSZ 215.110
§§ 3, 5
ARE A X X 13-SZ
Untergrund SRSZ 215.111
§ 4
Sicherheitsstützpunkt SRSZ 250.100