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2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 28 Anwaltsrecht

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 28 Anwaltsrecht

1 Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichts-,

Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie den Verwaltungsbehörden in

Rechtsmittelverfahren des Kantons Schwyz umfasst das Honorar und die Ausla-

gen.

2 Die Vergütung wird gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach den

Vorschriften dieses Tarifes bemessen.

3 Für das Verhältnis des Anwaltes zu seinem Auftraggeber sind die privatrechtli-

chen Vereinbarungen massgebend.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 28 Anwaltsrecht

1 Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist

die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem

Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu

bemessen.

2 Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in

diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Auf-

wand, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 28 Anwaltsrecht

Ist für die Vergütung der Streitwert massgebend, so wird dieser nach den Vor-

schriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung ermittelt; die Streitwerte von

Klage und Widerklage werden jedoch zusammengerechnet.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 28 Anwaltsrecht

1 Wird ein Verfahren durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt, oder

fällt das Anwaltsmandat aus einem anderen Grunde dahin, so ist die Vergütung

unter Berücksichtigung des Standes des Verfahrens, des bisherigen Arbeitsauf-

wandes und des Streitwertes festzusetzen.

2 Die Mehrkosten wegen eines Anwaltswechsels können der entschädigungs-

pflichtigen Partei nicht belastet werden.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 28 Anwaltsrecht

1 Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter

von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach

Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.- bis Fr. 220.-. Die Auslagen werden zusätz-

lich vergütet.

2 Die Trägerschaft der zuständigen Justizbehörde garantiert dem Anwalt der

ersten Stunde für seinen ersten Einsatz die Vergütung gemäss Abs. 1.

3 In begründeten Fällen können Akontozahlungen ausgerichtet werden.

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1 Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre

Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der

Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemäs-

sem Ermessen festgesetzt.

2 Für die Rechnungsstellung darf kein Honorar verlangt werden.

3 Über die Angemessenheit der Kostennote nach diesem Tarif ist zu befinden

a) wenn die Anwaltskosten ganz oder teilweise der Gegenpartei überbunden

werden;

b) wenn der Anwalt als amtlicher Verteidiger, unentgeltlicher Rechtsvertreter

oder Anwalt der ersten Stunde tätig ist.

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1 Zur Kostennormierung gegenüber der eigenen Partei auf Begehren des Anwalts

oder der Partei ist jene Instanz befugt, vor der die Streitsache während der

Dauer des Anwaltsmandates noch oder zuletzt anhängig war.

2 Hat der Anwalt die Partei aus demselben Auftrag in verschiedenen Verfahren

und vor verschiedenen Instanzen vertreten, so können sich Anwalt und Partei

darauf einigen, das Mass des Gesamtanspruches durch das Kantonsgericht

bestimmen zu lassen.

3 In der Regel ist das Moderationsgesuch schriftlich zu begründen und vom

Gesuchsgegner schriftlich zu beantworten. Beweismittel sind geltend zu ma-

chen; sie können von Amtes wegen ergänzt werden.

4 Der Gesuchsteller trägt die Kosten der Normierung.

5 Der Moderationsentscheid bildet keinen Rechtsöffnungstitel und ist für den

Richter, der in einem Prozess zwischen Anwalt und Auftraggeber die Ansprüche

des Anwalts zu beurteilen hat, nicht verbindlich.

II. Honorar im Zivilverfahren

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1 Für die Führung von Zivilprozessen vor erster oder einziger Instanz ist das Ho-

norar bei einem Streitwert von weniger als Fr. 2 000.- in der Regel nach dem

notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach der

Bedeutung der Sache Fr. 180.- bis Fr. 220.-, das Gesamthonorar höchstens

Fr. 1 500.-.

2 Bei einem Streitwert von mehr als Fr. 2 000.- beträgt das Grundhonorar

von Fr. 2 000.- bis Fr. 4 000.- : Fr. 440.- bis Fr. 1 650.-

von Fr. 4 001.- bis Fr. 10 000.- : Fr. 500.- bis Fr. 2 000.-

von Fr. 10 001.- bis Fr. 20 000.- : Fr. 1 100.- bis Fr. 3 300.-

von Fr. 20 001.- bis Fr. 50 000.- : Fr. 1 650.- bis Fr. 6 600.-

von Fr. 50 001.- bis Fr. 100 000.- : Fr. 3 300.- bis Fr. 9 250.-

von Fr. 100 001.- bis Fr. 1 000 000.- : Fr. 5 500.- bis Fr. 39 600.-

über Fr. 1 000 000.- 1 - 3.5 % des Streitwertes

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1 Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1 000.- bis

Fr. 10 000.-. Sofern in Ehesachen gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche über

Fr. 100 000.- streitig sind, sind die Ansätze des § 8 massgebend.

2 Für die übrigen Streitigkeiten ohne bestimmten Streitwert ist die Vergütung

nach den Gesichtspunkten der §§ 1 und 2 frei zu bestimmen.

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In summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.- bis Fr. 4 800.-.

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Im Berufungs- und im Revisionsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der

in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungs- und

Revisionsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist.

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Für das Beschwerdeverfahren sowie für das Erläuterungs- und Berichtigungsbe-

gehren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.- bis Fr. 2 400.-.

III. Honorar im Strafverfahren

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In Strafsachen beträgt das Honorar

a) vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Be-

zirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.- bis Fr.

20 000.-;

b) vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 180.- bis Fr. 5 000.-;

c) vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.- bis

Fr. 12 000.-;

d) für Beschwerden sowie Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren Fr. 180.-

bis Fr. 5000.-.

IV. Honorar im Verwaltungsstreitverfahren

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Im Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor den selbständigen Rekurskommis-

sionen beträgt das Honorar Fr. 300.- bis Fr. 8 400.-.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 28 Anwaltsrecht

Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt das Honorar Fr. 180.-

bis Fr. 5 000.-.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 28 Anwaltsrecht

Für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt das

Honorar Fr. 200.- bis Fr. 4 800.-.

V. Ausnahmen

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1 In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das

Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst

sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstan-

sätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an

besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren

Verhandlungen teilnehmen muss.

2 Die Mindestansätze dürfen unterschritten werden, wenn zwischen dem Streit-

wert und dem Interesse der Partei am Verfahren oder zwischen dem nach diesem

Tarif anwendbaren Honoraransatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten

Arbeit ein offenbares Missverhältnis besteht.

VI. Auslagen

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1 Der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der Auslagen (Porti, Telefon- und Reise-

spesen, bezahlte Gerichtskosten und dergleichen).

2 Für die Benützung eines Autos beträgt die Kilometer-Entschädigung 70 Rap-

pen.

3 Kopien von Akten, welche zur Prozessführung notwendig sind, wie von Urkun-

den und Rechtsschriften, welche der Anwalt für sich, seine Klienten oder das

Gericht anfertigt, können mit maximal Fr. 1.- je Seite in Rechnung gestellt

werden.

VII. Schlussbestimmung

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 28 Anwaltsrecht

1 Dieser Tarif wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung auf-

genommen.

2 Er tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.20

3 Mit dem Inkrafttreten wird die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom

20. November 1967 aufgehoben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. März 2008

Für den Aufwand, den der Anwalt vor Inkrafttreten dieser Änderung geleistet hat,

wird die Vergütung nach bisherigem Recht bemessen.

1 GS 16-647 mit Änderungen vom 22. Juni 1982 (GS 17-355), vom 30. Juni 1992 (GS 18-247),

vom 11. März 2008 (GS 22-3) und vom 7. Dezember 2010 (Umsetzung JV, GS 22-129e).

2 Ingress in der Fassung vom 7. Dezember 2010.

3 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 1992 und Abs. 3 in der Fassung vom 11. März 2008.

4 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 11. März 2008.

5 Abs. 2 neu eingefügt am 7. Dezember 2010. Bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.

6 Fassung vom 30. Juni 1992.

7 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 11. März 2008.

8 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 1992 und Abs. 3 Bst. b in der Fassung vom 7. Dezember

2010.

9 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. März 2008.

10 Abs. 1 in der Fassung vom 11. März 2008 und Abs. 2 in der Fassung vom 22. Juni 1982.

11 Fassung vom 11. März 2008.

12 Fassung vom 22. Juni 1982.

13 Fassung vom 7. Dezember 2010.

14 Fassung vom 7. Dezember 2010.

15 Fassung vom 11. März 2008.

16 Neu eingefügt am 7. Dezember 2009.

17 Fassung vom 11. März 2008.

18 Abs. 1 in der Fassung vom 11. März 2008.

19 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 1992 und Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 11. März

2008.

20 31. Januar 1975. Änderungen vom 11. März 2008 sind am 1. Mai 2008 (Abl 2008 656) und

vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2719) in Kraft getreten.

21 GS 15-453.

22 Neu eingefügt am 11. März 2008.

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