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3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 311 Allgemeines

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 31 Volkswirtschaft » 311 Allgemeines

Grundsatz

1 Der Kanton sorgt für günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen und betei-

ligt sich an Massnahmen, die der Förderung einer vielfältigen Wirtschaftsstruktur

und der regional ausgewogenen Entwicklung seiner Wirtschaft dienen.

2 Die Massnahmen zur Wirtschaftsförderung werden nur ergriffen, wenn die

Mittel privater Initiative nicht ausreichen und nicht genügend gesetzliche oder

anderweitige Hilfen zur Verfügung stehen.

3 Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ist zu respektieren, Wettbewerbs-

verzerrungen sind zu vermeiden, und die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu

schützen.

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Ziele

1 Die Massnahmen zur Wirtschaftsförderung verfolgen den Zweck

a) die Entwicklung bestehender und den Zuzug neuer Betriebe zu erleichtern,

um damit Arbeits- und Ausbildungsplätze zu erhalten und neue zu schaffen;

b) Innovation und Wertschöpfung in den Regionen zu stärken und deren Wett-

bewerbsfähigkeit zu verbessern;

c) die Vorzüge des Kantons Schwyz als Wirtschafts- und Fremdenverkehrsgebiet

bekanntzumachen.

2 Massnahmen, die in wirtschaftlich schwächeren Gebieten wirksam werden, ist

Priorität einzuräumen.

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Massnahmen der Wirtschaftsförderung

1 Der Kanton kann im Rahmen des Voranschlags Leistungen in Form von Beiträ-

gen und Zinsverbilligungen erbringen für

a) die wirtschaftliche und touristische Standortwerbung;

b) die Beteiligung an Organisationen und Projekten, welche die Wirtschaftsför-

derung, den Technologietransfer oder die angewandte Forschung und Ent-

wicklung zum Hauptzweck haben;

c) Grossveranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung;

d) den Erwerb von Grundstücken für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungs-

zwecke durch die Gemeinden;

e) die Verbilligung der Erschliessung von Grundstücken für Gewerbe-, Industrie-

und Dienstleistungszwecke durch die Gemeinden;

f) die Auslösung von Leistungen des Bundes, die der Strukturverbesserung in

Betrieben und Regionen oder der Konjunkturbelebung dienen.

2 Der Kanton koordiniert die Wirtschaftsförderung der Bezirke und Gemeinden

insbesondere in den Bereichen der Information, der Kontaktvermittlung und der

Anbietung guter Dienste.

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Massnahmen der Regionalpolitik

1 Der Kanton entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Gewährung

von Finanzhilfen oder Darlehen gemäss Bundesgesetz über Regionalpolitik

(Art. 15 Abs. 3).

2 Er kann sich im Rahmen des Voranschlags an der Finanzierung von Massnah-

men beteiligen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b und 16 Abs. 2 Bundesgesetz über Regio-

nalpolitik) und Finanzhilfen an Entwicklungsträger gewähren (Art. 5 Bundesge-

setz über Regionalpolitik).

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Leistungsgewährung

1 Auf Leistungen des Kantons gemäss §§ 3 und 3a besteht kein Rechtsanspruch.

2 An die Leistungen können Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, um

namentlich Spekulationen zu verhindern.

3 Leistungen an die Gemeinden nach § 3 Abs. 1 Buchstabe d und e setzen ein

begründetes Gesuch und eine Beteiligung der Standortgemeinden entsprechend

ihrem Interesse und ihrer Finanzkraft voraus.

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Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat ist zuständig für

a) den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund (Art. 16 Abs. 2

Bundesgesetz über Regionalpolitik);

b) den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den regionalen Entwicklungs-

trägern (Art. 5 und 15 Abs. 2 Bundesgesetz über Regionalpolitik);

c) die Regelung der weiteren Zuständigkeiten, namentlich für die Zusicherung

von Leistungen nach §§ 3 und 3a.

2 Die Stimmberechtigten beschliessen über Massnahmen nach § 3 Abs. 1 Bst. d

und e. Sie können diese Befugnisse generell oder im Einzelfall dem Gemeinderat

übertragen und ihn ermächtigen, Grundstücke zu Gewerbe-, Industrie- und

Dienstleistungszwecken an Interessenten zu bestimmten Bedingungen abzuge-

ben.

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Wirtschaftsrat

Der Regierungsrat bestellt eine Fachkommission, die ihn in Fragen der Wirt-

schafts-, Struktur- und Regionalpolitik berät.

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b) Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 GS 17-657 mit Änderungen vom 13. März 2002 (GS 20-244), vom 17. Dezember 2007 (GS

21-161), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80ac),

vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 25.

Oktober 2017 (GOG; GS 25-10f).

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Juni 1987 mit 7781 Ja gegen 5700 Nein (Abl

1987 604) und Änderung vom 13. März 2002 am 2. Juni 2002 mit 26 520 Ja gegen 8 993 Nein

(Abl 2002 917).

3 Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2007.

4 Überschrift und Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. Dezember 2007.

5 Überschrift und Abs. 1 Bst. a, b, c und f in der Fassung vom 17. Dezember 2007. Abs. 1 Bst. g

und h sowie Abs. 2 aufgehoben am 17. Dezember 2007; bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.

6 Neu eingefügt am 17. Dezember 2007.

7 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2007.

8 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2007; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

9 Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2007.

10 Aufgehoben am 25. September 2013.

11 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

12 1. Januar 1988 (GS 17-659); Änderungen vom 13. März 2002 am 1. Juli 2002 (Abl 2002

1090), vom 17. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 419), vom 25. September 2013

am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013

2974) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getreten.

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