280.411
CH-SZ
§ 2 Gebührentarif für Rechtsanwälte, vom 27. Januar 1975
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§ 2 Gebührentarif für Rechtsanwälte, vom 27. Januar 1975
1 Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist
die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem
Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu
bemessen.
2 Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in
diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Auf-
wand, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen.