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Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Leistungen des Kantons zur Mitfinanzierung der Er-
schliessung von Grundstücken gemäss § 3 Abs. 1 Bst. e WFG.
2 Gesuche um Beiträge können nur für Areale eingereicht werden, welche im kan-
tonalen Richtplan festgesetzt sind als
a) Umstrukturierungs- und Verdichtungsgebiet;
b) Entwicklungsschwerpunkt Arbeitsplatzgebiet;
c) Entwicklungsschwerpunkt Bahnhofgebiet.
Gesuch
1 Ein Gesuch nach § 4 Abs. 3 WFG kann erst gestellt werden, wenn ein Bauprojekt
vorliegt.
2 Es beinhaltet
a) einen Beschrieb und Planungsunterlagen des Bauprojekts;
b) eine detaillierte Aufstellung der Gesamtkosten;
c) einen Beschrieb und die Höhe der beantragten oder bereits zugesicherten
Kostenbeteiligungen durch Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie
Dritte;
d) die Terminplanung;
e) die Bemessung des Mehrwerts gemäss § 36f Abs. 2 des Planungs- und Bau-
gesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG).
Zuständigkeiten
1 Die Gemeinden haben ihr Gesuch beim Volkswirtschaftsdepartement einzurei-
chen.
2 Das Amt für Raumentwicklung und das Amt für Wirtschaft prüfen das Gesuch
und kontrollieren die Bedingungen und Auflagen sowie den Baufortschritt.
3 Der Regierungsrat sichert den Gemeinden den Beitrag unter Vorbehalt der Aus-
gabenbewilligung des zuständigen Organs nach dem Gesetz über den kantonalen
Finanzhaushalt vom 20. November 2013 (FHG) zu. Er kann die kantonalen Bei-
träge an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Anrechenbare Kosten
a) Erschliessungskosten
1 Der Kanton richtet Beiträge ausschliesslich für die strassenseitigen Basis- und
Groberschliessung sowie die dadurch ausgelösten Ersatzmassnahmen aus.
2 Es werden ausschliesslich Baukosten der Erschliessung mitfinanziert. Darin in-
begriffen sind die Kosten für den damit zusammenhängenden Landerwerb.
3 Planungs- und Bewilligungskosten werden hingegen nicht berücksichtigt.
b) Restkostenbeteiligung
1 Ein kantonaler Beitrag wird lediglich an die Restkosten der Gemeinde ausgerich-
tet.
2 Von den Baukosten der Erschliessung sind insbesondere abzuziehen
a) Kostenbeteiligungen von Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie Drit-
ten;
b) Mehrwertabgaben und Infrastrukturverträge der Gemeinden nach dem maxi-
malen Satz gemäss § 36f PBG.
Beitragsbemessung
Die Bemessung und Gutsprache des kantonalen Beitrags erfolgt in Ergänzung zu
§ 4 WFG
a) im Einzelfall;
b) unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons und aller Beteiligten;
c) bis zu einer maximalen Beteiligung von 50 Prozent an den Restkosten der
Gemeinde.
Auszahlung
1 Die rechtskräftig zugesicherten Beiträge werden vom Volkswirtschaftsdeparte-
ment nach Baufortschritt und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Voran-
schlagkredits ausbezahlt.
2 Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorliegen und Überprüfung der Schlussabrech-
nung und der Erfüllung aller Bedingungen und Auflagen. Die Gemeinde hat die
dafür benötigten Belege und Bestätigungen einzureichen.
3 Die kantonalen Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn
a) gesetzliche Bestimmungen verletzt;
b) Beiträge mit falschen Angaben beantragt;
c) Bedingungen oder Auflagen missachtet wurden oder
d) grössere Abweichungen vom Kostenteiler zu Ungunsten des Kantons feststell-
bar sind.
Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2022 in Kraft.5
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
1 GS 26-81.
2 SRSZ 311.100.
3 SRSZ 400.100.
4 SRSZ 144.110.
5 Abl 2022 1589.