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311.111 MESP CH-SZ

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 311 Allgemeines (MESP)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 311 Allgemeines

Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Leistungen des Kantons zur Mitfinanzierung der Er-

schliessung von Grundstücken gemäss § 3 Abs. 1 Bst. e WFG.

2 Gesuche um Beiträge können nur für Areale eingereicht werden, welche im kan-

tonalen Richtplan festgesetzt sind als

a) Umstrukturierungs- und Verdichtungsgebiet;

b) Entwicklungsschwerpunkt Arbeitsplatzgebiet;

c) Entwicklungsschwerpunkt Bahnhofgebiet.

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Gesuch

1 Ein Gesuch nach § 4 Abs. 3 WFG kann erst gestellt werden, wenn ein Bauprojekt

vorliegt.

2 Es beinhaltet

a) einen Beschrieb und Planungsunterlagen des Bauprojekts;

b) eine detaillierte Aufstellung der Gesamtkosten;

c) einen Beschrieb und die Höhe der beantragten oder bereits zugesicherten

Kostenbeteiligungen durch Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie

Dritte;

d) die Terminplanung;

e) die Bemessung des Mehrwerts gemäss § 36f Abs. 2 des Planungs- und Bau-

gesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG).

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Zuständigkeiten

1 Die Gemeinden haben ihr Gesuch beim Volkswirtschaftsdepartement einzurei-

chen.

2 Das Amt für Raumentwicklung und das Amt für Wirtschaft prüfen das Gesuch

und kontrollieren die Bedingungen und Auflagen sowie den Baufortschritt.

3 Der Regierungsrat sichert den Gemeinden den Beitrag unter Vorbehalt der Aus-

gabenbewilligung des zuständigen Organs nach dem Gesetz über den kantonalen

Finanzhaushalt vom 20. November 2013 (FHG) zu. Er kann die kantonalen Bei-

träge an Bedingungen und Auflagen knüpfen.

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Anrechenbare Kosten

a) Erschliessungskosten

1 Der Kanton richtet Beiträge ausschliesslich für die strassenseitigen Basis- und

Groberschliessung sowie die dadurch ausgelösten Ersatzmassnahmen aus.

2 Es werden ausschliesslich Baukosten der Erschliessung mitfinanziert. Darin in-

begriffen sind die Kosten für den damit zusammenhängenden Landerwerb.

3 Planungs- und Bewilligungskosten werden hingegen nicht berücksichtigt.

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b) Restkostenbeteiligung

1 Ein kantonaler Beitrag wird lediglich an die Restkosten der Gemeinde ausgerich-

tet.

2 Von den Baukosten der Erschliessung sind insbesondere abzuziehen

a) Kostenbeteiligungen von Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie Drit-

ten;

b) Mehrwertabgaben und Infrastrukturverträge der Gemeinden nach dem maxi-

malen Satz gemäss § 36f PBG.

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Beitragsbemessung

Die Bemessung und Gutsprache des kantonalen Beitrags erfolgt in Ergänzung zu

§ 4 WFG

a) im Einzelfall;

b) unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons und aller Beteiligten;

c) bis zu einer maximalen Beteiligung von 50 Prozent an den Restkosten der

Gemeinde.

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Auszahlung

1 Die rechtskräftig zugesicherten Beiträge werden vom Volkswirtschaftsdeparte-

ment nach Baufortschritt und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Voran-

schlagkredits ausbezahlt.

2 Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorliegen und Überprüfung der Schlussabrech-

nung und der Erfüllung aller Bedingungen und Auflagen. Die Gemeinde hat die

dafür benötigten Belege und Bestätigungen einzureichen.

3 Die kantonalen Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn

a) gesetzliche Bestimmungen verletzt;

b) Beiträge mit falschen Angaben beantragt;

c) Bedingungen oder Auflagen missachtet wurden oder

d) grössere Abweichungen vom Kostenteiler zu Ungunsten des Kantons feststell-

bar sind.

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Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2022 in Kraft.5

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

1 GS 26-81.

2 SRSZ 311.100.

3 SRSZ 400.100.

4 SRSZ 144.110.

5 Abl 2022 1589.

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