Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
280.411 CH-SZ

§ 2 Gebührentarif für Rechtsanwälte, vom 27. Januar 1975

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 28 Anwaltsrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Gebührentarif für Rechtsanwälte, vom 27. Januar 1975

1 Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist

die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem

Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu

bemessen.

2 Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in

diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Auf-

wand, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen.

← § 1 Gebührentarif für Rechtsanwälte, vom 27. Januar 1975 2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 28 Anwaltsrecht § 3 Gebührentarif für Rechtsanwälte, vom 27. Januar 1975 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →